Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I, Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
begründet, auch wo keine Vereinbarung der Arbeit angenommen 
werden kann, und das Gesetz erklärt sie auch nicht als durch Ver- 
einbarung begründete *, 
Der Regel (S. 121) folgen hingegen die Vergütungen, welche das BGB. 
in $8 612. 632, 653. 689 bei Ordnung einiger Arbeitsverträge, näm- 
lich des Dienstvertrags, des Werkvertrags, des Mäklervertrags und 
les entgeltlichen Verwährungsvertrags®, als stillschweigend ver- 
einbarte hinstellt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend ver- 
ainbart, wenn die Dienstleistung ($ 632: „wenn die Herstellung des 
Werkes“; 8 653: „wenn die dem Mäkler übertragene Leistung“; 
3 689: „wenn die Aufbewahrung“) den Umständen nach nur gegen 
aine Vergütung zu erwarten ist“ ®, . 
Die unter Umständen als stillschweigend vereinbart anzusehende 
Vergütung soll nur einem Arbeitnehmer, d. h. nur auf Grund eines 
\rbeitsvertrags zustehen. Die Annahme der Entgeltvereinbarung ist 
Taher nur da statthaft, wo der übrige Thatbestand des Arbeitsvertrags 
gegeben ist. Der Anspruch auf Vergütung setzt Vereinbarung 
der Arbeit voraus. Dies ergiebt sich für alle vier Fälle aus der 
Titelstellung der vier Vorschriften. Insbesondere für den des $ 653 
folgt es daraus, dafs von dem Mäkler übertragener Leistung die 
Rede ist, was ein Zuthun des Arbeitgebers einschlielst, und für den 
des $ 689 daraus, dafs es sich bei der dortigen Aufbewahrung um 
sine vom Hinterleger übergebene Sache handelt, wodurch eine 
Mitwirkung des Arbeitgebers ausgedrückt ist. In den $$ 612. 632 
findet sich zwar ein solcher besonderer Anhalt nicht. Gleichwohl ist 
die Annahme ausgeschlossen, dafs, wer einem andern Dienste leistet 
oder ein Werk herstellt. dafür eine Vergütung ansprechen könne, so- 
licher Anspruch auf Erstattung des gehabten Aufwandes besteht, während 
bei der Bergung ein den Aufwand in der Regel in sich schliefsender Lohn- 
anspruch besteht“. 
S. ferner Strandungsordnung 88 4. 10. 
? Dafs dieselben Arbeitsverträge sind, soll in Kapitel 7 dargethan werden, 
Hierher gehört ferner Gesetz über das Verlagsrecht $ 22 Abs. 1, wenn ein 
qualifizierter Verlagsvertrag vorliegt (Kap. 7 Nr. VIII), in welchem der Ver- 
fasser die Herstellung des zu verlegenden Werkes zusagt. 
- * Das Gesetz sagt: „Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart.“ 
Das ist pleonastisch ausgedrückt. Das Gesetz hätte sagen sollen entweder: 
„Die Vergütung gilt als vereinbart“, oder: „Die Vergütung ist stillschweigend 
vereinbart.“ Wenn nämlich die Vergütung unter Umständen als vereinbart 
gelten soll, so ist es (für die Rechtsfolgen, also überhaupt) einerlei, ob sie 
als ausdrücklich oder als stillschweigend vereinbarte gilt — wie denn auch in 
den Absätzen 2 der $$ 612. 632. 653 das „stillschweigend“ fortgeblieben ist. 
Vgl. Lotmar in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung VIIL 21.
	        
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