Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Entgelt bei Leistung der Arbeit mittelst Dritter. 143 
Arbeit auch selbst verrichtet. Einer eigenen Betrachtung bedarf noch 
der Fall, dafs die Arbeit nicht oder nicht gänzlich vom Arbeituehmer, 
sondern von Dritten verrichtet wird (Kap. 2 Nr. X), In diesem 
Fall bedeutet die Leistung der Arbeit für ihren Schuldner, den Arbeit- 
nehmer, nicht blofs einen Kraft-, sondern auch einen Vermögensauf- 
wand (S. 102). Allein hierdurch wird die Natur des Entgeltes nicht 
geändert, er ist auch in diesem Fall nicht Ersatz eines Vermögens- 
aufwandes. Es versteht sich sozusagen von selbst, dafs die wesent- 
liche Leistung des Arbeitgebers nur eine Natur haben kann, dafs sie 
nicht, je nachdem die Arbeit für den Arbeitnehmer einen Vermögens- 
aufwand involviert oder nicht, verschieden ist. Sie steht eben — wie 
unter Nr. VII zu sagen sein wird — in rechtlichem Konnex nicht zu der 
Aufwendung, die der Arbeitnehmer macht, sondern zu der Zuwendung, 
die dem Arbeitgeber gemacht wird; und für dieses Verhältnis ist es 
belanglos, ob die zu leistende Arbeit vom Arbeitnehmer selbst oder 
von Gehülfen verrichtet wird. Es könnte daher hier nur noch gefragt 
werden, ob nicht die Vergütung in dem zur Verhandlung stehenden 
Fall eine solche ist, bei der dem Entgelt Auslagenersatz beigemischt 
ist, wobei als Auslage der Vermögensaufwand gelten würde, den der 
Arbeitnehmer durch die Verwendung Dritter macht. Allein auch dies 
muß verneint werden. 
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist der Entgelt 
für die im Arbeitsvertrag vereinbarte, dem Arbeitgeber zu leistende 
Arbeit, einerlei von wem sie verrichtet wird (S. 100), denn die 
Arbeit der Gehülfen ist rechtlich Leistung des Arbeitnehmers. Diesen 
Sinn hat der Ausdruck „vereinbarte Vergütung“ in BGB. $ 615, 8 642 
Abs. 2 und $ 649. Ebenso hat man unter dem „der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Teil der Vergütung“ in $ 645 und 8 648, sowie unter 
dem „seinen (des Arbeitnehmers) bisherigen Leistungen entsprechenden 
Teil der Vergütung“ in $ 628 einen Teil der im Arbeitsvertrag 
vereinbarten Vergütung zu verstehen, ohne Unterschied, 
ob die Arbeit vom Arbeitnehmer selbst verrichtet worden ist oder 
nicht. Daher begreift die „Arbeit“ in $$ 645. 648 auch die von Dritten 
statt des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit (S. 100%), und begreifen 
die „bisherigen Leistungen“ in $ 628 auch die von Dritten verrichtete 
Arbeit, da die Vergütung entgelten soll die vom Arbeitnehmer zu- 
gesagte, ihm obliegende und dem Arbeitgeber zukommende Arbeits- 
jeistung ohne Rücksicht darauf, durch wen der Arbeitsschuldner diese 
Leistung bewirkt. 
Demgemäfs ist die dem Arbeitnehmer zugesicherte Vergütung 
Arbeitsentgelt und nicht Entgelt mit Beimischung von Auslagenersatz,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.