Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt, 
auch wenn der Arbeitnehmer, der die Arbeit mittelst Dritter leistet, 
die Vergütung zur Belohnung dieser Dritten verwendet oder sie sich 
im Hinblick auf seine Lohnschuld gegen diese Dritten zusagen läfst. 
Die von Dritten auf Veranlassung des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit 
bewirkt die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeitsleistung, auch wenn 
die Dritten keinen Lohn empfangen, weil sie dem Arbeitnehmer ge- 
setzlich zur Arbeit verpflichtet (S. 102 oben) oder weil sie Volontäre 
desselben sind. Wenn man nun in diesen Fällen nicht daran denken 
wird, die dem Arbeitnehmer bewilligte Vergütung als Ersatz von auf 
die Arbeit gemachten Aufwendungen zu betrachten, weil hier der 
Vermögensaufwand mit der Zuwendung der Arbeit zusammenfällt, 
so mufs ebenso entschieden werden in dem Falle, wo der 
Arbeitnehmer seine Gehülfen belohnt. Das interne Verhältnis des 
Arbeitnehmers zu seinen Gehülfen kann nicht die Vergütung, welche 
der Arbeitgeber für die ihm geleistete Arbeit entrichtet, bald als reinen 
Entgelt, bald als Entgelt mit Beimischung von Auslagenersatz er- 
scheinen lassen. Vielmehr ist dieses interne Verhältnis für den 
Charakter der Vergütung des Arbeitgebers gleichgültig. Der 
dem Gehülfen geschuldete Lohn kann den dem Arbeitnehmer geschul- 
deten nicht des Lohncharakters entkleiden, weder gänzlich noch teil- 
weise. 
Eine praktische Folge davon, dafs der vom Arbeitnehmer den 
Dritten zu gewährende Lohn nicht einen der ihm selbst geschuldeten 
Vergütung beigemischten Auslagenersatz bildet, kommt beim Beschlag- 
nahmegesetz $ 3 Abs. 2 zum Vorschein. Als Vergütung im Sinn 
dieses Gesetzes, somit als der Beschlagnahme entzogen, gilt nur „der 
Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Wertes der Materi- 
alien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt“. Zu den 
Auslagen, deren Ersatz der Vergütung beigemischt, hier von ihr ab- 
zuziehen und der Beschlagnahme zugänglich ist, kann nicht gerechnet 
werden der Lohnbetrag, den der Arbeitnehmer (als Arbeitgeber) 
seinem Gehülfen zu entrichten hat. Der dem Arbeitnehmer im Ar- 
beitsvertrag zugesagte Lohn ist reiner Entgelt der ihm allein ob- 
liegenden Arbeit, auch wenn sie teilweise von einem Dritten verrichtet 
wird. Wie der Arbeitnehmer, welcher Unternehmer eines Bauwerks 
ist, vor dessen Vollendung die Einräumung einer Sicherungshypothek 
verlangen kann „für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergütung“, auch wenn die Arbeit von Dritten verrichtet worden 
ist (BGB. 8 648), ebenso erstreckt sich der Schutz der Lohnforderung 
durch Ausschluß der Beschlagnahme auf die vereinbarte Vergütung, 
mag auch die durch sie entgoltene Arbeit von Dritten verrichtet
	        
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