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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
II. Die Vereinbarung des Entgeltes, die zum Arbeitsvertrag ge-
hört, ist in vielen und wohl in den meisten Fällen vom Vollzug dieser
Vereinbarung getrennt und demselben vorausgehend. Sie besteht dann
darin, dafs entweder der Arbeitnehmer sich den Entgelt ausbedingt
und der Arbeitgeber die entsprechende Zusage erteilt, oder der Ar-
beitgeber den Entgelt verspricht und der Arbeitnehmer das Ver-
sprechen. annimmt. Die Vereinbarung des Entgelts braucht jedoch
nicht von ihrem Vollzug getrennt zu sein. Die Entgeltzusage kann
(wie die Arbeitszusage: S. 70) mit ihrem Vollzug zusammenfallen, in
ihrem Vollzug liegen. Hier kommt die Vereinbarung des Entgeltes
durch die Entgeltleistung zu stande. Diese Koincidenz von Zusage
und Vollzug findet statt, wo die Entgeltleistung als wirklicher Vollzug
zu betrachten wäre, wenn ihr eine Zusage vorausgegangen wäre. In
Wirklichkeit liegt keine Zusage vor, da aber die Entgeltleistung unter
den obwaltenden Umständen als antieipierter Vollzug erscheint, so
enthält sie zugleich das logische Prius ihrer selbst, die Zusage. Wer
z. B. an der Kasse wortlos den Eintrittspreis entrichtet für eine ihm
zu gewährende musikalische oder mimische Leistung, schließt damit
auch in Ansehung des Entgeltes einen Arbeitsvertrag, obwohl er nicht
erst den Entgelt vereinbart oder zusagt. Ebenso wer ein Fahrzeug,
z. B. eine Fähre betritt und dabei den Fahrpreis zahlt. Da seine
Zahlung sich als Vollzug einer Entgeltzusage darstellt, einem solchen
gleichkommt, ihn zu realisieren scheint, so darf solche Zusage als
durch den Vollzug absorbierter Bestandteil des Arbeitsvertrags voraus-
gesetzt werden.
Die Entgeltleistung stellt sich als Vollzug der Entgeltzusage stets
dann dar, wenn sie einer vorausgehenden (ausdrücklichen: oder still-
schweigenden) Ausbedingung des Entgelts durch den Arbeitnehmer
entspricht. Ist sie von anderer Art oder von anderem Umfang, als
die vom Arbeitnehmer ausbedungene, so kommt der Arbeitsvertrag in
Hinsicht auf die Entgeltvereinbarung nur zu stande, wenn der Arbeit-
nehmer die ihm gemachte Entgeltleistung vorbehaltlos annimmt: er
acceptiert dann die ihm gemachte Entgeltofferte. Das nämliche ist
zu sagen, wenn der Entgeltleistung keinerlei Ausbedingung durch den
Arbeitnehmer vorangegangen ist. Auch hier wirkt die Entgeltleistung
als Entgeltzusage, d. h. als Teil der Entgeltvereinbarung nur unter
der Bedingung, dafs der Arbeitnehmer die Entgeltleistung vorbehaltlos
ordnung $$ 4. 5. 10, Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit $ 165, HGB.
8 194 Abs. 2, $ 216, Genossenschaftsgesetz 8 60, BauUVG. $ 27 Abs. 4, Land-
und forstwirtschaftl,. UVG. 8 110 Abs. 2, Hypothekenbankgesetz 8 4 Abs. 2,
8 34 vgl. 8 29 Abs. 2.