134 I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt,
entgeltlichen Verwahrungsvertrag ist in $ 689 die gleiche Bestimmung
nicht gegeben, obwohl doch auch hier Taxen und übliche Vergütungen
vorkommen. Darnach greift hier in Ermangelung einer vereinbarten
Bestimmung der $ 316 unmittelbar Platz (oben S. 130/31), während beim
Dienst-, beim Werk- und beim Mäklervertrag $ 316, d. h. die Be-
stimmung des Entgeltumfangs durch den Arbeitnehmer erst dann zu-
lässig ist, wenn keine Taxe und keine übliche Vergütung gegeben sind !.
Unter Taxe hat man ausschließlich die gesetzliche? und die obrig-
keitliche d. h. von der Obrigkeit erlassene, verstehen zu müssen ge-
glaubt. Indessen giebt es keinen zwingenden Grund für diese Deu-
tung; namentlich kann man sich nicht mehr auf die GewO. be-
rufen, da diese in $ 75a von Gesindevermietern und Stellenvermittlern,
also von Privaten aufgestellte Taxen kennt, die nur der
Polizei einzureichen sind, so dafs in 8 148 Nr. 8 „die durch die Obrig-
keit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen“ unter-
schieden werden. Von hervorragender Bedeutung unter den Privat-
‘axen sind die durch die Tarifverträge von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern vereinbarten. Von ihnen wird in Abschnitt VI ge-
handelt werden.
Auch die angeführten , Regeln des BGB. für den Dienst-, den
Werk- und den Mäklervertrag sind dispositiven Rechts. Sie kommen
nicht zur Anwendung, soweit die Kontrahenten im Arbeitsvertrag dem
einen von ihnen oder einem Dritten die Bestimmung des Entgeltes
eingeräumt haben (S. 131). Wenn z. B. ein wohlhabender Mann jahre-
lang die Liquidationen seines Hausarztes anstandslos honoriert hat,
dbwohl er annahm, dafs sie die Sätze der Gebührenordnung über-
steigen, so hat er damit dem Arbeitnehmer die Bestimmung des Um-
fangs der Vergütung eingeräumt. Er kann dann nicht gegenüber einer
neuen Honorarforderung, die die ärztliche Taxe überschreitet, geltend
machen, dafs, weil die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag nicht
bestimmt worden sei, die taxmäfsige Vergütung als vereinbart an-
zusehen sei®. Auch dafs dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die
Planck, Kommentar zu 8 316, Nr. 2. Beim gewerblichen Arbeits-
vertrag und zwar beim Accord kommt es nicht selten vor, dafs die Höhe des
Entgelts nicht vereinbart und weder eine Taxe noch eine Übung vorhanden
ist. Von diesem sog. blinden Accord wird in Bd, II die Rede sein.
* z. B. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
3 Dafs dem Arzt die Bestimmung des Honorars vertraglich überlassen
ist, wird erheblich auch wo er sich innerhalb der Gebührenordnung hält, indem
viele ihrer Sätze einen beträchtlichen Spielraum gewähren; z. B. setzt die
preufsische Gebührenordnung für praktische Ärzte und Zahnärzte vom 15. Mai
1896 für den ersten Besuch hei Nacht 4—60 Mk. fest. für Tracheotomie 20