LO00
I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
Arbeitnehmer und nur von diesem, also ganz von diesem zugesagt
wird. Die Arbeit ist daher eine ihm obliegende, auch wo er
weit davon entfernt ist, selbst Hand anzulegen und sie zu verrichten !.
Die Arbeit ist so weit geleistet, als sie verrichtet worden ist, auch
wenn sie nicht vom Arbeitnehmer verrichtet worden ist”. Und da
nur er aus dem Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber zur Arbeit verbunden
ist, die geschuldete Leistung nur von ihm dem Arbeitgeber geschuldet
wird und nicht von den Dritten, die die Arbeit verrichten oder bei
ihrer Verrichtung mitwirken, so ist es rechtlich der Arbeitnehmer und
nur dieser, welcher die Arbeit leistet, auch wenn er sie mittelst
Dritter leistet, welche die Arbeit verrichten ®. Ä
Wenn und soweit der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeits-
leistung nicht durch eigene Thätigkeit bewirkt, sind die Dritten, die
er zu jener Leistung verwendet, welche statt seiner oder neben ihm
die Arbeit verrichten, „Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient“: BGB. 8 278*. Wenn und soweit nach dem
1 z. B. Binnenschiffahrtsgesetz $ 42: „Der Frachtführer hat die ihm
hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit thunlichster Be-
schleunigung auszuführen.“ So wird gesagt, obwohl der Kapitän eines grofsen
Bodensee-, Rhein- oder Elbdampfers bei der Beladung nicht eigenhändig zu-
zugreifen braucht. Zutreffend spricht Weber a. a. O0. S. 15 mit Bezug auf
Instleute von „kontraktlich ihnen obliegender Arbeit“, indem er die von der
Frau des Instmannes und vom Scharwerker zu verrichtende Arbeit einbegreift,
2? Nach BGB, 8 645 kann der Unternehmer „einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“, nach $ 648 der Unternehmer
eines Bauwerks die Einräumung einer Sicherungshypothek „für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ verlangen. Die
Arbeit und zwar die vom Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag versprochene
Arbeit ist hier geleistet, auch wenn sie nicht allein vom Arbeitnehmer,
sondern teilweise und etwa gröfserenteils von Dritten verrichtet worden ist.
So sagen schon die Römer (55 $ 1 D. 19, 2) vom Mieter eines Hauses, der
eine notwendige oder nützliche bauliche Anderung vorgenommen hat, er habe
dies sua opera gethan, ohne vorauszusetzen, dafs er oder er allein die Arbeit
verrichtet habe. In 11 8 4 D. 47, 10 wird die Haftung dessen, der einen
anderen zur Begehung einer injuria gedungen hat, mit den Worten begründet:
1uia mea opera facta sit injuria,
® „Sein (des Hofgängers) Erscheinen bei der Arbeit ist eine Leistung des
Instmannes“: Weber a. a. 0. S. 771.
4 S. auch HGB, $ 431: „Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner
Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu ver-
treten wie eigenes Verschulden.“ Eisenbahn-Verkehrsordnung $ 9: „Die Eisen-
bahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus-
führung der Beförderung bedient.“ $ 68 Abs. 3: „Die (von der Eisenbahn
bestellten) Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinn des