132 I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
man es auch in $ 354 gesagt finden kann. Denn nach diesem auch
für vereinbarte Geschäftsbesorgung und Dienstleistung geltenden Gesetze
(S. 128) kann der Arbeitnehmer „auch ohne Verabredung Provision
und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an
dem Orte üblichen Sätzen fordern“, und die Worte „nach den an dem
Orte üblichen Sätzen“ können auch auf die Provision bezogen werden.
Das Ortsübliche ist wie hier ($ 354) für das Lagergeld mafs-
gebend, auch‘ wo mit einem gewerbsmäfsigen Lagerhalter Lagerung
und Aufbewahrung von Gütern vereinbart worden ist ($ 420). Hier
ist die Vergütung vom Gesetz als Geldvergütung bestimmt. Diese Be-
stimmung tritt beim Fehlen einer vereinbarten ein. Eine ähnliche
Bestimmung gilt für das Seefrachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
(8 619 Abs. 1)?
Die Entgeltbestimmung des $ 99 betrifft die Person, die den
Entgelt zu entrichten hat, da beim Mäklerlohn mehr als eine in Frage
kommt (S. 109/10). Die vom Gesetz erteilte Bestimmung ist subsidiär in
erster Linie gegenüber einer Vereinbarung, in zweiter Linie gegenüber
einem Ortsgebrauch.
Die $$ 237 und 245 geben eine Bestimmung für die den Mit-
gliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft
zugesagte Vergütung, wenn diese in einem Anteil am Jahresgewinne
besteht. Diese Vorschriften begrenzen das Ganze, welchem der An-
teil zu entnehmen ist. Sie sind zwingenden Rechts, sind daher auch
dann zu. befolgen, wenn diese Vergütung nicht im Anstellungsvertrag
vereinbart, sondern die Bestimmung der Vergütung (gemäß BGB. $ 315
oder $ 317) einer Partei oder einem Dritten überlassen worden ist®.
Für den Berge- und Hülfslohn in der Seeschiffahrt, welcher Ver-
gütung für vereinbarte Arbeit sein kann, giebt 8 742 eine „in Er-
mangelung einer Vereinbarung“ Platz greifende Bestimmung: er ist in
Geld und „unter Berücksichtigung ‚aller Umstände des Falles nach
billigem Ermessen“ festzusetzen. Die gleichen Regeln stellen BiSchG.
$ 94 und FIG. 8 25 für den Berge- und Hülfslohn in der Binnen-
schiffahrt und der Flöfserei auf, nur dafs sie noch besonders aus-
sprechen, dals jene Festsetzung „durch das Gericht“ erfolgt.
Text von. den Fällen handelt, in denen die Kontrahenten den Entgelt nicht
bestimmt haben.
1 „Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche
Lagergeld , . .“
? „Für Güter, ‚die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur
Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit
übliche Fracht zu zahlen.“
3 Vgl. Staub, Kommentar zu HGB. 8 237 Anm. 3, zu 8 245 Anm. 6.