Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Im Entgelt eingeschlossener Auslagenersatz. 139 
Obzwar nun Arbeitsentgelt und Auslagenersatz verschiedene Funk- 
tionen haben, daher begrifflich auseinandertreten und rechtlich nicht 
immer gleich behandelt werden, so werden sie doch im Leben oft 
miteinander verquickt. Es kommt nämlich oft vor, dafs im Arbeits- 
vertrag der Arbeitgeber nicht blofs Entgelt zusagt, sondern auch Er- 
satz der Auslagen, welche der Arbeitnehmer zum Behuf der Arbeit 
machen mufs oder wahrscheinlich machen wird, dafs aber der Arbeit- 
geber diese Ersatzzusage nicht besonders erteilt, sondern mit der Ent- 
geltzusage zu einer verbindet, indem er nur eine Leistung verspricht, 
Die so vereinbarte Leistung ist, sei es ausdrücklich, sei es den Um- 
ständen nach, dazu bestimmt, sowohl die Arbeit zu entgelten, als die 
für sie vom Arbeitnehmer gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 
Diesen Thatbestand schildert ausdrücklich das Beschlagnahmegesetz 
8 3 Abs. 2: „Ist die Vergütung mit dem Preise oder Wert für Ma- 
terial oder mit dem Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter 
Summe bedungen ....“l. Ebenso, da der Berge- und Hülfs- 
lohn vereinbarter Entgelt für vereinbarte Berge- oder Hülfsarbeit 
sein kann, HGB. $ 743: „Der Berge- oder Hülfslohn umfafst zugleich 
die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des 
Bergens und Rettens geschehen“?. Da das Wort „Vergütung“ auch 
zur Bezeichnung allein des Auslagenersatzes verwandt wird?, so eignet 
es sich vorzüglich für eine Leistung, welche in Einem Arbeitslohn und 
Ersatz von Aufwendungen ist. Dafs dieser Begriff auch dem BGB. 
nicht fremd ist, ergiebt sich aus folgender Betrachtung. 
Wir lesen in $ 645: „einen der geleisteten Arbeit entsprechen- 
den Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht in- 
begriffenen Auslagen“ und in $ 648: „für einen der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung 
Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der 
sonst für das Gut gemachten Aufwendungen.“ In der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte werden die „Gebühren“ für die Thätigkeit des Rechtsanwaltes 
von seinen Auslagen, z. B. „aufgewendeten Fuhrkosten“ unterschieden, Eisen- 
bahnverkehrsordnung 8 60 (einerseits „Frachtsätze und Vergütungen“, anderer- 
seits „Auslagen“). 
1 Der Ausdruck „ungetrennte Summe“ ist, da der Begriff der Summe 
die Ungetrenntheit enthält, pleonastisch. wie das „zugleich“ in der oben 
folgenden Stelle. . 
? Fast gleichlautend BiSchG. $ 94 Abs. 2, FIG. $ 25 Abs, 2. 
3 Reichsbeamtengesetz $ 7 („Vergütung für bare Auslagen“). $ 28 („Ver- 
gütung der Umzugskosten“), Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher $ 13 
(„An baren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet“), GewUVG. 
8 44. Land- und forstwirtsch. UVG. 8 46. HGB. $ 396 Ahs, 2.
	        
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