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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
S8 615. 649 und 642 Abs. 2 entgegengehalten werden. Ein Arbeit-
nehmer, der danach die Vergütung bezieht, obwohl er die entsprechende
Arbeit nicht zu leisten braucht oder der wegen Annahmeverzugs eine
Entschädigung verlangen kann, muls sich anrechnen d. h. als mindernd
veranschlagen lassen, was er infolge davon „erspart“ oder „an Auf-
wendungen erspart“, dafs er die Arbeit überhaupt nicht oder zeitweise
nicht zu leisten braucht. Zu diesen Ersparnissen oder ersparten Auf-
wendungen können Löhne gehören, die er andernfalls Dritten zu ent-
richten gehabt haben würde; sie müssen nicht dazu gehören, weil er
trotz der provisorischen oder definitiven Aufhebung seiner Arbeits-
pflicht zur Entrichtung jener Löhne rechtlich oder moralisch ver-
bunden sein kann!.
Dalfs es sich bei der gedachten Veranschlagung des Vermögens-
aufwandes, namentlich der an Dritte zu entrichtenden Löhne, gar nicht
um Abzug eines der Vergütung beigemischten Auslagenersatzes handelt,
sieht man ohne weiteres im Fall des $ 642, Danach kann der Unter-
nehmer, wenn der Besteller durch Unterlassung einer zur Werk-
herstellung erforderlichen Handlung in Annahmeverzug kommt, von
diesem Besteller eine angemessene Entschädigung verlangen. Mit
der Bestimmung der Höhe dieser Entschädigung befaßt sich
Abs. 2 des $ 642. Ihre Höhe wird verringert dadurch, dafs der
Unternehmer infolge des Verzugs Aufwendungen erspart. Die For-
derung, die er geltend macht, ist nicht seine Entgeltforderung, sondern
eine Schadensersatzforderung. Sein Schade besteht vornehmlich darin,
dafs er die vereinbarte Vergütung nicht verdienen kann. Daher kommt
bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung die „Höhe der ver-
einbarten Vergütung“ in Ansatz, der Vergütung schlechthin, also in
dem S. 143/44 angegebenen Sinn; von dieser Vergütung wird nicht
etwa der Aufwand abgezogen, der mit der Verwendung Dritter zur
Leistung der Arbeit zu machen ist. Wohl aber soll der Ent-
schädigung verlangende Arbeitnehmer nur den wirklich erlittenen
Schaden in Anschlag bringen können. Nicht gegenüber seiner Ent-
geltforderung, sondern gegenüber seiner Schadensersatzforderung
kommt bei der Kalkulation in Anschlag, was er infolge der Nicht-
leistung der Arbeit an Aufwendungen erspart. Aufwandsnatur hat,
was der Arbeitnehmer den Gehülfen zu entrichten hat, nicht hin-
sichtlich der Vergütung, sondern hinsichtlich der Entschädigung: die
‘ Auch da kann nicht von Anrechnung ersparter Löhne die Rede sein,
wo der mittelst der Arbeit der Gehülfen anderweitig gemachte Erwerb in
Anrechnung kommt: S. 104.