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1. Abschn. 2, Kap.: Arbeit.
weil sie schon den positiven Erfordernissen der Arbeit nicht ent-
spricht. Eine menschliche Thätigkeit, die ein rechtlich verpöntes
Bedürfnis befriedigt, kann nicht im Gebiet der Arbeit liegen. Darum
kann die Tötung eines. Menschen, die Körperverletzung , die Sach-
beschädigung, der Diebstahl, der Raub, die Freiheitsentziehung, die
Beleidigung nicht als Arbeit in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden !.
Durch die Tötung, die der Scharfrichter, die Amputation, die der
Arzt, die Niederreifsung einer fremden Mauer, die der Bauunternehmer,
die Fällung fremder Bäume, die der Waldarbeiter, die Verhaftung,
die der Polizeidiener vornimmt, wird unter gewissen Voraussetzungen
ein nicht verpöntes Bedürfnis befriedigt, sodafs solche Thätigkeit Ar-
beit sein kann.
Die allgemein und ohne besondere Voraussetzungen als Arbeit
anerkannte Thätigkeit ist rechtswidrige Arbeit und insoweit einem
Arbeitsvertrag nicht zugänglich bald mit Rücksicht auf die Personen,
von denen und die Zeit, während deren sie vorgenommen wird, bald
mit Rücksicht bloß auf die Personen, bald ohne Rücksicht auf Zeit
und Personen, somit nur wegen ihres Gegenstandes oder Zweckes.
Es lassen sich danach drei Gruppen rechtswidriger Arbeit unter-
scheiden: _
1. Rechtswidrig ohne Rücksicht auf Zeit und Personen
ist z. B. die Arbeit der Geschäftsbesorgung , wenn ein rechtswidriges
oder moralwidriges Geschäft besorgt werden soll?; ferner die Arbeit, die
in der Öffnung eines Zimmerschlosses besteht, wenn sie der Schlosser
ohne obrigkeitliche Anweisung oder Genehmigung des Wohnungs-
inhabers vornimmt (StGB. 8 369 Nr. 1), oder des Schreibers, der
einem anderen, um Dritte zum Zweck des besseren Fortkommens
des anderen zu täuschen, ein falsches Legitimationspapier anfertigt
(StGB. 8 363), oder des Fuhrmanns, der den Urheber eines Vergehens
oder Verbrechens zu Wagen über die Grenze führt (StGB. $ 257),
oder des Graveurs, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten zum Zwecke
eines Münzverbrechens anfertigt (StGB. 8 151). Nach dem Aus-
wanderungsgesetz $ 23 ist verboten die Beförderung nach aufser-
deutschen Ländern „sowie der Abschlufs von Verträgen über die Be-
förderung“ gewisser Personen, wie Wehrmpflichtiger, gerichtlich oder
1 Vgl. Lange, Die Arbeiterfrage, 3. Aufl. S. 302 und Riehl, Die
deutsche Arbeit S. 219—22 („Die Gaunerei als negative Arbeit“)
* Soweit Börsenterminhandel unstatthaft ist, kann auch die Besorgung
eines Börsentermingeschäftes nicht den Gegenstand eines Arbeitsvertrags
bilden, Siehe Börsengesetz 88 50. 51. 66 (was hier „Auftrag“ heifst, braucht
kein eigentlicher zu sein: oben S. 352.