VI. Entgelt bei Leistung der Arbeit mittelst Dritter. 143
Arbeit auch selbst verrichtet. Einer eigenen Betrachtung bedarf noch
der Fall, dafs die Arbeit nicht oder nicht gänzlich vom Arbeituehmer,
sondern von Dritten verrichtet wird (Kap. 2 Nr. X), In diesem
Fall bedeutet die Leistung der Arbeit für ihren Schuldner, den Arbeit-
nehmer, nicht blofs einen Kraft-, sondern auch einen Vermögensauf-
wand (S. 102). Allein hierdurch wird die Natur des Entgeltes nicht
geändert, er ist auch in diesem Fall nicht Ersatz eines Vermögens-
aufwandes. Es versteht sich sozusagen von selbst, dafs die wesent-
liche Leistung des Arbeitgebers nur eine Natur haben kann, dafs sie
nicht, je nachdem die Arbeit für den Arbeitnehmer einen Vermögens-
aufwand involviert oder nicht, verschieden ist. Sie steht eben — wie
unter Nr. VII zu sagen sein wird — in rechtlichem Konnex nicht zu der
Aufwendung, die der Arbeitnehmer macht, sondern zu der Zuwendung,
die dem Arbeitgeber gemacht wird; und für dieses Verhältnis ist es
belanglos, ob die zu leistende Arbeit vom Arbeitnehmer selbst oder
von Gehülfen verrichtet wird. Es könnte daher hier nur noch gefragt
werden, ob nicht die Vergütung in dem zur Verhandlung stehenden
Fall eine solche ist, bei der dem Entgelt Auslagenersatz beigemischt
ist, wobei als Auslage der Vermögensaufwand gelten würde, den der
Arbeitnehmer durch die Verwendung Dritter macht. Allein auch dies
muß verneint werden.
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist der Entgelt
für die im Arbeitsvertrag vereinbarte, dem Arbeitgeber zu leistende
Arbeit, einerlei von wem sie verrichtet wird (S. 100), denn die
Arbeit der Gehülfen ist rechtlich Leistung des Arbeitnehmers. Diesen
Sinn hat der Ausdruck „vereinbarte Vergütung“ in BGB. $ 615, 8 642
Abs. 2 und $ 649. Ebenso hat man unter dem „der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung“ in $ 645 und 8 648, sowie unter
dem „seinen (des Arbeitnehmers) bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil der Vergütung“ in $ 628 einen Teil der im Arbeitsvertrag
vereinbarten Vergütung zu verstehen, ohne Unterschied,
ob die Arbeit vom Arbeitnehmer selbst verrichtet worden ist oder
nicht. Daher begreift die „Arbeit“ in $$ 645. 648 auch die von Dritten
statt des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit (S. 100%), und begreifen
die „bisherigen Leistungen“ in $ 628 auch die von Dritten verrichtete
Arbeit, da die Vergütung entgelten soll die vom Arbeitnehmer zu-
gesagte, ihm obliegende und dem Arbeitgeber zukommende Arbeits-
jeistung ohne Rücksicht darauf, durch wen der Arbeitsschuldner diese
Leistung bewirkt.
Demgemäfs ist die dem Arbeitnehmer zugesicherte Vergütung
Arbeitsentgelt und nicht Entgelt mit Beimischung von Auslagenersatz,