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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. .
sorgt, oder sonst ohne Abrede eine Arbeit einem anderen leistet,
kann dafür vom andern. keinen Entgelt als stillschweigend verein-
barten beanspruchen, auch wenn er solchen Entgelt zu bekommen sich
versprochen, d.h. erwartet hat, und ebenso Dritte, die ihn haben ar-
beiten sehen, die Erwartung gehegt haben, seine Arbeit werde durch
den andern entgolten werden. Wer auf eigene Faust eine Sache, die
er von einem andern verloren weifs, sucht und findet, hat nicht einen
Arbeitsvertrag, insbesondere einen Dienst- oder einen Werkvertrag
geschlossen. Man kann nicht sagen, die Vergütung gelte als still-
schweigend vereinbart, da die Dienstleistung oder Werkleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Viel-
mehr ist der dem Finder gegen den „Empfangsberechtigten“ zustehende
Anspruch auf Finderlohn (BGB. $ 971) ein dem Finder vom
Gesetz verliehener. Dieser Finderlohn ist kein stillschweigend
vereinbarter : denn der Empfangsberechtigte ist zu. seiner Entrichtung
verpflichtet, auch wenn er nicht geschäftsfähig ist, und auch wenn er
die Entrichtung im voraus ausdrücklich abgelehnt hat. Der gemeine
oder sonstige Geschäftsführer (negotiorum gestor) dagegen hat keinen
gesetzlichen Vergütungsanspruch und bringt auch keine Entgelt-
vereinbarung zu stande, und dies darum nicht, weil es schon an
ler Vereinbarung der Arbeit fehlt. „Wer ein Geschäft für einen
andern besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst
dazu berechtigt zu sein“ — so definiert BGB. $ 677 den negotiorum
gestor — kann zwar Ersatz seiner Aufwendungen, nicht aber Ver-
gütung (Arbeitslohn) verlangen 2.
ı Nach. Dernburg, Bürgerliches Recht II $ 308 sub II „ist schlechthin
als Aufwendung die Leistung von Diensten anzusehen, welche der Geschäfts-
führer nur gegen Vergütung zu leisten pflegt“, und darum der Geschäfts-
führer berechtigt, die übliche Vergütung zu fordern. Allein damit wird, von
anderem abgesehen, der Ersatz von Aufwendungen mit der Vergütung ver-
mengt (unten Nr. VI), und fälschlich die Arbeit, die einer verrichtet, für
zinen durch ihn gemachten Vermögensaufwand erklärt (oben Kapitel 2 Nr. VD.
„Das Gesetz“, räumt Dernburg ein, „hat dies freilich ausdrücklich nicht be-
stimmt“: wir fügen bei, auch nicht stillschweigend. Wie Dernburg giebt
[say, Geschäftsführung S. 145—48 (vgl. hier oben S. 851) dem Geschäftsführer
wegen seiner berufsmäfsigen Arbeit Anspruch auf Vergütung als Ersatz für
‚Verwendungen“, „Es wäre auch“, bemerkt er, „im hohen Grade unbillig,
wenn der arme Flickschuster, der die Stiefel besohlt hat, sofern die Bestellung
stwa wegen Willensmangels nichtig war, umsonst gearbeitet haben sollte.“
Allein in diesem Falle greift die Verpflichtung zur Herausgabe ungerecht.
fertigter Bereicherung Platz: BGB. $ 812 Abs. 1, 8 818 Abs. 2(oben S. 82%). Auch
Meyer, Recht der Beschlagnahme (1900) S. 24 spricht bei der Geschäftsführung
ahne Auftrag von Leistungen, „für welche Vergütung zu beanspruchen ist“ und