VI. Entgelt ist nicht Auslagenersatz. 137
mögensaufwand machen, kann man daher den Arbeitslohn als Ersatz
der in der Arbeit ausgegebenen Arbeitskraft betrachten. Die Juris-
prudenz hingegen unterscheidet die Arbeit von den für dieselbe ge-
machten Ausgaben, sie kann die Ausgabe der Arbeitskraft nicht zu
den. für die Arbeit gemachten Ausgaben rechnen, weil die Ausgabe
der Arbeitskraft mit der Arbeit zusammenfällt. Ist ferner juristisch
die Arbeit für den, der sie verrichtet, kein Vermögensaufwand (S. 87),
macht er damit nicht eine Aufwendung oder Auslage, so kann es für
diese Arbeit keinen Ersatz (von Aufwendungen) geben, und der ver-
einbarte Arbeitslohn nicht Ersatz sein (vgl. S. 85 al. 1).
Dem Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung von Lohn wesentlich,
die Vereinbarung des Auslagen- oder Spesenersatzes unwesentlich.
Die letztere kann dem Arbeitsvertrag fehlen, weil keinerlei Aufwendung
in Aussicht steht, oder weil der Auslage des Arbeitnehmers durch den
Vorschufs des Arbeitgebers vorgebeugt ist, oder weil die Zusage des
Ersatzes vergessen, oder absichtlich unterlassen worden ist, damit der
Arbeitnehmer die Auslage trage!, oder endlich weil auch ohne Zu-
sage der Arbeitgeber zum Ersatz verbunden ist?*, Umgekehrt findet
sich Ersatz von Aufwendungen auf Arbeit, zugesagter oder von Rechts
wegen obliegender Ersatz, ohne dafs ein Entgelt vereinbart worden ist,
welchenfalls kein Arbeitsvertrag vorliegt. So haftet der Auftraggeber
dem Beauftragten für Ersatz der Aufwendungen, die letzterer
zur Ausführung des Auftrags macht und für erforderlich halten darf
(BGB. 8 670), aber das ihm übertragene Geschäft hat der Beauftragte
unentgeltlich zu besorgen ($ 662). Und der „Geschäftsführer“
kann unter der Bedingung des $ 683 „wie ein Beauftragter Ersatz
seiner Aufwendungen verlangen“, während eine Vereinbarung von Ent-
gelt nicht vorhanden ist®.
iz, B. Lexis, Handel in Schoenbergs Handbuch der polit. Ökonomie
(4. Aufi.) II, 2, 232: „die höheren Anforderungen, denen sie (die Handlungs-
gehülfen in Läden) in Bezug auf Kleider und AÄufseres genügen müssen, bilden
für sie eine besondere Belastung“.
2 z. B. BiSchG. $ 66: „In Ermangelung einer besonderen Ver-
einbarung fallen die Unkosten der Schiffahrt . .. dem Frachtführer zur
Last; dagegen gehören die Ufer-, Krahn- und Wiegegelder . . . zu denjenigen
Auslagen und Aufwendungen, deren Ersatz der Frachtführer verlangen
kann.“ BGB. 8 670, wenn man einen Dienst- oder einen Werkvertrag voraus-
setzt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat (8 675). Wegen des
Handlungsagenten: HGB. $ 90.
3 Ebenso wird vom Finderlohn (BGB. $ 971), der auch nicht vereinbarter
Entgelt ist, der Ersatz von Aufwendungen des Finders unterschieden ($ 970).
Auch bei den Revisoren der Genossenschaften und den Revisoren der Aktien-