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I. Abschn.. 2. Kap.: Arbeit.
nehmer dies durch einen Frachtvertrag geworden ist. — Die Gehülfen
brauchen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer zu stehen.
Sie können nämlich als Ehegatten oder Kinder dem Arbeitnehmer
zesetzlich zur Arbeit verbunden sein (S. 33). Sie können ferner
auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses, in dem sie zum ‘Arbeit-
nehmer stehen, oder als Beauftragte des Arbeitnehmers auf Grund
eines Auftragvertrags die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeit ver-
richten, letzteres, wenn sie damit ein ihnen übertragenes Geschäft
unentgeltlich besorgen. Sie brauchen sich endlich auch gar nicht in
einem Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer zu befinden.
Wo immer der Arbeitnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen
Anspruch auf die Arbeit des Dritten hat, mittelst deren er die
ihm obliegende Arbeit leistet, macht er durch Realisierung dieses
Anspruchs, d. h. indem er die ihm geschuldete Arbeit des Dritten
zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit verwertet, einen Vermögens-
aufwand. Während die Arbeit für den, der sie verrichtet, d. h. die
persönliche Arbeitskraft entfaltet, rechtlich keinen Vermögensaufwand
bildet (S. 82), liegt ein solcher in der Verwendung fremder Arbeit.
Dadurch, dafs der Arbeitnehmer eine zu seiner Verfügung stehende,
ihm vom Dritten zuzuwendende Arbeit seinem Arbeitgeber zuwendet,
macht er einen Vermögensaufwand, er lenkt die von ihm selbst (durch
die Arbeit des Dritten) erlangbare Vermögenszuwendung auf seinen
Arbeitgeber ab und befreit sich diesem gegenüber von einer Verbind-
lichkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er die Arbeit des
Gehülfen zu entgelten hat oder nicht. Der Vermögensaufwand besteht
nicht im Entgelt (den er dem Dritten zu entrichten hat), sondern in
der Verwertung der fremden, zu seiner Verfügung stehenden Arbeit
für seinen Arbeitgeber.
Was endlich das Verhältnis des Arbeitgebers zum
Dritten oder Gehülfen des Arbeitnehmers anlangt, so ist der
Dritte einerseits nicht selbst Arbeitnehmer des Arbeitgebers, anderer-
seits aber an der Erfüllung der diesem gegenüber bestehenden Ar-
oeitsverbindlichkeit beteiligt. Um Arbeitnehmer zu sein, mülste er
entweder unmittelbar einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ge-
schlossen haben, oder er müfste als Arbeitnehmer vertreten worden
sein, indem der Arbeitnehmer teils in eigenem Namen, teils im Namen
des Dritten* oder sowohl in eigenem Namen als im Namen des
Dritten? mit dem Arbeitgeber kontrahiert hätte. Im Leben macht
*z B. oben S. 71%,
? HGB. 8 432. 8 469. EisenbahnVO. $ 74, sog. Samtfrachtführer: Cosack,
Handelsrecht 8 89, I, 2%, 8 90, 12.