Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
Arbeit‘, kann sich aber innerhalb der von Recht und Moral gezogenen 
Schranken (Nr. XII) erstrecken auf alle möglichen Bestimmungen der 
Arbeit, namentlich Art und Umfang, Zeit und Ort, Stoff, Mittel und 
Verfahren, die Person des Verrichters und die des Empfängers der Arbeit. 
Vom Verrichter wird unter Nr. X, vom Empfänger unter Nr. XI 
die Rede sein. Von gröfster sanitärer, ökonomischer und rechtlicher 
Wichtigkeit ist die Zeit der Arbeit. Ihre Länge beeinflußst den Um- 
fang der Arbeit, ihre Länge, Lage und Verteilung wirken vorzüglich 
auf den Verrichter der Arbeit ein. Diese Arbeitszeit bedarf. einer 
besonderen Betrachtung; sie soll im III. Abschnitt angestellt werden. 
An die zahlreichen Modalitäten, welche der Umfang im übrigen, sowie 
Ort, Stoff, Mittel und Verfahren der Arbeit beim Vollzug des Arbeits- 
vertrags zulassen und erhalten, braucht hier, da.es sich um weit be- 
kannte Dinge handelt, nur im allgemeinen erinnert zu werden. Endlich 
giebt auch die Art der Arbeit der Direktion Raum. Denn der Art- 
begriff ist nicht so fest, daß nicht, obwohl der Arbeitsvertrag über 
eine gewisse Art von Arbeit geschlossen worden ist, beim Vollzug die 
Anordnung dieser oder jener Unterart Platz fände, also dafs selbst 
die Art der Arbeit der Direktion unterfallen kann. Zur Erläuterung 
braucht man nicht weit zu greifen. Das sogenannte Mädchen für 
alles schuldet Dienstbotenarbeit, aber die Herrin kann Waschen oder 
Kochen, Nähen oder Frisieren anordnen, Arbeiten, die in Anbetracht 
ihrer beruflichen Separierung gewiß als von verschiedener Art be- 
zeichnet werden können. Nicht viel weniger disparat sind die Arbeits- 
arten, mit deren Vornahme der Arbeitnehmer, der zu landwirtschaft- 
licher Arbeit gedungen worden ist, den Arbeitsvertrag vollzieht, man 
denke nur an Melken und Pflügen, Mähen und Dreschen. Und der 
Mime, der heute den Papageno und morgen den Sekretär Wurm zu 
spielen hat, vollbringt damit heterogene Arbeiten. 
1 Es gehören daher nicht hierher z. B. „Vorschriften über das Verhalten 
der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik 
verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minder- 
jährigen Arbeiter aufserhalb des Betriebs“: GewO. $ 134% Abs. 3, oder „An- 
ordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die häuslichen Einrichtungen“: 
GewO. $ 121, oder die Bestimmung einer in den Arbeitsvertrag aufgenommenen 
Hausordnung eines Berliner Theaters: „Kein Mitglied darf in Zeitungen oder 
Zeitschriften Urteile über das Theater oder dessen Leistungen veröffentlichen.“ 
Hingegen wird die Leistung der Arbeit betroffen von Vorschriften gedachter 
Hausordnung wie diese: „Die Herren dürfen keine Bärte tragen“. „Jedes 
Mitglied, das sich auf länger als zwei Stunden aus seiner Wohnung entfernt, 
hat zu hinterlassen, wo es bestimmt anzutreffen ist.“ „Ohne Erlaubnis der 
Direktion darf kein Mitglied die Stadt verlassen.“
	        
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