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I. Abschn. 8. Kap.: Entgelt.
besagt diese Vorschrift, dafs, wenn sein Umfang im Arbeitsvertrag un-
bestimmt geblieben ist, die Bestimmung desselben im Zweifel dem
Arbeitnehmer zusteht. Soll sie dagegen dem Arbeitgeber oder
einem Dritten zustehen, so müssen die Dispositionen oder die be-
gleitenden Umstände keinen Zweifel darüber lassen, dafs dies von den
Parteien gewollt ist. Wie es zu halten, wenn die Bestimmung einem
Dritten überlassen worden ist, wird durch die $$ 317—319 geordnet,
und wie es zu halten, wenn die Bestimmung dem Arbeitgeber ein-
geräumt worden ist, ergiebt sich aus $ 315*. Derselbe $ 315 ist auch
für den erstgenannten Regelfall des $ 316 mafsgebend. Denn jener $ 316
verfügt nur, wer im Zweifel den Umfang des Entgelts bestimmen
kann, nicht wie dies zu erfolgen hat. Dieses Wie kann sich nach
$ 315 richten, denn „der Umfang der für eine Leistung versprochenen
Gegenleistung“ ($ 316) ist, da die Gegenleistung eine Leistung ist,
auch Umfang einer Leistung, wird darum von $ 315 betroffen. Zwar
hat 8315 ein durch Privatdisposition, $ 316 ein durch das Gesetz
bezeichnetes Subjekt der Bestimmung im Auge, allein es ist höchst
wahrscheinlich, dafs vom Wie der Bestimmung für beiderlei Sub-
jekt das Nämliche gilt, namentlich dafs sie nach billigem Er-
messen zu treffen ist?
Außer den im vorstehenden erwähnten von den Schuldverträgen
überhaupt geltenden Regeln über Bestimmung des Entgelts, der im
Arbeitsvertrag unbestimmt geblieben ist, enthalten die Gesetze solche
Regeln für eine Reihe von Typen des Arbeitsvertrags. Durch diese
letzteren werden Entgeltbestimmungen der S. 129 al. 3 aufgezählten
dritten Art geliefert. Sie werden nicht erst von einer Partei oder
von einem Dritten für den gegebenen Arbeitsvertrag getroffen, sondern
gehören einer schon vorher bestehenden Ordnung an, treten für den
gegebenen Arbeitsvertrag nur in Kraft. Wie verhalten sich zu diesen
Specialregeln die vorerwähnten allgemeinen, und welches sind diese
Specialregeln ?
Da der $ 316 BGB. nur etwas Negatives voraussetzt, dal
nämlich in einem Schuldvertrag der Umfang der für eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt sei, so mulfs diese all-
gemeine Regel vor denjenigen besonderen zurücktreten, welche für
gewisse Arbeitsverträge festsetzen, wie sich der Entgelt in Ermangelung
} Denn die Worte: „Soll die Leistung durch einen der Vertragschliefsenden
bestimmt werden“ beziehen sich auch auf den Entgelt, als welcher die Leistung
der einen Partei des Arbeitsvertrags ist,
? Planck, Kommentar zu 8 316 erklärt ohne weiteres: „Auf die Be-
stimmung (nämlich des Umfangs der Gegenleistung) finden die Vorschriften
des 8 315 Anwendung,“