VII. Arbeitsarten.
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Ferner macht es hier keinen Unterschied, ob die Arbeit mechani-
sche oder intellektuelle, Hand- oder Kopfarbeit ist. Es ist zu leicht
zu beobachten und zu oft ausgesprochen worden, dafs es sich bei
diesem Gegensatz nicht um Ja und Nein, sondern nur um mehr und
weniger, um ein Überwiegen der Muskel- oder der Nervenaktion
handelt, als dals hier Nachweis oder Erläuterung vonnöten wäre.
Schon weil die Grenze zwischen körperlicher und geistiger Arbeit
nicht gradlinig verläuft, kann beim Arbeitsvertrag im allgemeinen eine
Ausschliefsung der einen oder der anderen Arbeitsart nicht versucht
werden.
Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob die Arbeit produktiv
oder unproduktiv ist, mag man unter der produktiven die‘ etwas
Körperhaftes, überhaupt etwas Neues hervorbringende oder nur die
fruchtbare in dem Sinn verstehen, dafs ihr Ergebnis an Wert den zu
seiner Erzielung gemachten Aufwand überragt, wofern diese beiden
vergleichbar sind. Vielmehr kann die Thätigkeit auch nur eine er-
haltende, bewahrende, ordnende, sichtende, reinigende, ausbessernde,
schützende, löschende, heilende sein. Und wo sie hervorbringend ist,
kann das Erzeugnis von einem: gewissen Bestand oder so vorüber-
gehend sein wie bei der Begiefsung von Strafsen und Pflanzen, Heizung
von Räumen oder Maschinen, Deklamation, Musik, Claque oder
Feuerwerk.
Ferner verschlägt es nichts. für das Wesen des Arbeitsvertrags,
ob die Arbeit gelernte oder ungelernte ist, wenn unter der gelernten
nur diejenige verstanden wird, welcher man sich ex professo gewidmet
haben mufs, um sie verrichten zu können. Zahllose Hüter-, Boten-
und Trägerdienste, die jeder vollbringen kann, der nur gesunde Glieder
und Sinne besitzt, werden in Arbeitsverträgen vereinbart und nicht
minder häufig die Lehrlingsarbeit.
Endlich ist auch das hier gleichgültig, ob die Arbeit gemeine
einer Aktiengesellschaft, beim Bewachen an das Wachegehen der Mannschaft
auf Seeschiffen. Vgl. ferner Sander, Lage des Barbier- und Friseurgewerbes
S, 43: „Während dieser Arbeitszeit befindet sich der Gehülfe . . . nicht un-
ausgesetzt in Thätigkeit . .. es treten an den Wochentagen häufig Pausen
ein, die sich bisweilen über ganze Stunden erstrecken und in der Regel durch
Zeitunglesen ausgefüllt werden.“ Die Leistung aus dem Arbeitsvertrag be-
steht während dieser Pausen im Hüten des Lokals und der Werkzeuge und
in der Arbeitsbereitschaft, Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen
Nr. 17 S. 26 mit Bezug auf Personal von Rheindampfern im Winter: „Zum
Teil bleibt es auf den Schiffen, die im Hafen liegen. Die Leute haben dabei
nichts weiter zu thun, als anwesend zu sein.“ Adler, Lage der Handlungs-
gehülfen S. 66/67.