X. Verrichter der Arbeit. 99
dafs die Arbeit als eine gröfserenteils durch Dritte zu verrichtende
vereinbart worden ist.
Es kommt ferner nicht selten vor, dafs bei der Schliefsung des
Arbeitsvertrags die Verrichtung der Arbeit durch Dritte ausdrück-
lich ausbedungen wird, so dafs die Mitwirkung der Dritten beim
Vollzug des Arbeitsvertrags nicht als eine aus den Umständen, nament-
lich aus Umfang oder Art der Arbeit sich ergebende erscheint. Es
bedingt sich entweder der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Arbeit von
einem gewissen, aber so grofsen Umfang aus, dafs der Arbeitnehmer
zu ihrer Vollbringung der Hülfe Dritter bedarf, und deren Mitwirkung
wird in {bestimmtem Mafs im Arbeitsvertrag vereinbart!. Oder das
Mafs der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit wird im Arbeits-
vertrag nicht genau, aber als ein über die Kraft des Arbeitnehmers
hinausgehendes dadurch bestimmt, dafs ihm die Heranziehung von Ge-
hülfen ausdrücklich auferlegt wird ®. |
Dafs es für das Dasein des Arbeitsvertrags keinen Unterschied
macht, ob der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit gar nicht, oder
nur teilweise, oder gänzlich verrichten soll, bedeutet, dals unab-
hängig von diesen Unterschieden die Leistung der Arbeit stets vom
ı Ein Ende 1898 zwischen einem Berliner Ziegeleibesitzer und einem
lipper Ziegelmeister geschlossener Arbeitsvertrag besagt: „Der genannte
Ziegelmeister verpflichtet sich, pro 1899 den Betrieb der Ziegelei II auf dem
Schöneicherplan zu leiten und die zur Anfertigung und zum Brennen von
Ziegelwaren nötig werdenden Arbeiten mit seinen Leuten auszuführen,
Derselbe findet sich mit den benötigten Gehülfen — mindestens 60 Mann —
so zeitig auf der Ziegelei im Frühjahr ein, als mit der Fabrikation begonnen
werden kann... Es ist in Aussicht genommen, dafs für dies Betriebsjahr
6000 Mille Steine angefertigt werden... Was das Arbeits- und
Rechnungsverhältnis betrifft, so hat es die Herrschaft nur mit dem Meister
zu thun und leistet nur an diesen alle Barzahlungen.“
2 Weber in Verhältnisse der Landarbeiter in Deutschland IIL, 12: „jetzt
verpflichtet sich der Instmann regelmäfsig, aufser sich selbst noch eine, oft
auch noch zwei arbeitsfähige Personen, sogenannte Scharwerker oder Hof-
gänger, dem Gutsherrn zur Verfügung zu stellen, und ist die Frau meist
wenigstens für die Erntezeit zur Arbeit zu kommen gehalten. Hat der Inst-
mann erwachsene, d. h, nicht mehr schulpflichtige Kinder, so stellt er diese
als Scharwerker, andernfalls mufs er einen Dienstboten zu diesem Behufe
mieten, sodafßs er dem Gutsherrn gegenüber Arbeitnehmer, dem Scharwerker
gegenüber zugleich Dienstherrschaft ist.“ — Die Übernahme der Verpflichtung,
Scharwerker zu stellen (welcher innerhalb der Landarbeiterfrage grofse Be-
deutung zukommt, s. z. B. Stieger, Zur Landarbeiterfrage [1898] S. 5. 7.
39—42) ist im heutigen Privatrecht nichts anderes als Zusage von Arbeit
durch den Instmann als Arbeitnehmer, Arbeit von solchem Umfang, dafs die
Leistung von ihm nur mittelst Gehülfen bewirkt werden kann.
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