Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Direktion der Arbeit, 
93 
die Arbeit einschließlich ihrer Wirkung bewilligt. Dagegen kann sehr , 
wohl im Äufseren, nämlich im Arbeitsvertrag, bei der Aufstellung 
des Entgeltverhältnisses von der Wirkung der Arbeit abstrahiert 
werden, weil ihre Wirkung als regelmäfsig unvermeidliche Begleiterin 
der Arbeit angesehen wird!. Dieses im Thatbestand vor sich gehende 
oder unterbleibende Abstrahiereu von jener Wirkung ergiebt die zwei 
Grundformen des Arbeitsvertrags, die in Kapitel 8 zu unterscheiden 
sein werden: den Zeitlohnvertrag und den Accord. Diese Grund- 
formen realisieren den Unterschied von Arbeit an sich und Arbeit 
schlechthin (oder Arbeit samt ihrem Ergebnis). Da nun die Gesetze 
an die Distinktion jener Grundformen die wichtigsten Rechtsfolgen 
knüpfen, so ist damit auch den hier besprochenen zwei Seiten, nach 
denen die Arbeit in Betracht kommen kann, die rechtliche Bedeutung 
gesichert. Nur für das in Rede stehende Wesen des Ar- 
beitsvertrags überhaupt ist es gleichgültig, ob die Arbeit, sein 
einer wesentlicher Bestandteil, von der einen oder von der anderen 
Seite, die er der Betrachtung bietet, ins Auge gefaßt wird. 
IX. Für die Arbeit als Gegenstand des Arbeitsvertrags ist es 
oleichgültig, das Wesen des Arbeitsvertrags ist nicht davon abhängig, 
wem die Entscheidung üher seinen Vollzug durch den Arbeitnehmer, 
d. h. wem die Leitung der Arbeit zusteht. Diese Direktion der 
Arbeit kommt in den Quellen unter verschiedenen Namen vor, als: 
Bestimmung, Befehl, Weisung, Anweisung, Anordnung, Leitung, 
Regelung, Vorschriften erlassen?. Sie betrifft blofs die Leistung der 
1 Das für solches Abstrahieren anzuwendende Mittel, nämlich die Ab- 
stellung auf die Zeit oder Dauer der Arbeit kann hier noch nicht erörtert 
werden, 
2 7, B. BGB. 8 316: „Bestimmung“ des Umfanges der Gegenleistung. 
GewO. $ 134% Abs. 3: „Die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der 
Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen.“ SeemannsO. $ 32: „befohlene 
Hülfe“, 88 30. 82 Abs. 2: „Anordnungen des Schiffers.“ BGB. 8 618 Abs. 1: 
„Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vor- 
zunehmen sind, so zu regeln.“ 8 618 Abs. 2: „Anordnungen zu treffen.“ 
Ebenso HGB. 8 62 Abs. 2. GewO. $ 121: „Anordnungen der Arbeitgeber.“ 
Eisenbahn VO. $ 2: „Dienstliche Anordnungen der Bediensteten.“ HGB. $ 62 
Abs. 1. GewO. $ 1202 Abs. 1: „Regelung des Betriebs, des Geschäftsbetriebs, 
der Arbeitszeit.“ BGB, 8 645: „Für die Ausführung erteilte Anweisung.“ 
HGB. 8 456: „Anweisung"des Verfügungsberechtigten.“ $ 493: „Anweisungen“ 
vom Korrespondentrheder dem Schiffer erteilt. $ 560: „von sämtlichen Be- 
frachtern angewiesener Platz,“ „Anweisung“, Eisenbahn VO. $ 17: den Reisenden 
„Plätze anweisen“. 8 64, Binnenschiffahrtsgesetz 8 7. GewO. 8 1202 Abs. 4: 
„Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter.“ 
BGB. 8 665 (8 675): „Weisungen“, vgl. $ 855 („Weisungen“).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.