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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit,
keit zu erwerben, vorzüglich Entgelt zu erwerben für die Zu wendungen,
die er durch Arbeit würde machen können!. Dafs. er die Fähigkeit
einbüfßst einen Vermögensauf wand zu machen, wird damit nicht be-
wiesen, und diese Einbulse würde gleichgültig sein, nicht ersetzt zu
werden brauchen.
Wie die Arbeit als Aufwand von Nerven- und Muskelsubstanz
oder Mühe kein Vermögensaufwand ist, so kann ‘sie es auch nicht
sein als Zeitaufwand. Man kann nicht sagen, der Arbeitende
wende Zeit auf, Zeit sei Geld, folglich wende er Geld und damit
Vermögen auf, Die Zeit ist kein Ding an sich, kein Vermögens-
bestandteil, keine res corporalis oder incorporalis, sondern nur ein
Maß, hier ein Mals der Arbeit, Wer arbeitet‘, macht nicht einen
Zeitaufwand, den er ohne die Arbeit nicht machen würde, da die Zeit
ja auch ohne die Arbeit verflielsen würde. Die Zeit mißt die Thätig-
keit und die Unthätigkeit. Die Zeit ist Geld nur wenn man sie als
durch geldbringende Arbeit erfüllt denkt. Die Zeit ist daher kein
selbständiges wirtschaftliches Gut, das einer verbraucht, indem er
arbeitet und wodurch er die Arbeit zu einem Vermögensaufwand
macht. Zeitaufwand ist, falls die Zeit auf Arbeit verwendet wird,
Arbeitsaufwand, dieser aber nicht Vermögensaufwand. Die Vergütung
für „Zeitversäumnis“ oder „Zeitverlust“ ist ein abgekürzter Ausdruck,
er bezeichnet gewöhnlich das Surrogat des Erwerbes, der durch
Arbeit (in gewisser nicht mit Arbeit erfüllter Zeit) zu machen ge-
wesen wäre ?,
Schwerlich wird man entgegenhalten, ‚ein Vermögensaufwand
werde von dem, der einem anderen Arbeit verrichtet, doch damit
gemacht, dals er sich den Vermögensvorteil entgehen lälst, den er
durch seine Arbeit sich selber verschaffen, oder für einen Dritten
arbeitend, in Gestalt von Entgelt des Dritten ziehen könnte. Es ist
wahr, daß es einen solchen Gewinnentgang giebt, und dafs Ersatz für
so entgangenen Arbeitsverdienst vorkommt und bedeutungsvoll ist®.
Aber dieser Gewinnentgang macht die dem Anderen geleistete Arbeit
ı Vgl. 7 D. 9, 4 (mercedes) operarum quibus caruit aut cariturusfest ob id,
quod inutilis factus est.
? Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 8$ 2. 3. 5. Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetz 8 44, See-Unfallversicherungsgesetz 8 44. GewO-
$ 91 Abs. 4. Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften $ 60.
® z.B. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz $ 114, See-Unfallversicherungs-
gesetz 8 120: „Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.“ Ebenso Regulativ
für die Errichtung einer Kommission für Arbeiterstatistik $ 6 (v. Mayr,
Allgem. statist. Archiv IIL, 124), HGB. $ 572 („dem Verfrachter entgehender
Frachtverdienst“),