Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit, 
keit zu erwerben, vorzüglich Entgelt zu erwerben für die Zu wendungen, 
die er durch Arbeit würde machen können!. Dafs. er die Fähigkeit 
einbüfßst einen Vermögensauf wand zu machen, wird damit nicht be- 
wiesen, und diese Einbulse würde gleichgültig sein, nicht ersetzt zu 
werden brauchen. 
Wie die Arbeit als Aufwand von Nerven- und Muskelsubstanz 
oder Mühe kein Vermögensaufwand ist, so kann ‘sie es auch nicht 
sein als Zeitaufwand. Man kann nicht sagen, der Arbeitende 
wende Zeit auf, Zeit sei Geld, folglich wende er Geld und damit 
Vermögen auf, Die Zeit ist kein Ding an sich, kein Vermögens- 
bestandteil, keine res corporalis oder incorporalis, sondern nur ein 
Maß, hier ein Mals der Arbeit, Wer arbeitet‘, macht nicht einen 
Zeitaufwand, den er ohne die Arbeit nicht machen würde, da die Zeit 
ja auch ohne die Arbeit verflielsen würde. Die Zeit mißt die Thätig- 
keit und die Unthätigkeit. Die Zeit ist Geld nur wenn man sie als 
durch geldbringende Arbeit erfüllt denkt. Die Zeit ist daher kein 
selbständiges wirtschaftliches Gut, das einer verbraucht, indem er 
arbeitet und wodurch er die Arbeit zu einem Vermögensaufwand 
macht. Zeitaufwand ist, falls die Zeit auf Arbeit verwendet wird, 
Arbeitsaufwand, dieser aber nicht Vermögensaufwand. Die Vergütung 
für „Zeitversäumnis“ oder „Zeitverlust“ ist ein abgekürzter Ausdruck, 
er bezeichnet gewöhnlich das Surrogat des Erwerbes, der durch 
Arbeit (in gewisser nicht mit Arbeit erfüllter Zeit) zu machen ge- 
wesen wäre ?, 
Schwerlich wird man entgegenhalten, ‚ein Vermögensaufwand 
werde von dem, der einem anderen Arbeit verrichtet, doch damit 
gemacht, dals er sich den Vermögensvorteil entgehen lälst, den er 
durch seine Arbeit sich selber verschaffen, oder für einen Dritten 
arbeitend, in Gestalt von Entgelt des Dritten ziehen könnte. Es ist 
wahr, daß es einen solchen Gewinnentgang giebt, und dafs Ersatz für 
so entgangenen Arbeitsverdienst vorkommt und bedeutungsvoll ist®. 
Aber dieser Gewinnentgang macht die dem Anderen geleistete Arbeit 
ı Vgl. 7 D. 9, 4 (mercedes) operarum quibus caruit aut cariturusfest ob id, 
quod inutilis factus est. 
? Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 8$ 2. 3. 5. Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetz 8 44, See-Unfallversicherungsgesetz 8 44. GewO- 
$ 91 Abs. 4. Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften $ 60. 
® z.B. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz $ 114, See-Unfallversicherungs- 
gesetz 8 120: „Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.“ Ebenso Regulativ 
für die Errichtung einer Kommission für Arbeiterstatistik $ 6 (v. Mayr, 
Allgem. statist. Archiv IIL, 124), HGB. $ 572 („dem Verfrachter entgehender 
Frachtverdienst“),
	        
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