Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
die Kocharbeit der „Gesindeköchin“ oder „Leuteköchin“ empfangen, 
sind, wie diese Köchin, Arbeitnehmer des Gutsherrn *. 
3. Oder der Empfänger der Arbeit ist weder Arbeitgeber noch 
Arbeitnehmer des Arbeitgebers, dem die Arbeit geleistet wird. Dies 
findet statt, wenn jemand für sein Kind mit dem Zahnarzt oder dem 
Privatlehrer, für seine Frau mit der Hebamme oder der Kranken- 
wärterin einen Arbeitsvertrag abschliefst?, und ist gewöhnlich beim 
Frachtgeschäft der Fall, wo zwischen dem Absender und dem Em- 
pfänger des Gutes kein Arbeitsverhältnis zu bestehen pflegt. 
Die Teilnahme des Empfängers der Arbeit an der Erfüllung der 
Arbeitsverbindlichkeit setzt ihn in faktische Verbindung mit dem Ar- 
beitnehmer oder dem Verrichter der Arbeit®*. Die Empfangnahme 
der Arbeit durch den Dritten, der nicht Arbeitgeber hinsichtlich dieser 
Arbeit ist, hat aber nicht blofs die Bedeutung, dafs dadurch die Ar- 
beitsverbindlichkeit erfüllt wird, sondern folgeweise auch, dafs der 
Dritte durch Nichtempfang der Arbeit Annahmeverzug bewirken kann. 
Der Arbeitgeber oder Gläubiger kann durch das Verhalten des Dritten, 
der durch den . Arbeitsvertrag als Empfänger der Arbeit bestimmt 
worden ist, in Annahmeverzug versetzt werden; denn es wird die 
Arbeit dem Arbeitgeber angeboten, indem sie dem Dritten angeboten 
wird. Daher greifen z. B. die Rechtsfolgen des 8 615 BGB. Platz, 
auch wenn nicht der Dienstberechtigte persönlich die Annahme der 
Dienste abgelehnt hat, sondern, dies vom destinierten Empfänger ge- 
schehen ist.‘ Ebenso kann der Besteller eines Werkes in Annahme- 
verzug geraten mit der Rechtsfolge des $ 642, wenn der Empfänger 
eine zur Herstellung des Werkes erforderliche Handlung unterlälst, 
die, falls der Besteller auch Empfänger wäre, der Besteller vornehmen 
mülste; diese Handlung gehört zur Teilnahme am Vollzug, die dem 
Dritten eingeräumt worden. ist. — Es besteht ferner für den Unter- 
nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes* die gesetzliche Unfall- 
‘4 z. B. Verhältnisse der Landarbeiter III, 165. 211. 254. 344. 345. 457. 716. 
* Wo wie in Offenbach a. M. sog. unentgeltliche Geburtshülfe eingerichtet 
ist, besteht das rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der Stadtgemeinde und 
der Hebamme, die für die Entbindung mit 10 Mk. belohnt wird. Die Em- 
pfängerin der Arbeit ist weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, 
3 Daher sagt man auch vom Kunden in offenen Verkaufsstellen, der 
doch nicht Arbeitgeber, sondern Käufer ist, aber die vom Handlungsgehülfen 
dem Prinzipal geschuldete Arbeit emp fängt, dafs er „bedient wird“: 
GewO. 8 139° Abs. 1 und’die S. 97! im Anf. citierte Bekanntmachung, 
* Nach $ 1 des land- und forstwirtschaftl. UVG-. werden alle in land- 
der forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen 
von Betriebsunfällen versichert, und zwar nach 8 38 durch die Unternehmer
	        
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