Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XI. Empfänger der Arbeit. 
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versicherungspflicht gegenüber dem Scharwerker, obwohl ersterer nur 
Empfänger der Arbeit, welche der Scharwerker dem Instmann zu 
leisten hat, und nicht Arbeitgeber des Scharwerkers ist. — Ein be- 
sonders wichtiger Empfänger der aus Arbeitsvertrag geschuldeten 
Arbeit ist der auch so genannte „Empfänger“ beim Frachtvertrag!; 
hierher gehört er nur unter der Voraussetzung, dafs er nicht mit 
dem Absender identisch ist*. Zwischen ihm und dem Frachtführer, 
1. i. dem Arbeitnehmer jenes Vertrags, besteht ein Rechtsverhältnis; 
es beginnt mit der Übernahme des Frachtgutes durch den Fracht- 
führer, welche zum Vollzug der Arbeitsvertrags gehört®. 
Auf etwas ähnliches stofsen wir im Gebiet des Mäklervertrags. 
Wenn der Civilmäkler, d.h. der Mäkler des BGB., den Nachweis (der 
Kontrahierungsgelegenheit) oder die Vermittlung (des Kontraktschlusses) 
bethätigt, so kommt diese Arbeit ebensowohl seinem Arbeitgeber als 
dem Dritten zu Gute, man kann sie daher beide als Empfänger seiner 
Arbeit betrachten. Der Dritte wird durch diesen Empfang nicht Ar- 
beitgeber des Mäklers, es wird kein Arbeitsverhältnis unter ihnen 
begründet. Anders beim Handelsmäkler. Seine Vermittlerthätigkeit, 
die beiden Parteien zu gute kommt, wird als beiden Parteien ge- 
leistete Arbeit behandelt. Wenn er auch nur von einer den An- 
stofs oder „Auftrag“ erhalten hat, so tritt doch die andere, indem sie 
sich die Vermittlerarbeit gefallen läßt, sie annimmt, auch ihrerseits 
zu ihm in ein Arbeitsverhältnis, wird aus blofsem Empfänger der 
Arbeit zum Arbeitgeber des Handelsmäklers. Denn wie der Handels- 
mäkler beiden Parteien auskunftspflichtig (HGB. $ 101) und schadens- 
ersatzpflichtig (HGB. $ 98) ist, so sind andererseits beide Parteien 
zusammen den Entgelt für die Mäklerarbeit zu entrichten schuldig. 
Haben diese beiden nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn 
bezahlen soll, und bestimmt auch der Ortsgebrauch nichts Abweichendes, 
jener Betriebe, und „als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung 
der Betrieb erfolgt“, auch, wenn er nicht der Arbeitgeber des in seinem Be- 
trieb beschäftigten Arbeiters ist. Als in seinem Betrieb beschäftigt hat der 
Unternehmer denjenigen Arbeiter zu betrachten, dessen Arbeit er empfängt. 
ı HGB. 8 426 Nr. 3. 88 433-—437, 440. 442. 446. In 8 438 Abs. 4 heifst 
er „Empfangsberechtigter“, Vgl. S. 97? und Einführungsgesetz zum HGB. 
Art. 12 Nr. 1. 
? „Absender und Empfänger können die nämliche Person sein, ein ver- 
3zetzter Beamter schickt z. B. seine Möbel nach dem neuen Wohnort“: Cosack, 
Lehrbuch des Handelsrechts 887. Hellwig, Verträge anf Leistung an Dritte 
(1899) S. 479. 
3 Hellwig a. a. O. S. 477. 478 erklärt hiernach den Frachtvertrag für 
einen Vertrag zu Gunsten Dritter.
	        
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