X. Verrichter. R-verhältnis der Gehülfen zum Arbeitnehmer. 101
Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit durch Dritte
verrichten kann oder soll, bildet die Bestimmung dieser Dritten einen
Teil der Direktion der Arbeit (oben Nr. IX). Der Arbeitgeber kann
sich im Arbeitsvertrag ausbedingen, dafs die Verrichtung der Arbeit
durch gewisse Dritte geschehe oder nicht geschehe: damit wird eine
Ausführungsbestimmung (Kap. 5) getroffen!. Beim Theaterbesuchs-
vertrag kontrahiert der Arbeitgeber (Theaterbesucher) auf Darstellung
der Hauptrollen durch bestimmte Personen (z. B. einen Gast) und der
Arbeitnehmer (Theaterdirektor) macht sich anheischig, die künstlerische
Arbeit durch bestimmte Personen verrichten zu lassen ?,
Die Dritten oder Gehülfen, deren sich der Arbeitnehmer zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, können in verschiedenen
Rechtsverhältnissen zum Arbeitnehmer stehen. Vor allem
können sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, d. h. Arbeit-
nehmer des Arbeitnehmers sein und durch den von ihnen geschlossenen
Arbeitsvertrag verbunden sein, Arbeit zu leisten; ihre Arbeitsleistung
wirkt im Verhältnis ihres Arbeitgebers zu dessen Arbeitgeber als
Leistung der von dem letzteren ausbedungenen Arbeit“. Das
Arbeitsverhältnis der Gehülfen zum Arbeitnehmer kann begründet sein
durch einen Arbeitsvertrag von der gleichen Art, wie der vom Arbeit-
geber mit dem Arbeitnehmer geschlossene, oder durch einen Arbeits-
vertrag anderer Art, z. B. einen Dienstvertrag, während der Arbeit-
$ 9.“ „Hülfspersonen“ und „Hülfspersonal“ von Hausgewerbetreibenden:
RGBI. 1891 S. 396—98.
1 z. B. die Vervielfältigungsarbeit, die aus dem Verlagsvertrag dem Ver-
leger obliegt, soll durch eine bestimmte Druckerei verrichtet werden.
2 Vgl. Opet, Deutsches Theaterrecht S. 232. 243. 244. Wegen der Bild-
hauerei s. Kobel, Verträge des Bildhauers (1900) S. 40. 45, 8 3 Nr. 1.
3 z. B. HGB. $ 486 „Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen
Vertrags . .. sofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegen-
heiten des Schiffers gehört“. Beispiel aus der Mützenfabrikation in Lage des
Handwerks in Deutschland LI, 380. 381: „Der Grofshändler steht in dauernder
geschäftlicher Beziehung mit einer gröfseren Zahl von Meistern, sog. Stück-
meistern. Die letzteren sitzen in ihren Wohnungen und haben zwei, drei auch
noch mehr Gesellen und eine entsprechende Anzahl von Nähmädchen. Das
Rohmaterial giebt der Grofshändler, mitunter auch die Mützenblöcke. Der
Stückmeister schneidet die Mützenteile zu“, die übrige Arbeit verrichten die
Gesellen und die Mädchen. „Der Grofshändler giebt beispielsweise dem Stück-
meister für das Fertigen von einem Dutzend Faconmützen 3,50 Mk., der Ge-
selle erhält davon 2,50 Mk., hat jedoch seine Näherin selbst zu bezahlen.“
Hier ist die Näherin Gehülfe des Gesellen, der Geselle Gehülfe des Stück-
meisters und nur dieser ist Arbeitnehmer des (}rofshändlers. Die Näherin
ist als Gehülfe des Gesellen auch Gehülfe des Stückmeisters, aber Näherin
und Stückmeister haben nicht einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen.