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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
Rettens in der Schiffahrt: oben S. 123; b) wo die vorhin erwähnten
persönlichen. Beziehungen der Beteiligten fehlen, die Arbeit eine solche
ist, wie sie der Arbeitnehmer (oder seinesgleichen) auch sonst gegen
Entgelt zu leisten pflegt, und im gegebenen Fall kein Grund für Ab-
weichung von dieser Gewohnheit ersichtlich ist. Diese für die Entgelt-
lichkeit der vereinbarten Arbeit sprechenden Umstände finden sich
unzählige Mal zusammen vor, und zahllos sind die Arbeitsverträge,
die täglich so geschlossen werden, dafs der Entgelt für die vereinbarte
Arbeit stillschweigend vereinbart wird, indem wegen jener Umstände
die Arbeit nicht als unentgeltliche erwartet werden kann. Wenn
jemand sich von einem öffentlichen Fuhrwerk (Droschke, Strafsenbahn)
befördern läfst, einem Dienstmann Gepäck zu tragen giebt, bei einem
Stellenvermittler die Zusendung eines Diensthoten bestellt, einen
Schlosser zu einer Reparatur holen läfst, mit einem Lehrer die Er-
teilung von Unterricht verabredet, ein Inserat aufziebt, einen Arzt in
dessen Sprechstunde konsultiert oder ins Haus ruft, sich auf einem
Bau vom Parlier zum Steintragen anstellen läfst, einem Schreiber ein
Manuskript zum Kopieren, einem Schuster Stiefel zum Sohlen, einem
Holzhacker einen Holzhaufen zum Spalten, einem Spediteur Möbel
zur Beförderung, dem Garderobier im Theater Überkleider zur Auf-
bewahrung übergiebt: so wird in allen diesen Fällen nicht blofs Arbeit
vereinbart, sondern auch stillschweigend Entgelt vereinbart!; denn es
bestehen nicht persönliche Beziehungen unter den Parteien, die un-
entgeltliche Arbeit erwarten lassen, die Arbeit ist keine andere, als
der Arbeitnehmer gegen Entgelt zu leisten pflegt, und ein Grund, von
dieser Gewohnheit abzuweichen, ist nicht gegeben. Wenn man diese
Voraussetzungen überschreitet, läfßst sich nicht mehr sagen, dafs die
Arbeit nur gegen Entgelt zu erwarten ist, d. h. dafür Entgelt er-
wartet werden muls?
1 Wer dagegen jemanden als „Tagelöhner“, „Kellner“, „Knecht“, „Kommis“,
„Gesellen“ änstellt, vereinbart im Gebrauch dieser Worte nicht stillschweigend,
sondern ausdrücklich Entgelt, wie der, welcher einen „Volontär“ annimmt,
damit ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart.
* z. B. mit einem praktischen Arzt wird die Abhaltung eines medizi-
nischen Vortrags vereinbart, oder mit nach CPO. 88 813. 814 zuzuziehenden
Sachverständigen eine Abschätzung. Den letzteren „kann“ nach Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher $ 16 „eine Vergütung nach dem ortsüblichen
Preise einer solchen Leistung gewährt werden“, stillschweigend vereinbart
ist sie nicht, wenn der Landwirt oder der Direktor eines „Kostbarkeiten“
enthaltenden Museums die im gegebenen Fall vereinbarte Arbeit der Begut-
achtung oder Schätzung nicht gegen Entgelt zu leisten pflegt. Wenn
Fabrikarbeiter nach dem Ausbruch eines Fabrikbrandes auf die Aufforderung