Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
Arbeitnehmer und nur von diesem, also ganz von diesem zugesagt 
wird. Die Arbeit ist daher eine ihm obliegende, auch wo er 
weit davon entfernt ist, selbst Hand anzulegen und sie zu verrichten !. 
Die Arbeit ist so weit geleistet, als sie verrichtet worden ist, auch 
wenn sie nicht vom Arbeitnehmer verrichtet worden ist”. Und da 
nur er aus dem Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber zur Arbeit verbunden 
ist, die geschuldete Leistung nur von ihm dem Arbeitgeber geschuldet 
wird und nicht von den Dritten, die die Arbeit verrichten oder bei 
ihrer Verrichtung mitwirken, so ist es rechtlich der Arbeitnehmer und 
nur dieser, welcher die Arbeit leistet, auch wenn er sie mittelst 
Dritter leistet, welche die Arbeit verrichten ®. Ä 
Wenn und soweit der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeits- 
leistung nicht durch eigene Thätigkeit bewirkt, sind die Dritten, die 
er zu jener Leistung verwendet, welche statt seiner oder neben ihm 
die Arbeit verrichten, „Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner 
Verbindlichkeit bedient“: BGB. 8 278*. Wenn und soweit nach dem 
1 z. B. Binnenschiffahrtsgesetz $ 42: „Der Frachtführer hat die ihm 
hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit thunlichster Be- 
schleunigung auszuführen.“ So wird gesagt, obwohl der Kapitän eines grofsen 
Bodensee-, Rhein- oder Elbdampfers bei der Beladung nicht eigenhändig zu- 
zugreifen braucht. Zutreffend spricht Weber a. a. O0. S. 15 mit Bezug auf 
Instleute von „kontraktlich ihnen obliegender Arbeit“, indem er die von der 
Frau des Instmannes und vom Scharwerker zu verrichtende Arbeit einbegreift, 
2? Nach BGB, 8 645 kann der Unternehmer „einen der geleisteten 
Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“, nach $ 648 der Unternehmer 
eines Bauwerks die Einräumung einer Sicherungshypothek „für einen der 
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ verlangen. Die 
Arbeit und zwar die vom Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag versprochene 
Arbeit ist hier geleistet, auch wenn sie nicht allein vom Arbeitnehmer, 
sondern teilweise und etwa gröfserenteils von Dritten verrichtet worden ist. 
So sagen schon die Römer (55 $ 1 D. 19, 2) vom Mieter eines Hauses, der 
eine notwendige oder nützliche bauliche Anderung vorgenommen hat, er habe 
dies sua opera gethan, ohne vorauszusetzen, dafs er oder er allein die Arbeit 
verrichtet habe. In 11 8 4 D. 47, 10 wird die Haftung dessen, der einen 
anderen zur Begehung einer injuria gedungen hat, mit den Worten begründet: 
1uia mea opera facta sit injuria, 
® „Sein (des Hofgängers) Erscheinen bei der Arbeit ist eine Leistung des 
Instmannes“: Weber a. a. 0. S. 771. 
4 S. auch HGB, $ 431: „Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner 
Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der 
Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu ver- 
treten wie eigenes Verschulden.“ Eisenbahn-Verkehrsordnung $ 9: „Die Eisen- 
bahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus- 
führung der Beförderung bedient.“ $ 68 Abs. 3: „Die (von der Eisenbahn 
bestellten) Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinn des
	        
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