Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

126 
I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
Rettens in der Schiffahrt: oben S. 123; b) wo die vorhin erwähnten 
persönlichen. Beziehungen der Beteiligten fehlen, die Arbeit eine solche 
ist, wie sie der Arbeitnehmer (oder seinesgleichen) auch sonst gegen 
Entgelt zu leisten pflegt, und im gegebenen Fall kein Grund für Ab- 
weichung von dieser Gewohnheit ersichtlich ist. Diese für die Entgelt- 
lichkeit der vereinbarten Arbeit sprechenden Umstände finden sich 
unzählige Mal zusammen vor, und zahllos sind die Arbeitsverträge, 
die täglich so geschlossen werden, dafs der Entgelt für die vereinbarte 
Arbeit stillschweigend vereinbart wird, indem wegen jener Umstände 
die Arbeit nicht als unentgeltliche erwartet werden kann. Wenn 
jemand sich von einem öffentlichen Fuhrwerk (Droschke, Strafsenbahn) 
befördern läfst, einem Dienstmann Gepäck zu tragen giebt, bei einem 
Stellenvermittler die Zusendung eines Diensthoten bestellt, einen 
Schlosser zu einer Reparatur holen läfst, mit einem Lehrer die Er- 
teilung von Unterricht verabredet, ein Inserat aufziebt, einen Arzt in 
dessen Sprechstunde konsultiert oder ins Haus ruft, sich auf einem 
Bau vom Parlier zum Steintragen anstellen läfst, einem Schreiber ein 
Manuskript zum Kopieren, einem Schuster Stiefel zum Sohlen, einem 
Holzhacker einen Holzhaufen zum Spalten, einem Spediteur Möbel 
zur Beförderung, dem Garderobier im Theater Überkleider zur Auf- 
bewahrung übergiebt: so wird in allen diesen Fällen nicht blofs Arbeit 
vereinbart, sondern auch stillschweigend Entgelt vereinbart!; denn es 
bestehen nicht persönliche Beziehungen unter den Parteien, die un- 
entgeltliche Arbeit erwarten lassen, die Arbeit ist keine andere, als 
der Arbeitnehmer gegen Entgelt zu leisten pflegt, und ein Grund, von 
dieser Gewohnheit abzuweichen, ist nicht gegeben. Wenn man diese 
Voraussetzungen überschreitet, läfßst sich nicht mehr sagen, dafs die 
Arbeit nur gegen Entgelt zu erwarten ist, d. h. dafür Entgelt er- 
wartet werden muls? 
1 Wer dagegen jemanden als „Tagelöhner“, „Kellner“, „Knecht“, „Kommis“, 
„Gesellen“ änstellt, vereinbart im Gebrauch dieser Worte nicht stillschweigend, 
sondern ausdrücklich Entgelt, wie der, welcher einen „Volontär“ annimmt, 
damit ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart. 
* z. B. mit einem praktischen Arzt wird die Abhaltung eines medizi- 
nischen Vortrags vereinbart, oder mit nach CPO. 88 813. 814 zuzuziehenden 
Sachverständigen eine Abschätzung. Den letzteren „kann“ nach Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher $ 16 „eine Vergütung nach dem ortsüblichen 
Preise einer solchen Leistung gewährt werden“, stillschweigend vereinbart 
ist sie nicht, wenn der Landwirt oder der Direktor eines „Kostbarkeiten“ 
enthaltenden Museums die im gegebenen Fall vereinbarte Arbeit der Begut- 
achtung oder Schätzung nicht gegen Entgelt zu leisten pflegt. Wenn 
Fabrikarbeiter nach dem Ausbruch eines Fabrikbrandes auf die Aufforderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.