Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2, Kap.: Arbeit. 
volle Freiwilligkeit fordert, oder darum, weil es moralwidrig ist, Jene 
Thätigkeit gegen Entgelt zuzusagen oder auszubedingen 1, Wäre der 
Vertrag aus einem der beiden letzten Gründe und nicht wegen der 
Moralwidrigkeit der Arbeit als ungültig anzusehen, so würde er nicht 
in den vorliegenden Zusammenhang gehören. — Ein weiteres Beispiel 
liefert die Thätigkeit niederer Polizeiagenten beiderlei Geschlechts, 
ohne Beamteneigenschaft, die als Vigilanten oder als Lockspitzel 
Dienste leisten. Soweit sie dabei unter dem Schein der Zugehörigkeit 
Personen sich zugesellen, über deren Handlungen und Absichten die 
Polizei informiert zu sein wünscht, um das durch diesen Verkehr in 
Erfahrung Gebrachte an die Polizei zu verraten, muß ihre Thätigkeit 
als Vertrauensmifsbrauch und Verrat für moralwidrig angesehen werden. 
Noch mehr gilt dies von den Handlungen des Lockspitzels, der unter 
dem Schein des Einverständnisses und der Diskretion die Gelegenheit 
zur Begehung von Delikten macht. Auch die Thätigkeit des Privat- 
detektivs?, insofern sie darin. besteht, anderer Leute Vorleben ohne 
wissenschaftliche Zwecke auszukundschaften, oder ihre Lebensführung 
zu überwachen, dürfte moralisch anstölsig sein. Wenn man nur den 
Kausalzusammenhang zwischen derlei Beschäftigung und einer Gegen- 
leistung moralisch beanstandet, so würde dieser Vertrag nicht in die 
vorliegende Reihe gehören, sondern unter Kapitel 3 Nr. XII sub 3. 
Wenn, wie im Vorstehenden erörtert wurde, rechts- oder moral- 
widrige Arbeit nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein kann, so 
kann sie auch nicht, ohne vereinbart worden zu sein, den Gegenstand 
nachfolgender Direktion der Arbeit bilden. In Ermangelung ursprüng- 
licher Fixierung des Vollzugs besteht, wie wir unter Nr. IX gesehen 
haben, ein Spielraum für die Bestimmung des Vollzugs bei seinem 
Beginn oder in seinem Verlauf. Dieser Spielraum liegt jedoch, wie 
schon S. 94 bemerkt, innerhalb der Rechts- und Moralschranken?. 
1 Demnach würde der Vertrag über Claquearbeit jeder der drei bei 
Lotmar a. a. 0. S. 68—75. unterschiedenen Formen des unmoralischen Ver- 
trags zugezählt werden können. — Vgl. Opnet, Deutsches Theaterrecht S. 237 
Anm, 32. 
? Im Gegensatz zu der von Auskunfteien: „gewerbsmäfsige Auskunft- 
erteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“. 
GewO. 8 35 Abs. 8. 
* Zu den Rechtsschranken gehört auch das Chikaneverbot des $ 226 
BGB. Beispiel chikanöser Direktion der Arbeit bei der Rollenzuteilung 
aus der juristischen Theaterpraxis: Rosenstock, BGB. und Theaterrecht 
5. 28. 29, Als chikanöse Direktion der Arbeit kann auch zu gelten haben die 
geflissentliche Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, 
wo dieser Gelegenheit zur Beschäftigung hat, im Arbeitsverhältnis des Schau- 
spielers die sog, Kaltstellung durch den Direktor.
	        
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