Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

102 
I. Abschn.. 2. Kap.: Arbeit. 
nehmer dies durch einen Frachtvertrag geworden ist. — Die Gehülfen 
brauchen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer zu stehen. 
Sie können nämlich als Ehegatten oder Kinder dem Arbeitnehmer 
zesetzlich zur Arbeit verbunden sein (S. 33). Sie können ferner 
auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses, in dem sie zum ‘Arbeit- 
nehmer stehen, oder als Beauftragte des Arbeitnehmers auf Grund 
eines Auftragvertrags die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeit ver- 
richten, letzteres, wenn sie damit ein ihnen übertragenes Geschäft 
unentgeltlich besorgen. Sie brauchen sich endlich auch gar nicht in 
einem Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer zu befinden. 
Wo immer der Arbeitnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen 
Anspruch auf die Arbeit des Dritten hat, mittelst deren er die 
ihm obliegende Arbeit leistet, macht er durch Realisierung dieses 
Anspruchs, d. h. indem er die ihm geschuldete Arbeit des Dritten 
zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit verwertet, einen Vermögens- 
aufwand. Während die Arbeit für den, der sie verrichtet, d. h. die 
persönliche Arbeitskraft entfaltet, rechtlich keinen Vermögensaufwand 
bildet (S. 82), liegt ein solcher in der Verwendung fremder Arbeit. 
Dadurch, dafs der Arbeitnehmer eine zu seiner Verfügung stehende, 
ihm vom Dritten zuzuwendende Arbeit seinem Arbeitgeber zuwendet, 
macht er einen Vermögensaufwand, er lenkt die von ihm selbst (durch 
die Arbeit des Dritten) erlangbare Vermögenszuwendung auf seinen 
Arbeitgeber ab und befreit sich diesem gegenüber von einer Verbind- 
lichkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er die Arbeit des 
Gehülfen zu entgelten hat oder nicht. Der Vermögensaufwand besteht 
nicht im Entgelt (den er dem Dritten zu entrichten hat), sondern in 
der Verwertung der fremden, zu seiner Verfügung stehenden Arbeit 
für seinen Arbeitgeber. 
Was endlich das Verhältnis des Arbeitgebers zum 
Dritten oder Gehülfen des Arbeitnehmers anlangt, so ist der 
Dritte einerseits nicht selbst Arbeitnehmer des Arbeitgebers, anderer- 
seits aber an der Erfüllung der diesem gegenüber bestehenden Ar- 
oeitsverbindlichkeit beteiligt. Um Arbeitnehmer zu sein, mülste er 
entweder unmittelbar einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ge- 
schlossen haben, oder er müfste als Arbeitnehmer vertreten worden 
sein, indem der Arbeitnehmer teils in eigenem Namen, teils im Namen 
des Dritten* oder sowohl in eigenem Namen als im Namen des 
Dritten? mit dem Arbeitgeber kontrahiert hätte. Im Leben macht 
*z B. oben S. 71%, 
? HGB. 8 432. 8 469. EisenbahnVO. $ 74, sog. Samtfrachtführer: Cosack, 
Handelsrecht 8 89, I, 2%, 8 90, 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.