X. Verrichter. Verhältnis des A-gebers zum Gehülfen des A-nehmers. 103
es mitunter Schwierigkeit, wenn eine Arbeit vereinbart worden ist,
die nur von mehreren verrichtet werden kann, und wo doch nur einer
als Kontrahent aufgetreten ist, zu entscheiden, ob die übrigen, die
sich an der Vollbringung der Arbeit beteiligen, auch selbst Arbeit-
nehmer oder nur Gehülfen des einen Arbeitnehmers sind, der als
Kontrahent dem Arbeitgeber gegenübergetreten ist. Die praktische
Bedeutung des Unterschiedes ist offenbar. — Das andere Extrem,
lafßs der Dritte keine dem Arbeitgeber geschuldete Arbeit verrichtet
und darum nicht Gehülfe des Arbeitnehmers ist, würde dann gegeben
sein, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit eine Geschäfts-
besorgung und zwar der Abschlufs eines Vertrags mit einem Dritten
ist, den der Dritte zu vollziehen hat. Einen solchen Fall bietet das
Speditionsgeschäft : hier übernimmt jemand gewerbsmäfsig oder sonst
im Betrieb seines Handelsgewerbes die Besorgung einer Güterversendung
Aurch einen Frachtführer oder Verfrachter. Die ihm danach obliegende
Arbeit besteht darin, dafs er in eigenem Namen den Frachtvertrag
schliefst und dem Frachtführer oder Verfrachter das zu transportierende
Gut übergiebt. Einen anderen Fall bietet der Vertrag mit einem
Annoncenbureau: dieses übernimmt die Besorgung einer Insertion,
d.h. den Abschlufs des Druckvertrags mit dem Verleger oder Drucker
einer Zeitung. Hier verrichtet der Arbeitnehmer allein die im Arbeits-
vertrag bedungene Arbeit, die Arbeit der Geschäftsbesorgung, ver-
richtet sie, indem er mit einem, Dritten einen Vertrag schließt. Damit
ist die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeit der Geschäftsbesorgung
vollbracht. Wenn der Dritte* den Vertrag (der selbst ein Arbeits-
vertrag sein kann) vollzieht, so ist er keineswegs Mitarbeiter oder
Gehülfe unseres Arbeitnehmers; seine Arbeit bildet keinen Teil der
Erfüllung der gegenüber dem ersten Arheitgeber bestehenden Arbeits-
verbindlichkeit.
Das Verhältnis des Arbeitgebers zum Dritten als Gehülfen seines
Arbeitnehmers besteht immer darin, daß dieser Gehülfe an der Er-
füllung der Arbeitsverbindlichkeit des Arbeitnehmers beteiligt ist und
manchmal noch in einigen anderen Beziehungen. Jene Beteiligung
hat die schon erwähnte Bedeutung, dafs die Arbeit des Gehülfen als
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gilt. Sie gilt so z. B. für den An-
nahmeverzug, indem die Nichtannahme der Arbeit des Gehülfen Nicht-
annahme der Leistung ist. obwohl der Gehülfe nicht Schuldner des
i Auf obiges Problem wird im zweiten Bande, bei der Behandlung des
Accordes, eingegangen werden, da es thatsächlich zumeist in dessen Gebiet
vorkommt.
2 In den Beispielen der Frachtführer, der Drucker oder Verleger.