Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Vereinbarung im Vollzug. — III Stillschweigende Vereinbarung. ]21 
annimmt: damit acceptiert er die ihm gemachte Entgeltofferte , wo- 
durch. die Vereinbarung des Entgelts perficiert wird. 
III. Die zum Arbeitsvertrag gehörige Vereinbarung des Entgeltes 
kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Unter 
ausdrücklicher Vereinbarung wird hier diejenige verstanden, welche 
mittelst der Sprache oder anderer dieser gleichstehender gebräuchlicher 
Erklärungsmittel geschieht. Die auf diese Weise erfolgende Ver- 
einbarung ist eine ausdrückliche ohne Unterschied, ob beide Parteien 
sich der Sprache bedienen oder nur die eine. Die Vereinbarung ist 
daher eine ausdrückliche, wenn auf die wörtliche Ausbedingung des 
Entgeltes durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber durch Entrichtung 
des Entgeltes (welche nach Nr. II dessen Zusage involviert) eingeht. 
Wird hingegen die Entgeltleistung ohne solche Ausbedingung gemacht 
und vom Arbeitnehmer angenommen, so erfolgt die Vereinbarung des 
Entgeltes nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend. 
Stillschweigende Vereinbarung des Entgeltes ist 
aufserdem da gegeben, wo diese Vereinbarung aus den Umständen 
folgt, aus den Umständen nämlich, unter denen die Vereinbarung 
der Arbeit vor sich geht. Wo keinerlei Vereinbarung von Arbeit 
vorliegt, kann nicht von stillschweigender Entgeltvereinbarung die 
Rede sein. Man kann daher als Umstände, aus denen sich die Ver- 
einbarung des Entgeltes ergiebt, anführen: 
Li. die Vereinbarung der Arbeit und ; 
2. Umstände, welche erkennen lassen, dafs die Ar- 
beit gegen Entgelt geleistet werden soll. 
ad 1. Die Vereinbarung der Arbeit mufs unter denjenigen. Per- 
sonen geschehen, unter welchen die stillschweigende Vereinbarung des 
Entgelts erfolgen soll. Es ist aber einerlei, ob die Arbeitsvereinbarung 
eine wirkliche, nämlich vom Vollzug getrennte, oder ob sie eine im 
Vollzug eingeschlossene ist (indem die Arbeit ausbedungen und geleistet, 
oder nur geleistet und angenommen wird: S. 69—71). Ohne Arbeits- 
vereinbarung sind die Umstände nicht gegeben, aus denen eine Entgelt- 
vereinbarung folgt. Wer spontan ein Geschäft für einen anderen be- 
1 Ebenso ist die Vereinbarung des Entgeltes eine ausdrückliche bei dem 
Automaten, den Biermann in lherings Jahrbüchern Bd. 32 S. 293 beschreibt: 
„Der Apparat ist mit einer Kurbel versehen; dadurch, dafs an der Kurbel 
gedreht wird, wird irgend eine Arbeit verrichtet, nach einer gewissen Anzahl 
von Drehungen fällt ein Geldstück aus dem Automaten heraus.“ Der Apparat 
mufs .mit einer Legende versehen sein, durch welche die Vergütung wörtlich 
zugesichert wird.
	        
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