Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X. Verrichter. Verhältnis des A-gebers zum Gehülfen des A-nehmers. 103 
es mitunter Schwierigkeit, wenn eine Arbeit vereinbart worden ist, 
die nur von mehreren verrichtet werden kann, und wo doch nur einer 
als Kontrahent aufgetreten ist, zu entscheiden, ob die übrigen, die 
sich an der Vollbringung der Arbeit beteiligen, auch selbst Arbeit- 
nehmer oder nur Gehülfen des einen Arbeitnehmers sind, der als 
Kontrahent dem Arbeitgeber gegenübergetreten ist. Die praktische 
Bedeutung des Unterschiedes ist offenbar. — Das andere Extrem, 
lafßs der Dritte keine dem Arbeitgeber geschuldete Arbeit verrichtet 
und darum nicht Gehülfe des Arbeitnehmers ist, würde dann gegeben 
sein, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit eine Geschäfts- 
besorgung und zwar der Abschlufs eines Vertrags mit einem Dritten 
ist, den der Dritte zu vollziehen hat. Einen solchen Fall bietet das 
Speditionsgeschäft : hier übernimmt jemand gewerbsmäfsig oder sonst 
im Betrieb seines Handelsgewerbes die Besorgung einer Güterversendung 
Aurch einen Frachtführer oder Verfrachter. Die ihm danach obliegende 
Arbeit besteht darin, dafs er in eigenem Namen den Frachtvertrag 
schliefst und dem Frachtführer oder Verfrachter das zu transportierende 
Gut übergiebt. Einen anderen Fall bietet der Vertrag mit einem 
Annoncenbureau: dieses übernimmt die Besorgung einer Insertion, 
d.h. den Abschlufs des Druckvertrags mit dem Verleger oder Drucker 
einer Zeitung. Hier verrichtet der Arbeitnehmer allein die im Arbeits- 
vertrag bedungene Arbeit, die Arbeit der Geschäftsbesorgung, ver- 
richtet sie, indem er mit einem, Dritten einen Vertrag schließt. Damit 
ist die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeit der Geschäftsbesorgung 
vollbracht. Wenn der Dritte* den Vertrag (der selbst ein Arbeits- 
vertrag sein kann) vollzieht, so ist er keineswegs Mitarbeiter oder 
Gehülfe unseres Arbeitnehmers; seine Arbeit bildet keinen Teil der 
Erfüllung der gegenüber dem ersten Arheitgeber bestehenden Arbeits- 
verbindlichkeit. 
Das Verhältnis des Arbeitgebers zum Dritten als Gehülfen seines 
Arbeitnehmers besteht immer darin, daß dieser Gehülfe an der Er- 
füllung der Arbeitsverbindlichkeit des Arbeitnehmers beteiligt ist und 
manchmal noch in einigen anderen Beziehungen. Jene Beteiligung 
hat die schon erwähnte Bedeutung, dafs die Arbeit des Gehülfen als 
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gilt. Sie gilt so z. B. für den An- 
nahmeverzug, indem die Nichtannahme der Arbeit des Gehülfen Nicht- 
annahme der Leistung ist. obwohl der Gehülfe nicht Schuldner des 
i Auf obiges Problem wird im zweiten Bande, bei der Behandlung des 
Accordes, eingegangen werden, da es thatsächlich zumeist in dessen Gebiet 
vorkommt. 
2 In den Beispielen der Frachtführer, der Drucker oder Verleger.
	        
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