X. Verrichter. Verhältnis des A-gebers zum Gehülfen des A-nehmers. 105
ziehungen zum Arbeitgeber treten, etwa dadurch, dafs er die Arbeit
in dessen Bereich verrichtet. Die unter Voraussetzung solcher Be-
ziehung dem Arbeitgeber thatsächlich mögliche Direktion der Arbeit
des Gehülfen kann ihm auch rechtlich zustehen, durch den Arbeits-
vertrag eingeräumt sein oder sich aus den Umständen ergeben!,
Anderseits muls er dann auch — im Einklang mit dem S. 104 Ge-
sagten — die KEinrichtungs-, Unterhalts- und Regelungspflicht des
BGB. $ 618 Abs. 1 gegenüber dem Gehülfen erfüllen, obwohl
dieser für ihn nicht „der Verpflichtete“ des Gesetzes ist*, Es kann
sodann dem Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag das Recht ein-
geräumt sein, den Gehülfen von der Erfüllung der Arbeitsverbindlich-
keit auszuschliefsen, ja das Arbeitsverhältnis des Gehülfen zum Arbeit-
nehmer durch Kündigung aufzuheben, also den Gehülfen zu entlassen,
obwohl dieser nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht (unten
Abschnitt IV, Kapitel 4 Nr. III). Ferner kann der Arbeitgeber ge-
setzlich verpflichtet sein, Versicherungsprämien für den Gehülfen zu
entrichten ‚obwohl dieser nicht sein Arbeitnehmer ist? (S. 68). Und
es kann endlich im Arbeitsvertrag ausbedungen worden sein, dals der
Arbeitgeber eine gewisse Vergütung für die Arbeit des Gehülfen entrichte,
d. h. es wird die dem Arbeitnehmer, als welchem allein die Arbeits-
leistung obliegt, zukommende Vergütung im Arbeitsvertrag so speziali-
siert, dafs sie teilweise auf die vom Gehülfen zu verrichtende
Arbeit bezogen wird, weil der Gehülfe an der Erfüllung der Ar-
beitsverbindlichkeit teilnimmt. So wird aus Westpreulsen, wo die
Instleute mit 60 Prozent „noch den Grundstock der ländlichen Arbeiter-
klasse ausmachen“, berichtet: „Der Inste erhält gewöhnlich außer
der Wohnung 25 a Garten-, 25 a Kartoffelland und noch 25 a Kar-
toffelland für den Scharwerker, als festes Deputat etwa noch
14 Centner Roggen im Sommer und für je 50 Arbeitstage des Schar-
werkers 1*,2 Centner*.“ Den Geldlohn‘ des Instmannes anlangend,
der mit Gehülfen (Frau oder Scharwerker) die Arbeit leistet, so wird
der der Gehülfenarbeit entsprechende Entgeltsteil ausgeschieden,
ı Dies gilt z. B. für das Verhältnis des Landwirts zum Hofgänger oder
Scharwerker, das doch nicht auf einem zwischen diesen Personen geschlossenen
Arbeitsvertrag beruht. Der Arbeitgeber des Instmannes bestimmt für diesen
wie für den Hofgänger z. B. die Art der Arbeit. Der Tapezierer-, Schreiner-
oder Friseurmeister, der einen Gesellen dem Kunden.ins Haus schickt, über-
läfst einen Teil der Direktion der Arbeit dem Kunden, d. i. dem Arbeitgeber.
? Ebenso entscheidet Hahn in Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des
deutschen Rechts, 45. Jahrg. S. 218.
3 Vgl. InvVG. $ 2 Abs. 2. Land- und forstwirtschaftl. UVG. 8$ 1. 33.
‘4 Fiedler, Die Arbeiterfrage auf dem Lande (1895) 8. 66.