Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
sie das eine Mal so, das andere Mal anders auffaßt und etwa auch 
benennt, und wenn eine menschliche Thätigkeit Arbeit ist, — z. B. 
Geschäftsbesorgung, Messerschleifen, Transportieren, Näherei, Weberei — 
so mulfs sie dies ebenso dann sein, wenn ich in Gedanken und Worten 
von ihrem Resultate abstrahiere und sie „an sich“ auffasse, als wenn 
ich umgekehrt in Gedanken und Worten von der Thätigkeit als solcher 
abstrahiere und mich nur an das Resultat halte. 
Für das Dasein von Arbeit und demgemäfß des Arbeitsvertrags 
ist es gleichgültig, ob die Thätigkeit im Hinblick auf ihren Ver- 
lauf oder im Hinblick auf ihren Erfolg zugesagt oder ausbedungen 
wird. Im Hinblick auf ihren Erfolg ist sie Herbeiführung eines Er- 
folges, z. B. Herstellung oder Veränderung einer Sache, womit augen- 
scheinlich Handlungen und zwar Arbeiten bezeichnet werden. Daher 
sagt auch BGB. $ 657: „eine Belohnung für die Vornahme einer 
Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines 
Erfolges,“ erklärt damit die Herbeiführung eines Erfolges für Vor- 
nahme einer Handlung, was natürlich auch vom Arbeitserfolg gilt. 
Wenn der besprochene Unterschied oder die zweierlei Betrachtung, 
die die Arbeit zuläfst, nichts am Begriff der Arbeit ändert und daher 
auch nicht das Wesen des Arbeitsvertrags beeinflufst, indem der Ar- 
beitsvertrag bei der einen wie bei der anderen Betrachtungsweise be- 
stehen kann, so wird damit jener Unterschied weder überhaupt noch 
für den Arbeitsvertrag als belanglos hingestellt. Um aber hier von 
Belang zu sein und die Rechtswirkung des Arbeitsvertrags zu beein- 
flussen, darf die eine oder die andere Betrachtungsweise nicht intern 
oder ideell bleiben, sondern muls im Thatbestand zum Ausdruck 
kommen oder realisiert werden. Und da der Thatbestand des Arbeits- 
vertrags im wesentlichen nichts anderes ist, als die. Festsetzung eines 
Entgeltverhältnisses von Arbeit und Vergütung, so kann jene Reali- 
sierung nicht ohne Beizug des Entgeltes vor sich gehen. Die 
Betrachtung der einen oder der anderen Seite der Arbeit heißt daher 
für den Arbeitsvertrag nichts anderes als zweierlei Form des Entgelt- 
verhältnisses: die Vergütung wird entweder mit der Arbeit an sich 
oder mit dem Arbeitsergebnis, d. i. der Arbeit samt Ergebnis ver- 
knüpft. 
Die Arbeit an sich oder als solche, d. h. die Arbeit mit Abzug 
ihres Ergebnisses, ihrer Wirkung in der Aufsenwelt, bedeutet für den 
Arbeitgeber keinen Vorteil, keine Vermögenszuwendung. Für solche 
Arbeit (wenn man das noch so nennen darf) würde der Arbeitgeber 
keinen Entgelt bewilligen, um solche Arbeit würde kein Arbeitsvertrag 
geschlossen werden. Der Entgelt wird stets im innern Hinblick auf
	        
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