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I. Abschn. 2, Kap.: Arbeit.
volle Freiwilligkeit fordert, oder darum, weil es moralwidrig ist, Jene
Thätigkeit gegen Entgelt zuzusagen oder auszubedingen 1, Wäre der
Vertrag aus einem der beiden letzten Gründe und nicht wegen der
Moralwidrigkeit der Arbeit als ungültig anzusehen, so würde er nicht
in den vorliegenden Zusammenhang gehören. — Ein weiteres Beispiel
liefert die Thätigkeit niederer Polizeiagenten beiderlei Geschlechts,
ohne Beamteneigenschaft, die als Vigilanten oder als Lockspitzel
Dienste leisten. Soweit sie dabei unter dem Schein der Zugehörigkeit
Personen sich zugesellen, über deren Handlungen und Absichten die
Polizei informiert zu sein wünscht, um das durch diesen Verkehr in
Erfahrung Gebrachte an die Polizei zu verraten, muß ihre Thätigkeit
als Vertrauensmifsbrauch und Verrat für moralwidrig angesehen werden.
Noch mehr gilt dies von den Handlungen des Lockspitzels, der unter
dem Schein des Einverständnisses und der Diskretion die Gelegenheit
zur Begehung von Delikten macht. Auch die Thätigkeit des Privat-
detektivs?, insofern sie darin. besteht, anderer Leute Vorleben ohne
wissenschaftliche Zwecke auszukundschaften, oder ihre Lebensführung
zu überwachen, dürfte moralisch anstölsig sein. Wenn man nur den
Kausalzusammenhang zwischen derlei Beschäftigung und einer Gegen-
leistung moralisch beanstandet, so würde dieser Vertrag nicht in die
vorliegende Reihe gehören, sondern unter Kapitel 3 Nr. XII sub 3.
Wenn, wie im Vorstehenden erörtert wurde, rechts- oder moral-
widrige Arbeit nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein kann, so
kann sie auch nicht, ohne vereinbart worden zu sein, den Gegenstand
nachfolgender Direktion der Arbeit bilden. In Ermangelung ursprüng-
licher Fixierung des Vollzugs besteht, wie wir unter Nr. IX gesehen
haben, ein Spielraum für die Bestimmung des Vollzugs bei seinem
Beginn oder in seinem Verlauf. Dieser Spielraum liegt jedoch, wie
schon S. 94 bemerkt, innerhalb der Rechts- und Moralschranken?.
1 Demnach würde der Vertrag über Claquearbeit jeder der drei bei
Lotmar a. a. 0. S. 68—75. unterschiedenen Formen des unmoralischen Ver-
trags zugezählt werden können. — Vgl. Opnet, Deutsches Theaterrecht S. 237
Anm, 32.
? Im Gegensatz zu der von Auskunfteien: „gewerbsmäfsige Auskunft-
erteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“.
GewO. 8 35 Abs. 8.
* Zu den Rechtsschranken gehört auch das Chikaneverbot des $ 226
BGB. Beispiel chikanöser Direktion der Arbeit bei der Rollenzuteilung
aus der juristischen Theaterpraxis: Rosenstock, BGB. und Theaterrecht
5. 28. 29, Als chikanöse Direktion der Arbeit kann auch zu gelten haben die
geflissentliche Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber,
wo dieser Gelegenheit zur Beschäftigung hat, im Arbeitsverhältnis des Schau-
spielers die sog, Kaltstellung durch den Direktor.