Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X. Verrichter der Arbeit. 
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seits Arbeitnehmer einer Partei des Arbeitsvertrags sein. So steht 
z. B. ein beträchtlicher Teil der Direktion derjenigen Arbeit, welche 
der Gastwirtsgehülfe im Arbeitsvertrag dem Gastwirt zugesagt hat, 
den Gästen zu; in den offenen Verkaufsstellen werden die Kunden 
von den Handlungsgehülfen „bedient“ (GewO. 8 139° Abs. 1)*, wo- 
mit gesagt ist, dafs die Kunden in gewissem Mafs Herren über die 
Arbeit sind, welche der Handlungsgehülfe dem Prinzipal im Arbeits- 
vertrag zugesagt hat? 
Steht im Arbeitsverhältnis einer Partei oder einem Dritten die 
Leitung der Arbeit zu, so kann hieraus eine persönliche Subordination 
folgen, womit ein „Abhängigkeitsverhältnis“ (BGB. $ 825) gegeben ist. 
Ein solches kommt nicht bloß beim Arbeitsverhältnis vor und braucht 
nicht beim Arbeitsverhältnis vorzukommen. 
X. Für das Dasein oder Wesen des Arbeitsvertrags ist es 
gleichgültig, ob die in ihm vereinbarte Arbeit, die der Arbeitnehmer 
zu leisten hat, als eine vom Arbeitnehmer zu verrichtende ver- 
einbart worden ist oder nicht, und ob sie als eine gänzlich oder nur 
teilweise vom Arbeitnehmer zu verrichtende vereinbart worden ist®. 
Wo der Arbeitnehmer eine juristische Person ist (S. 62), kann 
die Arbeit, deren Leistung er im Arbeitsvertrag zugesagt hat, nicht 
von ihm verrichtet werden und darum auch nicht als eine von ihm zu 
verrichtende zugesagt sein. Hier versteht es sich von selbst, dals die 
Arbeit als eine von Dritten (Beamten, Bediensteten, Gehülfen) zu ver- 
richtende zugesagt wird *. Ebenso kann es. auch wenn der Arbeitnehmer 
ı Ebenso Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Sitzgelegenheit für 
Angestellte in offenen Verkaufsstellen (vom 28. November 1900, RGBl. S. 1038) 
„offene Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird“ ... „Die 
mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen“, sowie Bekannt- 
machung vom 18. Juli 1900 (RGBIl. S. 566) Nr. 5 al. 6 „Bedienung des Publikums“. 
2 S. auch HGB. $ 434, wonach der Empfänger eines auf Grund eines 
Frachtvertrags beförderten Gutes berechtigt ist, dem Frachtführer die „An- 
weisungen“ zu erteilen, die zur Sicherstellung des Gutes vor dessen Ankunft 
notwendig sind. 
8 Nach BGB. 8 618 hat „der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste 
im Zweifel in Person zu leisten“. Von dieser Rechtsfolge des Dienst- 
vertrags, die im Zweifel anzunehmen ist, wird in Bd. II die Rede sein. Mit 
der obigen Erörterung des Thatbestandes des Arbeitsvertrags hat dies nichts 
zu thun. 
4 Mit den Worten „die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbs- 
thätigkeit unentbehrlichen Gegenstände“ hat CPO, 8811 Nr. 5 als Gegensatz 
die unpersönliche, d. h. mittelst anderer Personen entfaltete Erwerbsthätig- 
keit im Auge. 
Lotmar. Arbeitsvertrag, I.
	        
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