IV. Fehlen und Unvollständigkeit der Vereinbarung. 131
einer Vereinbarung bestimmt. Hingegen die Vorschriften des 8 315
und der $ 317—3819 setzen eine positive (ausdrückliche oder still-
schweigende) Privatdisposition voraus, durch welche einer Partei oder
einem Dritten die Bestimmung der Leistung überlassen wird: sie
setzen eine hierauf gerichtete Vereinbarung voraus. Diese Vorschriften
müssen daher (vorbehaltlich einzelner Ausnahmen) den Specialregeln
vorgehen, welche nur in Ermangelung einer Vereinbarung Platz
greifen sollen. Dies wird bei der Betrachtung der Specialregeln er-
Jäutert werden. Derlei besondere Regeln bieten!:
l. HGB. 88 59. 65. 88. 99. 237. 245. 354. 396. 409. 413. 420,
619. 742.
Von diesen Regeln geben die $8$ 65. 88, 354. 396. 409 eine
Entgeltbestimmung, indem sie dem Arbeitnehmer als Entgelt Pro-
vision gewähren; damit ist festgesetzt, dafs die Vergütung in Geld
besteht und daß sie eine Quote des in Frage kommenden Wertbetrags
bildet. Diese Entgeltbestimmung gilt nur in Ermangelung einer von
den Parteien getroffenen Vereinbarung ®, und eine solche würde auch
die unter BGB. 8 315 oder $ 317 fallende Abrede sein. Für den Entgelt
des Handlungsagenten ist diese Subsidiarität der Provisionsvorschrift
besonders ausgesprochen? , in den anderen Fällen ist es ohnedies an-
zunehmen. Der Handlungsgehülfe kann für von ihm geschlossene oder
vermittelte Geschäfte Provision nur verlangen, wenn es bedungen
worden ist (HGB. 8 65), und ebenso kann der Spediteur bei der Spe-
dition mit fixen Spesen „Provision nur verlangen, wenn es besonders
vereinbart ist“ ($ 413 Abs. 1). Für die Höhe der als Provision be-
stimmten Vergütung giebt $ 88* eine Bestimmung, die zunächst den
Handlungsagenten und ferner den Handlungsgehülfen ($ 65) trifft. Das
Übliche als Mafls der Provision hat auch für die Provision des
Kommissionärs und des Spediteurs zu gelten®. Dies umsamehr. als
i Im folgenden sind nicht alle, nämlich diejenigen nicht angegeben,
welche sich auf die Zeit und die Art des Entgelts beziehen und in den Ab-
schnitten IT und V eine passendere Stelle finden.
2 7. B. kann statt einer Provision ein absoluter Betrag zugesagt werden;
auch ein solcher wird übrigens bisweilen „Provision“ genannt.
3 HGB. 8 88: „Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu ge-
währende Vergütung ein anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision .. .“
4 Abs. 8: „Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt. so ist die übliche
Provision zu entrichten“.
5 Wenn „für und gegen Spediteure, insbesondere Verkehrsanstalten,
welche ihren Tarif verbreiten, der in diesem Tarif aufgestellte Preis maf[s-
vebend ist“ (Staub, Kommentar zu HGB. $ 409, Anm. 5), so kommt dies
daher, dafs hier auf diesen Tarif kontrahiert worden ist, während unser