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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
bestand, dessen gesetzliche Definition und Anerkennung wünschens-
wert ist1.
IV. Wenn keinerlei Vereinbarung über den Entgelt der Arbeit
zegeben ist, auch nicht die zuletzt besprochene aus den Umständen
folgende , so ist kein Arbeitsvertrag zu stande gekommen, weil die
Vereinbarung des Entgeltes den einen der zwei wesentlichen Bestand-
teile des Arbeitsvertrages ausmacht. Als was die Vereinbarung von
Arbeit ohne Vereinbarung von Entgelt juristisch aufzufassen sei, braucht
als aufßser ‚unserer Aufgabe liegend hier nicht verfolgt zu werden.
Nur das sei im Vorbeigehen hervorgehoben, dafs eine solche Arbeits-
vereinbarung weder eine Schenkung noch ein Auftrag zu sein braucht.
Sie kann keine Schenkung sein, falls die Arbeit hauptsächlich von
dem verrichtet werden soll, dem sie nach der Vereinbarung obliegt;
denn dann kommt die Vermögenszuwendung, die er durch die Arbeit
macht, nicht aus seinem Vermögen, was nach BGB. $ 516 zur Schen-
kung gehört (S. 87?). Sie kann ferner kein Auftrag sein, falls die
vereinbarte Arbeit nicht in der Besorgung eines Geschäftes besteht,
das der eine Teil dem andern übertragen hat, und dieser für jenen
besorgen soll. Denn so. muß nach BGB. $ 662 die Arbeit beschaffen
sein, wenn ein Auftragsvertrag vorliegen sofl. Von dieser Art von
Arbeit wird im Kapitel 7, IV die Rede sein. Indem der Auftrags-
vertrag eine-besonders beschaffene Arbeit erfordert, ist es ausgeschlossen,
dafs eine beliebige Arbeitsvereinbarung schon darum, weil sie der
Entgeltvereinbarung ermangelt und danach auf unentgeltliche Arbeit
geht, als Auftrag angesprochen werde *, Dafs die Gesetze diejenige
Vereinbarung von unentgeltlicher Arbeit. welche nicht ein Auftrag ist,
1 Besonders gegenüber dem Schwanken der Praxis, welches beleuchtet
Hartmann in Archiv für eiv, Praxis Bd. 72, 239—51. Das römische Recht
kannte nicht einen Arbeitsvertrag mit stillschweigender Entgeltvereinbarung.
Es lief auch erst verhältnismäfsig spät das novumı negotium zu, dafs die
Parteien die Arbeit vereinbarten und den Entgelt nachträglicher Überein-
kunft vorbehielten: 22 D. 19, 5. Die nunmehrige Ordnung des BGB. befriedigt
zin bedeutendes Rechtsbedürfnis, während ehemals die Lücke dadurch aus-
gefüllt wurde, dafs man fälschlich dem negotiorum gestor einen Vergütungs-
anspruch aus dem Gesichtspunkt der Impensen gewährte, s.'z. B. Seufferts
Archiv Bd. 46 Nr. 186 und Kohler in Iherings Jahrbüchern Bd, 25 8. 138.
Diese auch gegenüber der Geschäftsführung ohne Auftrag des BGB. nicht
zutreffende Ansicht hat, wie wir S. 1221 sahen, Vertretung gefunden.
2 In diesem wichtigen Punkte unterscheidet sich das mandatum der
Römer vom Auftrag des BGB, Wegen des römischen Rechts .s, 13 I 3, 26.
1818.5pD. 14, 1. 184 D.174 1. 1381. 22 D. 19, 5. Gai IIL 162,