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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
die Kocharbeit der „Gesindeköchin“ oder „Leuteköchin“ empfangen,
sind, wie diese Köchin, Arbeitnehmer des Gutsherrn *.
3. Oder der Empfänger der Arbeit ist weder Arbeitgeber noch
Arbeitnehmer des Arbeitgebers, dem die Arbeit geleistet wird. Dies
findet statt, wenn jemand für sein Kind mit dem Zahnarzt oder dem
Privatlehrer, für seine Frau mit der Hebamme oder der Kranken-
wärterin einen Arbeitsvertrag abschliefst?, und ist gewöhnlich beim
Frachtgeschäft der Fall, wo zwischen dem Absender und dem Em-
pfänger des Gutes kein Arbeitsverhältnis zu bestehen pflegt.
Die Teilnahme des Empfängers der Arbeit an der Erfüllung der
Arbeitsverbindlichkeit setzt ihn in faktische Verbindung mit dem Ar-
beitnehmer oder dem Verrichter der Arbeit®*. Die Empfangnahme
der Arbeit durch den Dritten, der nicht Arbeitgeber hinsichtlich dieser
Arbeit ist, hat aber nicht blofs die Bedeutung, dafs dadurch die Ar-
beitsverbindlichkeit erfüllt wird, sondern folgeweise auch, dafs der
Dritte durch Nichtempfang der Arbeit Annahmeverzug bewirken kann.
Der Arbeitgeber oder Gläubiger kann durch das Verhalten des Dritten,
der durch den . Arbeitsvertrag als Empfänger der Arbeit bestimmt
worden ist, in Annahmeverzug versetzt werden; denn es wird die
Arbeit dem Arbeitgeber angeboten, indem sie dem Dritten angeboten
wird. Daher greifen z. B. die Rechtsfolgen des 8 615 BGB. Platz,
auch wenn nicht der Dienstberechtigte persönlich die Annahme der
Dienste abgelehnt hat, sondern, dies vom destinierten Empfänger ge-
schehen ist.‘ Ebenso kann der Besteller eines Werkes in Annahme-
verzug geraten mit der Rechtsfolge des $ 642, wenn der Empfänger
eine zur Herstellung des Werkes erforderliche Handlung unterlälst,
die, falls der Besteller auch Empfänger wäre, der Besteller vornehmen
mülste; diese Handlung gehört zur Teilnahme am Vollzug, die dem
Dritten eingeräumt worden. ist. — Es besteht ferner für den Unter-
nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes* die gesetzliche Unfall-
‘4 z. B. Verhältnisse der Landarbeiter III, 165. 211. 254. 344. 345. 457. 716.
* Wo wie in Offenbach a. M. sog. unentgeltliche Geburtshülfe eingerichtet
ist, besteht das rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der Stadtgemeinde und
der Hebamme, die für die Entbindung mit 10 Mk. belohnt wird. Die Em-
pfängerin der Arbeit ist weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer,
3 Daher sagt man auch vom Kunden in offenen Verkaufsstellen, der
doch nicht Arbeitgeber, sondern Käufer ist, aber die vom Handlungsgehülfen
dem Prinzipal geschuldete Arbeit emp fängt, dafs er „bedient wird“:
GewO. 8 139° Abs. 1 und’die S. 97! im Anf. citierte Bekanntmachung,
* Nach $ 1 des land- und forstwirtschaftl. UVG-. werden alle in land-
der forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen
von Betriebsunfällen versichert, und zwar nach 8 38 durch die Unternehmer