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I, Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
begründet, auch wo keine Vereinbarung der Arbeit angenommen
werden kann, und das Gesetz erklärt sie auch nicht als durch Ver-
einbarung begründete *,
Der Regel (S. 121) folgen hingegen die Vergütungen, welche das BGB.
in $8 612. 632, 653. 689 bei Ordnung einiger Arbeitsverträge, näm-
lich des Dienstvertrags, des Werkvertrags, des Mäklervertrags und
les entgeltlichen Verwährungsvertrags®, als stillschweigend ver-
einbarte hinstellt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend ver-
ainbart, wenn die Dienstleistung ($ 632: „wenn die Herstellung des
Werkes“; 8 653: „wenn die dem Mäkler übertragene Leistung“;
3 689: „wenn die Aufbewahrung“) den Umständen nach nur gegen
aine Vergütung zu erwarten ist“ ®, .
Die unter Umständen als stillschweigend vereinbart anzusehende
Vergütung soll nur einem Arbeitnehmer, d. h. nur auf Grund eines
\rbeitsvertrags zustehen. Die Annahme der Entgeltvereinbarung ist
Taher nur da statthaft, wo der übrige Thatbestand des Arbeitsvertrags
gegeben ist. Der Anspruch auf Vergütung setzt Vereinbarung
der Arbeit voraus. Dies ergiebt sich für alle vier Fälle aus der
Titelstellung der vier Vorschriften. Insbesondere für den des $ 653
folgt es daraus, dafs von dem Mäkler übertragener Leistung die
Rede ist, was ein Zuthun des Arbeitgebers einschlielst, und für den
des $ 689 daraus, dafs es sich bei der dortigen Aufbewahrung um
sine vom Hinterleger übergebene Sache handelt, wodurch eine
Mitwirkung des Arbeitgebers ausgedrückt ist. In den $$ 612. 632
findet sich zwar ein solcher besonderer Anhalt nicht. Gleichwohl ist
die Annahme ausgeschlossen, dafs, wer einem andern Dienste leistet
oder ein Werk herstellt. dafür eine Vergütung ansprechen könne, so-
licher Anspruch auf Erstattung des gehabten Aufwandes besteht, während
bei der Bergung ein den Aufwand in der Regel in sich schliefsender Lohn-
anspruch besteht“.
S. ferner Strandungsordnung 88 4. 10.
? Dafs dieselben Arbeitsverträge sind, soll in Kapitel 7 dargethan werden,
Hierher gehört ferner Gesetz über das Verlagsrecht $ 22 Abs. 1, wenn ein
qualifizierter Verlagsvertrag vorliegt (Kap. 7 Nr. VIII), in welchem der Ver-
fasser die Herstellung des zu verlegenden Werkes zusagt.
- * Das Gesetz sagt: „Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart.“
Das ist pleonastisch ausgedrückt. Das Gesetz hätte sagen sollen entweder:
„Die Vergütung gilt als vereinbart“, oder: „Die Vergütung ist stillschweigend
vereinbart.“ Wenn nämlich die Vergütung unter Umständen als vereinbart
gelten soll, so ist es (für die Rechtsfolgen, also überhaupt) einerlei, ob sie
als ausdrücklich oder als stillschweigend vereinbarte gilt — wie denn auch in
den Absätzen 2 der $$ 612. 632. 653 das „stillschweigend“ fortgeblieben ist.
Vgl. Lotmar in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung VIIL 21.