Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

MH. Stillschw. Vereinbarung. BGB. 88 612. 632, 653. 689. 125 
bald man sich blofs entgeltlicher Arbeit zu ihm versehen durfte, auch 
wenn kein Konsens über die Arbeit stattgefunden hat. Damit wäre 
nämlich die Rechtsordnung von HGB. $ 354 überboten — indem hier 
der Dienst wenigstens in Ausübung eines Handelsgewerbes geleistet 
sein mufß. Diesem Ergebnis ist jedoch im Gesetz vorgebeugt. Eine 
stillschweigende Entgeltvereinbarung setzt für den Dienst- und für den 
Werkvertrag, wie für den Mäkler- und den Verwahrungsvertrag ein 
positives Verhalten einer Person als Dienstberechtigten oder Be- 
stellers voraus. Dals jemandem ein Dienst geleistet oder ein Werk 
hergestellt worden ist, reicht nicht hin zur Begründung eines Arbeits- 
verhältnisses und damit einer Vergütungspflicht *. Die stillschweigende 
Entgeltvereinbarung wird nicht angenommen, wo keine, sei es aus- 
drückliche, sei es stillschweigende Arbeitsvereinbarung gegeben ist. 
Wer aber eine von ihm nicht ausbedungene Arbeit sich gefallen läfst 
und sich ihrer Vorteile nicht begiebt, wo dies möglich ist, nimmt die 
Arbeit entgegen, thut damit das Seinige, die Arbeit zu einer verein- 
barten zu machen (S. 70/71), wodurch dem ersten Erfordernis still- 
schweigender Entgeltvereinbarung entsprochen wird. 
ad 2. Nach dem Gesetz sind Umstände erforderlich, nach 
welchen die Arbeit „nur gegen eine Vergütung zu erwarten 
ist“. Solche Umstände sind nicht schon mit vereinbarter Arbeit ge- 
geben, da vereinbarte Arbeit auch unentgeltlich geleistet werden kann, 
so dafs sie auch als unentgeltliche erwartet werden kann. Als un- 
entgeltliche ist sie zu erwarten einmal wegen der faktischen Be- 
ziehungen der Beteiligten, kraft welcher der eine dem andern durch 
die Arbeit eine Gefälligkeit oder eine Freigebigkeit erweisen oder 
eine moralische Verwandtenpflicht erfüllen will. Als unentgeltliche 
ist die Arbeit ferner zu erwarten wegen der rechtlichen Beziehungen 
der Beteiligten, indem der eine als Ehegatte oder Kind des andern 
gesetzlich verpflichtet ist, dem andern auch ohne Entgelt Arbeit zu 
leisten. 
Hingegen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist den Um- 
ständen nach die vereinbarte Arbeit: a) wo sie auch ohne ‘ver- 
einbart zu sein, vom Gesetz mit Vergütung bedacht ist, wie die in 
HGB. 8 354 erwähnten Arbeiten und die Arbeiten des Bergens oder 
1 Vgl. Planck, Kommentar zu BGB. 8 652; „Das blofse Dulden der 
Vermittelung ist aber nicht als Vertragsabschlufs anzusehen.“ Dernburg, 
Bürgerliches Recht II 8 804: „Vergütung gilt als bedungen, wenn Dienste 
geleistet und angenommen werden.“ Daher kommt es in den Fällen des 
BGB. 8.612. 632, 653. 689 auf die Geschäftsfähigkeit des Entgeltschuldners 
an, während diese im Fall des HGB. 8 354 gleichgültig ist.
	        
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