Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X. Verrichter. R-verhältnis der Gehülfen zum Arbeitnehmer. 101 
Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit durch Dritte 
verrichten kann oder soll, bildet die Bestimmung dieser Dritten einen 
Teil der Direktion der Arbeit (oben Nr. IX). Der Arbeitgeber kann 
sich im Arbeitsvertrag ausbedingen, dafs die Verrichtung der Arbeit 
durch gewisse Dritte geschehe oder nicht geschehe: damit wird eine 
Ausführungsbestimmung (Kap. 5) getroffen!. Beim Theaterbesuchs- 
vertrag kontrahiert der Arbeitgeber (Theaterbesucher) auf Darstellung 
der Hauptrollen durch bestimmte Personen (z. B. einen Gast) und der 
Arbeitnehmer (Theaterdirektor) macht sich anheischig, die künstlerische 
Arbeit durch bestimmte Personen verrichten zu lassen ?, 
Die Dritten oder Gehülfen, deren sich der Arbeitnehmer zur 
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, können in verschiedenen 
Rechtsverhältnissen zum Arbeitnehmer stehen. Vor allem 
können sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, d. h. Arbeit- 
nehmer des Arbeitnehmers sein und durch den von ihnen geschlossenen 
Arbeitsvertrag verbunden sein, Arbeit zu leisten; ihre Arbeitsleistung 
wirkt im Verhältnis ihres Arbeitgebers zu dessen Arbeitgeber als 
Leistung der von dem letzteren ausbedungenen Arbeit“. Das 
Arbeitsverhältnis der Gehülfen zum Arbeitnehmer kann begründet sein 
durch einen Arbeitsvertrag von der gleichen Art, wie der vom Arbeit- 
geber mit dem Arbeitnehmer geschlossene, oder durch einen Arbeits- 
vertrag anderer Art, z. B. einen Dienstvertrag, während der Arbeit- 
$ 9.“ „Hülfspersonen“ und „Hülfspersonal“ von Hausgewerbetreibenden: 
RGBI. 1891 S. 396—98. 
1 z. B. die Vervielfältigungsarbeit, die aus dem Verlagsvertrag dem Ver- 
leger obliegt, soll durch eine bestimmte Druckerei verrichtet werden. 
2 Vgl. Opet, Deutsches Theaterrecht S. 232. 243. 244. Wegen der Bild- 
hauerei s. Kobel, Verträge des Bildhauers (1900) S. 40. 45, 8 3 Nr. 1. 
3 z. B. HGB. $ 486 „Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen 
Vertrags . .. sofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegen- 
heiten des Schiffers gehört“. Beispiel aus der Mützenfabrikation in Lage des 
Handwerks in Deutschland LI, 380. 381: „Der Grofshändler steht in dauernder 
geschäftlicher Beziehung mit einer gröfseren Zahl von Meistern, sog. Stück- 
meistern. Die letzteren sitzen in ihren Wohnungen und haben zwei, drei auch 
noch mehr Gesellen und eine entsprechende Anzahl von Nähmädchen. Das 
Rohmaterial giebt der Grofshändler, mitunter auch die Mützenblöcke. Der 
Stückmeister schneidet die Mützenteile zu“, die übrige Arbeit verrichten die 
Gesellen und die Mädchen. „Der Grofshändler giebt beispielsweise dem Stück- 
meister für das Fertigen von einem Dutzend Faconmützen 3,50 Mk., der Ge- 
selle erhält davon 2,50 Mk., hat jedoch seine Näherin selbst zu bezahlen.“ 
Hier ist die Näherin Gehülfe des Gesellen, der Geselle Gehülfe des Stück- 
meisters und nur dieser ist Arbeitnehmer des (}rofshändlers. Die Näherin 
ist als Gehülfe des Gesellen auch Gehülfe des Stückmeisters, aber Näherin 
und Stückmeister haben nicht einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen.
	        
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