VL. Arbeit keine Aufwendung im Sinne des BGB. 87
Wo daher von Ersatz von Aufwendungen gesprochen wird, kann
in letzteren nicht vom Aufwender verrichtete Arbeit begriffen sein!.
Eine zweite Bestätigung liegt in Folgendem. Wenn es wahr
wäre, dafs der Arbeitnehmer, der Arbeit zu verrichten hat, in der
Arbeit einen Vermögensaufwand macht, so würde das Unterbleiben
der Arbeit ohne weiteres für ihn eine Vermögensersparnis bilden.
Nach $ 615 kann der Arbeitnehmer des Dienstvertrags, wenn er wegen
des Verzugs des Arbeitgebers die Arbeit nicht leistet, dennoch die
dafür vereinbarte Verzütung verlangen, ohne zur Nachleistung ver-
bunden zu sein. „Er mufs sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen
lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart.“
Danach müßte, wenn die Arbeit einen Vermögensaufwand und folg-
lich ihr Unterbleiben eine Ersparnis bilden würde, der Arbeitnehmer
sich ihren Wert auf die Vergütung anrechnen lassen. Das käme, da
man meistens den Wert des Ersparten der Vergütung gleichzusetzen
hätte — wie denn $ 346 für den Wert geleisteter Dienste die in
Geld bestimmte vertragsmäfßsige Gegenleistung einsetzt — auf den
Wegfall der Vergütung hinaus, was gegenüber der gesetzlichen
Vorschrift , die sie vorbehält, unannehmbar ist. Das Gesetz ımulfs
vielmehr von der Annahme ausgehen, dafs das Unterbleiben der Arbeit
(d. h. der Thätigkeit) dem, der sie zu verrichten hat, nichts erspart,
dafs daher in der Vornahme der Thätigkeit oder Arbeit kein Ver-
mögensaufwand gemacht wird. Die Kombination dieses und des
vorigen Argumentes ergiebt, dafs zu dem, was in den Fällen von
88 642 Absatz 2, 649 der Unternehmer „an Aufwendungen erspart“,
nicht gehören kann ‘die von ihm selbst zu verrichtende Arbeit:
diese bildet keine Aufwendung, und ihre Nichtverrichtung bedeutet
keine Ersparnis ®.
-ömischen Juristen wird nur eine Stelle, 26 88 D. 17, 1 angeführt und die in
hr vorkommende merces statt vom Lohn für die wirkliche Lehrarbeit, vom
Sohn für die hypothetische Schreinerarbeit verstanden. Die den römischen
Juristen imputierte Anschauung wird ihnen auf Grund eines Mi(sverständ-
nisses imputiert. — Auch die genaue Untersuchung von Riccobono in Archivio
giuridieo 58, 61—92 zeigt, dafs die Arbeit nicht zu den impensae gehört,
4 z. B. nicht in BGB. 8 633 Abs. 3, gegen Riezler, Werkvertrag
3. 1183. Entsprechend verhält es sich mit den „Aufwendungen“ in $ 251 Abs. 2,
Hingegen könnte der in $ 633 Abs. 2 vorkommende „Aufwand“ auch den Auf-
wand von Arbeit umfassen.
® S. auch Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag S. 82. Düringer
und Hachenburg, Kommentar zu HGB. $ 354 Note V, 26. — Eine nicht
hierher gehörige Konsequenz der obigen vom BGB. bestätigten Auffassung
der Arbeit ist die, dafs die unentgeltliche Zuwendung von Arbeit durch den