Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 8. Kap.: Entgelt. 
besagt diese Vorschrift, dafs, wenn sein Umfang im Arbeitsvertrag un- 
bestimmt geblieben ist, die Bestimmung desselben im Zweifel dem 
Arbeitnehmer zusteht. Soll sie dagegen dem Arbeitgeber oder 
einem Dritten zustehen, so müssen die Dispositionen oder die be- 
gleitenden Umstände keinen Zweifel darüber lassen, dafs dies von den 
Parteien gewollt ist. Wie es zu halten, wenn die Bestimmung einem 
Dritten überlassen worden ist, wird durch die $$ 317—319 geordnet, 
und wie es zu halten, wenn die Bestimmung dem Arbeitgeber ein- 
geräumt worden ist, ergiebt sich aus $ 315*. Derselbe $ 315 ist auch 
für den erstgenannten Regelfall des $ 316 mafsgebend. Denn jener $ 316 
verfügt nur, wer im Zweifel den Umfang des Entgelts bestimmen 
kann, nicht wie dies zu erfolgen hat. Dieses Wie kann sich nach 
$ 315 richten, denn „der Umfang der für eine Leistung versprochenen 
Gegenleistung“ ($ 316) ist, da die Gegenleistung eine Leistung ist, 
auch Umfang einer Leistung, wird darum von $ 315 betroffen. Zwar 
hat 8315 ein durch Privatdisposition, $ 316 ein durch das Gesetz 
bezeichnetes Subjekt der Bestimmung im Auge, allein es ist höchst 
wahrscheinlich, dafs vom Wie der Bestimmung für beiderlei Sub- 
jekt das Nämliche gilt, namentlich dafs sie nach billigem Er- 
messen zu treffen ist? 
Außer den im vorstehenden erwähnten von den Schuldverträgen 
überhaupt geltenden Regeln über Bestimmung des Entgelts, der im 
Arbeitsvertrag unbestimmt geblieben ist, enthalten die Gesetze solche 
Regeln für eine Reihe von Typen des Arbeitsvertrags. Durch diese 
letzteren werden Entgeltbestimmungen der S. 129 al. 3 aufgezählten 
dritten Art geliefert. Sie werden nicht erst von einer Partei oder 
von einem Dritten für den gegebenen Arbeitsvertrag getroffen, sondern 
gehören einer schon vorher bestehenden Ordnung an, treten für den 
gegebenen Arbeitsvertrag nur in Kraft. Wie verhalten sich zu diesen 
Specialregeln die vorerwähnten allgemeinen, und welches sind diese 
Specialregeln ? 
Da der $ 316 BGB. nur etwas Negatives voraussetzt, dal 
nämlich in einem Schuldvertrag der Umfang der für eine Leistung 
versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt sei, so mulfs diese all- 
gemeine Regel vor denjenigen besonderen zurücktreten, welche für 
gewisse Arbeitsverträge festsetzen, wie sich der Entgelt in Ermangelung 
} Denn die Worte: „Soll die Leistung durch einen der Vertragschliefsenden 
bestimmt werden“ beziehen sich auch auf den Entgelt, als welcher die Leistung 
der einen Partei des Arbeitsvertrags ist, 
? Planck, Kommentar zu 8 316 erklärt ohne weiteres: „Auf die Be- 
stimmung (nämlich des Umfangs der Gegenleistung) finden die Vorschriften 
des 8 315 Anwendung,“
	        
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