Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Inhalt. 
Einleitung. ....... . . : 
Aufgabe. Anwendungsgebiet des Arbeitsvertrags, Arbeit aufser- 
halb desselben. Frequenz im Vergleich mit anderen Verträgen 
Eigenart des Arbeitsvertrags gegenüber Miete und Kauf. Recht- 
:iiche Bedeutung dieser Eigenart .... 0. + + +. . 38 
Bedeutung als Subsistenzmittel des Besitzlosen . . .. . + 
Fehlen einer Bearbeitung des Gresamtgebiets. Erklärung aus der 
Beschaffenheit der Rechtsquellen. General- und specialrechtliche 
Regelung, mangelhafte Abgrenzung der Herrschaftsgebiete (Land- 
arbeiter). Ungleichmäfsigkeit der specialrechtlichen Regelung, 
Vernachlässigung der proletarischen Arbeitsverträge . . . . 
Notwendigkeit des Thatsachenstudiums, Beispiele. Lohnende 
Aufgabe der Jurisprudenz , . . . 
YI. Plan der Untersuchung - 
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LEI. 
[V. 
Seite 
1—81 
6 
10 
18 
24 
97 
Erster Abschnitt, 
Wesen, Typen und Grundformen. 
Erstes Kapitel. Begriff und Terminologie. . . . 32-—68 
i. Definition, Positive und negative Begriffsmerkmale 32. — 
[Il. Der Arbeitsvertrag als Vertrag. Einseitiges Arbeitsgeschäft, 
Gesetzliche Arbeitspflicht 33. — III. Der Arbeitsvertrag als gegen- 
seitiger Vertrag. Unentgeltliche vertragsmäfsige Arbeitsleistung. Ent- 
yeltliche nichtvertragliche Arbeitsleistung 34. — IV. Abgrenzung vom 
Gesellschaftsvertrag. Bedeutung der Gewinnbeteiligung 37. — V. Ab- 
grenzung vom Kauf. Arbeit nicht Kaufobjekt. Nationalökonomische 
Auffassung des Arbeitsvertrags als Kauf der Ware Arbeitskraft oder 
Arbeit. Erklärung der Verschiedenheit der Auffassung 41. — VI. Ab- 
grenzung von der Miete und Pacht. Arbeitsvertrag kein Gebrauchs- 
überlassungsvertrag. Gemeinschaft der Bezeichnung für Arbeits- 
vertrag und Miete im germanischen und im römischen Recht 47. — 
VII. Terminologie: „Arbeitsvertrag“, Anwendung in Gesetzen und in 
der Litteratur. Identifizierung mit „Dienstvertrag“ 53. — VIIL. Termi- 
nologie: „Arbeitsverhältnis“, als Rechtsverhältnis 58. — IX. Termi- 
aologie: „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“. Verwendung der Aus-
	        
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