Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{. Bezeichnungen. 
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oder Arbeitslohn, Gehalt, Provision, Heuer, Fracht, Bezüge, Be- 
soldung, Gebühren, Preis, Geld, Gage, Honorar, Remuneration, Salär, 
Tantieme, Diese Verschiedenheit der Namen entspricht nicht durch- 
yängig Verschiedenheiten der Entgeltleistung oder des Arbeitsver- 
;rags. So werden z. B. mit Gage, Heuer und Fracht nicht Entgelte 
verschiedener Art bezeichnet, und Vergütung ist der gesetzliche Name 
für den Entgelt sowohl beim Dienstvertrag als beim Werkvertrag. 
Die sprachliche Differenzierung knüpft nur einigermafsen an 
Unterschiede in der Art des Entgelts? oder in der Art der Berech- 
aung des Entgeltes®?, in der Art der entgoltenen Arbeit* oder des 
Arbeitsvertrages® an. Am indifferentesten sind die Ausdrücke Ver- 
zütung und Lohn oder Arbeitslohn, deren wir uns daher vor- 
zugsweise und abwechselnd mit Entgelt bedienen werden, um die 
Entoeltleistung des Arheitvehers zu bezeichnen 8. 
‘Handlungsgehülfe)“. InvVG. 8 3: „Als Lohn oder Gehalt gelten auch 
Tantiemen und Naturalbezüge , .. Eine Beschäftigung, für welche als Ent- 
yelt nur freier Unterhalt gewährt wird ...“ 85 Abs. 3: „Personen, welche 
Unterricht gegen Entgelt erteilen.“ GewO. 8 87 Nr. 4. 8 100f Abs. 2. 
3 100 g Nr. 1: „in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen 
Entgelt beschäftigte Handwerker.“ GewO. 8 6: „Erziehung von Kindern 
yvegen Entgelt.“ Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 8 27: „die Hörer 
>hne Entgelt zugelassen werden“ (zur öffentlichen Aufführung eines Musik- 
werkes). Bekanntmachung betr. die Befreiung vorübergehender Dienst- 
leistungen von der Versicherungspflicht u, s. w. vom 27. Dezember 1899 (RGBI. 
S. 725) Nr. 1b. Nr. 4. 
1 In HGB. $ 59 wechseln Entgelt und Vergütung, in BGB. 8 653 Lohn 
ınd Vergütung ab. 
2 z, B. denkt man bei Heuer und Gage nur an Entgelt, der in Geld 
pesteht. 
3 z. B. Provision, Tantieme. 
+z. B. Gage für die Arbeit des Bühnenkünstlers, Honorar für die 
Arbeit des Arztes und in BGB. $ 196 Nr. 13 für die der Lehrer, Gebühren 
für die der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher nach $ 196 Nr. 15. Nach 
der Art der‘ Arbeit spezialisiert sich der Lohn in Fuhrlohn, Botenlohn 
8 196 Nr. 83), Mäklerlohn ($8 652—55), -Bergelohn, Hülfslohn (HGB. 
4. Buch 8. Abschnitt), Schlepplohn (BiSchG. 8 104 Abs. 4). 
5 z B. Heuer, Fracht. 
6 Der Name „Vergütung“ kommt im Leben und in den Gesetzen keines- 
wegs nur für die Gegenleistung des Arbeitgebers vor. Er erscheint nicht 
selten ohne Bezug auf die Arbeit, z. B. BGB. $$ 256. 951 Abs. 1, HGB. 88 216, 
466 Abs. 3, 702 Abs. 2, 705. 710—13. 748. 775. Binnensch.G. 88 81. 85. Land- 
und forstwirtschaftl. UVG. $ 38 Nr. 9. SeeUVG. 8 37 Nr. 8. SeemO. 88 48. 
56. 58. 59 und unten S. 139% Wo er als Entgelt der Arbeit vorkommt, liegt 
nicht immer ein Arbeitsverhältnis vor, d. h. ist nicht immer ein Arbeits- 
vertrag geschlossen. S. z. B. BGR. 88 1694. 1836. 1987. 29221. Stranduneos-
	        
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