VI. Im Entgelt eingeschlossener Auslagenersatz. 139
Obzwar nun Arbeitsentgelt und Auslagenersatz verschiedene Funk-
tionen haben, daher begrifflich auseinandertreten und rechtlich nicht
immer gleich behandelt werden, so werden sie doch im Leben oft
miteinander verquickt. Es kommt nämlich oft vor, dafs im Arbeits-
vertrag der Arbeitgeber nicht blofs Entgelt zusagt, sondern auch Er-
satz der Auslagen, welche der Arbeitnehmer zum Behuf der Arbeit
machen mufs oder wahrscheinlich machen wird, dafs aber der Arbeit-
geber diese Ersatzzusage nicht besonders erteilt, sondern mit der Ent-
geltzusage zu einer verbindet, indem er nur eine Leistung verspricht,
Die so vereinbarte Leistung ist, sei es ausdrücklich, sei es den Um-
ständen nach, dazu bestimmt, sowohl die Arbeit zu entgelten, als die
für sie vom Arbeitnehmer gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
Diesen Thatbestand schildert ausdrücklich das Beschlagnahmegesetz
8 3 Abs. 2: „Ist die Vergütung mit dem Preise oder Wert für Ma-
terial oder mit dem Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter
Summe bedungen ....“l. Ebenso, da der Berge- und Hülfs-
lohn vereinbarter Entgelt für vereinbarte Berge- oder Hülfsarbeit
sein kann, HGB. $ 743: „Der Berge- oder Hülfslohn umfafst zugleich
die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des
Bergens und Rettens geschehen“?. Da das Wort „Vergütung“ auch
zur Bezeichnung allein des Auslagenersatzes verwandt wird?, so eignet
es sich vorzüglich für eine Leistung, welche in Einem Arbeitslohn und
Ersatz von Aufwendungen ist. Dafs dieser Begriff auch dem BGB.
nicht fremd ist, ergiebt sich aus folgender Betrachtung.
Wir lesen in $ 645: „einen der geleisteten Arbeit entsprechen-
den Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht in-
begriffenen Auslagen“ und in $ 648: „für einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung
Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der
sonst für das Gut gemachten Aufwendungen.“ In der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte werden die „Gebühren“ für die Thätigkeit des Rechtsanwaltes
von seinen Auslagen, z. B. „aufgewendeten Fuhrkosten“ unterschieden, Eisen-
bahnverkehrsordnung 8 60 (einerseits „Frachtsätze und Vergütungen“, anderer-
seits „Auslagen“).
1 Der Ausdruck „ungetrennte Summe“ ist, da der Begriff der Summe
die Ungetrenntheit enthält, pleonastisch. wie das „zugleich“ in der oben
folgenden Stelle. .
? Fast gleichlautend BiSchG. $ 94 Abs. 2, FIG. $ 25 Abs, 2.
3 Reichsbeamtengesetz $ 7 („Vergütung für bare Auslagen“). $ 28 („Ver-
gütung der Umzugskosten“), Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher $ 13
(„An baren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet“), GewUVG.
8 44. Land- und forstwirtsch. UVG. 8 46. HGB. $ 396 Ahs, 2.