Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Arbeitsarten. 
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Ferner macht es hier keinen Unterschied, ob die Arbeit mechani- 
sche oder intellektuelle, Hand- oder Kopfarbeit ist. Es ist zu leicht 
zu beobachten und zu oft ausgesprochen worden, dafs es sich bei 
diesem Gegensatz nicht um Ja und Nein, sondern nur um mehr und 
weniger, um ein Überwiegen der Muskel- oder der Nervenaktion 
handelt, als dals hier Nachweis oder Erläuterung vonnöten wäre. 
Schon weil die Grenze zwischen körperlicher und geistiger Arbeit 
nicht gradlinig verläuft, kann beim Arbeitsvertrag im allgemeinen eine 
Ausschliefsung der einen oder der anderen Arbeitsart nicht versucht 
werden. 
Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob die Arbeit produktiv 
oder unproduktiv ist, mag man unter der produktiven die‘ etwas 
Körperhaftes, überhaupt etwas Neues hervorbringende oder nur die 
fruchtbare in dem Sinn verstehen, dafs ihr Ergebnis an Wert den zu 
seiner Erzielung gemachten Aufwand überragt, wofern diese beiden 
vergleichbar sind. Vielmehr kann die Thätigkeit auch nur eine er- 
haltende, bewahrende, ordnende, sichtende, reinigende, ausbessernde, 
schützende, löschende, heilende sein. Und wo sie hervorbringend ist, 
kann das Erzeugnis von einem: gewissen Bestand oder so vorüber- 
gehend sein wie bei der Begiefsung von Strafsen und Pflanzen, Heizung 
von Räumen oder Maschinen, Deklamation, Musik, Claque oder 
Feuerwerk. 
Ferner verschlägt es nichts. für das Wesen des Arbeitsvertrags, 
ob die Arbeit gelernte oder ungelernte ist, wenn unter der gelernten 
nur diejenige verstanden wird, welcher man sich ex professo gewidmet 
haben mufs, um sie verrichten zu können. Zahllose Hüter-, Boten- 
und Trägerdienste, die jeder vollbringen kann, der nur gesunde Glieder 
und Sinne besitzt, werden in Arbeitsverträgen vereinbart und nicht 
minder häufig die Lehrlingsarbeit. 
Endlich ist auch das hier gleichgültig, ob die Arbeit gemeine 
einer Aktiengesellschaft, beim Bewachen an das Wachegehen der Mannschaft 
auf Seeschiffen. Vgl. ferner Sander, Lage des Barbier- und Friseurgewerbes 
S, 43: „Während dieser Arbeitszeit befindet sich der Gehülfe . . . nicht un- 
ausgesetzt in Thätigkeit . .. es treten an den Wochentagen häufig Pausen 
ein, die sich bisweilen über ganze Stunden erstrecken und in der Regel durch 
Zeitunglesen ausgefüllt werden.“ Die Leistung aus dem Arbeitsvertrag be- 
steht während dieser Pausen im Hüten des Lokals und der Werkzeuge und 
in der Arbeitsbereitschaft, Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen 
Nr. 17 S. 26 mit Bezug auf Personal von Rheindampfern im Winter: „Zum 
Teil bleibt es auf den Schiffen, die im Hafen liegen. Die Leute haben dabei 
nichts weiter zu thun, als anwesend zu sein.“ Adler, Lage der Handlungs- 
gehülfen S. 66/67.
	        
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