Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2, Kap.: Arbeit. 
so hat jeder Arbeitgeber die Hälfte zu entrichten (HGB. $ 99), was der 
Regel des BGB. 8 420 entspricht *. 
XII. Damit, dafs eine menschliche Thätigkeit den unter Nr. III 
erörterten positiven Erfordernissen der Arbeit entspricht, somit Arbeit 
ist, ist noch nicht entschieden, dafs sie den Gegenstand eines Arbeits- 
vertrags, die Leistung eines Arbeitnehmers, ihre Vereinbarung gegen 
Entgelt einen Arbeitsvertrag bilden könne. Sie mufs vielmehr aufser- 
dem gewissen negativen Ansprüchen genügen, von gewissen Mängeln 
frei sein, nämlich weder rechtswidrig noch moralwidrig sein. Das sind 
die oben S. 72/3 vorbehaltenen negativen Erfordernisse der Arbeit. 
Die Zusage rechts- oder moralwidriger Arbeit ist nicht bindend, 
eine solche Zusage gegen Entgelt ist kein Arbeitsvertrag oder ein 
nichtiger Arbeitsvertrag. Wenn es in BGB. 8 611 Abs. 2 heißt: 
„Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein“, so 
ist doch sowohl von vornherein als nach dem Verhalten des BGB. zu 
dem wider das Gesetz oder die guten Sitten verstofsenden Geschäft 
aufser Zweifel, dal von „Diensten jeder Art“ die rechts- wie die 
moralwidrigen Dienste ausgeschlossen sind. Wenn BGB. $ 631 Abs. 2 
sagt: „Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung 
oder Veränderung einer Sache, als ein anderer durch Arbeit oder 
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein“: so kann wiederum aus 
den angedeuteten Gründen nicht zweifelhaft sein, dafs ein durch rechts- 
oder moralwidrige Arbeit herbeizuführender Erfolg nicht den Gegen- 
stand eines Werkvertrags zu bilden vermag. 
Betrachten wir zunächst die rechtswidrige Arbeit. Die 
Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags, in dem eine rechtswidrige Arbeit 
vereinbart wird, folgt aus BGB. $ 134? Denn ein Rechtsgeschäft, 
in dessen Thatbestand sich die Zusage einer gegen ein gesetzliches 
Verbot verstofsenden Arbeit befindet, ist ein Rechtsgeschäft, das gegen 
ein gesetzliches Verbot verstölst. Zwar ist die Zusage solcher Arbeit 
nur ein Teil des Arbeitsvertrags, aber nach $& 139 ist das ganze 
Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil desselben nichtig ist, es sei denn 
anzunehmen, dafs das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil würde 
vorgenommen worden sein. Dieser Vorbehalt kann nicht die Entgelt- 
zusage retten, da der Entgelt gerade für die ungültig zugesagte rechts- 
widrige Arbeit zugesagt worden ist. Hingegen braucht nicht die 
* „Schulden mehrere eine teilbare Leistung ... so ist im Zweifel jeder 
Schuldner zu einem gleichen Anteile verpflichtet.“ 
? „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstöfst, ist 
nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes erriebt.“
	        
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