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‚I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
Aufwand bewahrt, nicht als Etwas betrachtet werden, das ihm einen
Vorteil entgehen läfst — denn dieser Vorteil würde nur mittelst jenes
Aufwandes-zu erlangen gewesen sein. Gerade dafs es einen Ersatz
für entgangenen Arbeitsverdienst giebt (S. 84®), ist ein Beweis, dals
die Arbeit kein Vermögensaufwand ist. Denn wäre sie das, so würde
der Entgang jenes Verdienstes zugleich die Ersparung eines Aufwandes
sein, Entgang und Ersparnis würden einander kompensieren, und von
Ersatz des entgangenen Verdienstes könnte nicht die Rede sein. Es
wird aber nirgends, wo entgangener Arbeitsverdienst ersetzt wird, ein
mit der Arbeit ersparter Vermögensaufwand veranschlagt — weil es
einen solchen nicht giebt.
Der Satz, dafs die Arbeit im Rechtssinn für ihren Verrichter kein
Vermögensaufwand ist, wird auch vom BGB. anerkannt und bestätigt.
Einmal dadurch, dafs es als Aufwendungen nur die Vermögens-
aufwendungen betrachtet und zu den Aufwendungen einer Person
nicht deren Arbeit rechnet. Dies zeigt sich deutlich z. B. in $8 669.
670, wo die zur Ausführung des Auftrags gehörigen „Aufwendungen“
nimmermehr die Arbeit des Beauftragten umfassen können, da sonst
der „Ersatz“ solcher Aufwendung die Geschäftsbesorgung begriffswidrig
zu einer entgeltlichen machen würde*. Noch deutlicher zeigt die
besondere Verfügung in $ 1835 Abs. 2, dafs vom Begriff
der Aufwendung die Arbeit, die einer verrichtet, ausgeschlossen ist?.
1 In 8 256 umfassen die Worte „andere Gegenstände als Geld auf-
gewendet worden sind“ nicht die Arbeit. des Aufwenders. Vgl. den Sprach-
gebrauch von „Gegenstand“ in 88 90. 256 Satz 2. 268. 273 Abs. 2. 292. 302.
304. 351. 4834. 500. 738 Abs. 2. — Aufwendungen werden nicht von Ver-
wendungen unterschieden: z. B. 8 995.
2? 8 1835: „Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormund-
schaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vor-
schriften der 88 669. 670 von dem Mündel Vorschufs oder Ersatz verlangen ...
Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder
des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.“
Nur solche Dienste — und diese nur kraft besonderer Verfügung des
Gesetzes — alle anderen Arbeiten nicht. Ganz richtig deutet Petrazycki,
Lehre vom Einkommen II, 362: „Die geleisteten Dienste sind in Wahrheit
keine Verwendungen; im betreffenden Falle wird aber eine gesetzliche Fiktion
eingeführt, wonach die geleisteten Dienste als Verwendungen zu gelten haben,
damit dem Vormund auf diesem Umwege ein Lohn verschafft wird.“ Er
fährt jedoch kritisch fort: „Diese Auffassung ist zwar vom Standpunkt der
juristischen Logik annehmbar; dann erscheint es aber vom socialwirtschaft-
lichen Standpunkt aus sehr eigentümlich, dafs der Verfasser (des Gesetzes) die
operae hominis als Aufwendungen nicht betrachtet. Die römischen Juristen
haben einer mehr vorgeschrittenen Anschauung gehuldigt.“ Ob dieselbe „vor-
geschritten“ sei, mag dahingestellt bleiben. Aber für die Anschauung der