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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
indem für diese ein niedrigerer Tagelohnsatz gilt, als für die vom
Instmann verrichtete Arbeit, während doch „die Tagelöhne der sämt-
lichen von dem Instmanne gestellten Arbeitskräfte, auch der Schar-
werker, ihm zufließsen und er seinerseits die von ihm gemieteten
Scharwerker in Lohn und Kost zu halten hat!“ Im Arbeitsvertrag
des Ziegeleibesitzers mit dem Ziegelmeister wird diesem für die von
ihm zu leistende, gröfserenteils durch Gehülfen zu verrichtende Arbeit
als Entgelt versprochen Wohnung auf der Ziegelei nebst Mobiliar und
Feuerung nicht blofs für den Arbeitnehmer selbst, sondern auch für
dessen Gehülfen. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung wird hier.
soweit sie Naturalvergütung, auf die Gehülfen bezogen, obwohl die-
selben nicht Arbeitnehmer des Promittenten der Vergütung sind.
Die S. 104—106 erwähnten besonderen Beziehungen des Arbeit-
gebers zu den Gehülfen seines Arbeitnehmers setzen kein Arbeits-
verhältnis zwischen jenem und diesen voraus und ändern auch nichts
an der Thatsache, dafs es für das Wesen des Arbeitsvertrags gleich-
gültig ist, ob die Arbeit vom Arbeitnehmer oder statt seiner von
anderen Personen verrichtet wird, die überdies Arbeitnehmer des
Arheitnehmers sein können (vgl. auch S. 67).
XI. Wie der Arbeitnehmer nicht Verrichter der Arbeit oder nicht
Verrichter der ganzen Arbeit, so braucht der Arbeitgeber nicht Em-
pfänger der Arbeit oder nicht Empfänger der ganzen Arbeit zu
sein. Durch Übereinkunft der Parteien, durch die Natur der Arbeit
oder überhaupt durch die Umstände kann bestimmt sein, daß die
Arbeit, welche rechtlich dem Arbeitgeber — als dem Gläubiger aus
dem Arbeitsvertrag — geleistet wird, thatsächlich (ganz oder zum
Teil) einem Dritten zugewandt. von einem Dritten empfangen werde.
'! Weber in Verhältnisse der Landarbeiter III, 15. Siehe auch S. 27:
„Mehrfach wird jetzt der Scharwerker unmittelbar von der Herrschaft ab-
zelohnt, sodafs dem Tägelöhner nur die Beköstigung obliegt, zu welcher er
teilweise Zuschüsse erhält.“ Aber „selbst in dem Fall, dafs der Lohn dem
Hofgänger von der Herrschaft unmittelbar gezahlt wird, steht er selbst in
keinem Kontraktverhältnis zu ihr“: S, 771. Dafs die Arbeit des Hofgängers
als Leistung des Instmannes als des Arbeitnehmers und demgemäfs der Ent-
gelt als diesem geschuldet gilt, zeigt besonders deutlich ein Kontraktsformular
aus dem ritterschaftlichen Amt Lübz (Mecklenburg) mit den Worten (a. a. O.
S. 739/40): „Sollte es dem Tagelöhner nicht möglich sein, einen Hofgänger
zu halten, so fallen an der sub 8 2 genannten Ackerkompetenz 8 a 67 qm
weg... und da die Berechtigung zur Haltung einer Kuh wenigstens zur
Hälfte wegen des Hofgängers gewährt wird, so hat der Tagelöhner jede
Woche für dieselhe 1.25 Mk. Futtergeld zu bezahlen.“