Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Arbeit für ihren Verrichter kein Vermögensaufwand. 85 
nimmermehr zu einem Vermögensaufwand des Arbeiters. Denn der 
nämliche Gewinnentgang würde eintreten, wenn die gewinnbringende 
Arbeit unterbleiben würde, ohne dafs dem Anderen Arbeit 
geleistet wird — diese Arbeit kann daher nicht die Ursache des 
Gewinnentgangs sein. Der Gewinnentgang, der hierin liegende Ver- 
mögensaufwand, ist vielmehr eine Folge der Unterlassung der 
gewinnbringenden Arbeit, d. h. der Unthätigkeit in der einen Richtung, 
nicht eine Folge der Thätigkeit in der anderen Richtung. Der Ge- 
winnentgang erscheint nur darum fälschlich als ökonomischer Auf- 
wand auf die wirklich verrichtete Arbeit, weil durch ihre Verrichtung 
die anderweitige gewinnbringende Arbeit ausgeschlossen wird. Es 
würde aber ein Trugschlufß sein, die wirkliche Arbeit (statt des Unter- 
bleibens der hypothetischen) für die Ursache des Gewinnentgangs zu 
erklären und deswegen in der wirklichen Arbeit einen Vermögens- 
aufwand zu erblicken‘!. 
Wenn man den Vermögensaufwand des Arbeiters darin erblickt, 
dafs dieser dem Entgelt entsagt, den er für die einem Dritten ge- 
leistete Arbeit erworben haben würde, so kommt man zu dem un- 
haltbaren Resultat, dafs der Lohn, den er wirklich von seinem Arbeit- 
geber erhält, Ersatz der ihm entgehenden Einnahme ist — dafs also 
ein Arbeitnehmer nicht Entgelt bekommt für die Vermögenszuwendung, 
die er durch seine Arbeit dem Arbeitgeber macht, sondern Ersatz 
für den Entgelt, den er sonst von einem Dritten erhalten hätte, einen 
Entgelt, der wieder nur Ersatz des von einem Vierten zu erlangenden 
sein würde und so in infinitum. 
Dafs die Arbeit, die jemand einem anderen zuwendet, für den 
Arbeiter ein Vermögensaufwand sei, muß im Verhältnis dieser 
beiden bewiesen werden, aus der Arbeit, die wirklich erfolgt. 
Will man es mit der hypothetischen beweisen, die der Arbeiter 
sich selber oder einem Dritten zuwenden könnte, so darf man 
natürlich nicht voraussetzen, dafs diese hypothetische Arbeit kein 
Vermögensaufwand sei, da dann die gleiche Annahme für die wirkliche 
Arbeit nicht zu versagen wäre. Setzt man daher voraus, dafs die 
hypothetische Arbeit für den Arbeiter ein Vermögensaufwand sein 
würde, dann kann die wirkliche Arbeit. die den Arbeiter vor diesem 
ı Dies thut mit Bezug auf BGB. $ 1835 Abs, 2 (unten S. 86) Isay, Die 
Geschäftsführung S. 145: „Es liegt darin der Gedanke, dafs die Leistung 
solcher Dienste aus dem Gesichtspunkte des lucrum cessans eine direkte Ver- 
mögensverminderung des Vormundes bewirkt, da der letztere, insoweit er die 
Dienste dem Mündel geleistet hat, verhindert worden ist, sie anderen gegen 
Enteelt zu leisten. diesen Entgelt also aufgewendet hat.“
	        
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