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I. Abschn. 3, Kap.: Entgelt,
ihm empfangene oder zu empfangende Leistung des Arbeitnehmers.
Sie ist Entgelt, da sie eine Leistung vergilt, die dem Vergelter ge-
macht worden ist oder gemacht werden soll. Sie entgilt die Leistung
des Arbeitnehmers nach ihrer dem Arbeitgeber zugekehrten
Seite, nämlich als eine ihm gemachte Zuwendung. Denn nur durch
jas, was die Arbeit dem Arbeitgeber, nicht durch das, was sie dem
Arbeitnehmer bedeutet, wird der Arbeitgeber zu einer Gegenleistung
bewogen!. Wo beim Rücktritt von einem Vertrag die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren sind, ist statt des Wertes der em-
pfangenen Dienste die in Geld bestimmte vertragsmäfsige Gegenleistung
zu entrichten (BGB. 8 346). Diese Geldvergütung kann die Rück-
gewährung der empfangenen Arbeit nach dem Gesetz vertreten, weil
sie schon nach dem Parteiwillen das Empfangene oder Zugewandte
wettmachen soll. Dafs die Vergütung die Gegenleistung bildet für
die Arbeit als eine dem Arbeitgeber zukommende Leistung, har-
moniert mit dem Ergebnis (S. 143), dafs ohne Rücksicht darauf, ob
der Arbeitnehmer die Arbeit allein oder mit Gehülfen verrichtet, die
Vergütung den Entgelt der Arbeit ausmacht. Sie korrespondiert dem,
was der Arbeitnehmer zuwendet.
Wenn und soweit die im Arbeitsvertrag bedungene Arbeit nicht
geleistet wird und doch die bedungene Vergütung gänzlich oder teil-
weise zu entrichten ist, kann diese in dem Mafse, als ihr Leistung
von Arbeit nicht entspricht, nicht Gegenleistung oder Entgelt sein.
Sie hat dann gewöhnlich den Charakter des Schadensersatzes (vgl.
3. 146—47), und zwar des Ersatzes entgehender Einnahme, entgehenden
Verdienstes*. Wird sie gleichwohl unter dem nämlichen Titel an-
geführt wie die, Entgeltfunktion erfüllende Vergütung?, so dient
ı Diese Bedeutung der Leistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
bezeichnet BGB. $ 628 Satz 2 als „Interesse“,
? So in BGB. 88 615. 616. 617. 649. HGB. 88 63 Abs. 1. 75. 89 (jedoch
kann die Provision von sog. Nachordres als Entgelt für die Herstellung der
Geschäftsverbindung angesehen werden, welche der Agent bewirkt hat:
I[mmerwahr, Recht der Handlungsagenten [1900] S. 140), 88 548 („als Ent-
schädigung noch die Heuer“). 553 Abs. 3. 555, 580. 582 Abs. 1. 584. 587 Nr. 1.
588. 589. 618 Abs. 1. 638. BiSchG. $ 34 („ein Drittel der bedungenen Fracht
als Entschädigung“). $ 35 Abs. 1. 8 37 Abs. 1. $ 38 Nr. 2. $ 39 Abs. 2. $ 65.
SewO. $ 133° Abs. 2. SeemO. 8 54 Abs, 3. 8 59 Abs. 3. 8 60. S. auch S. 135?.
* z. B. „vereinbarte Vergütung“, „Anspruch auf die Vergütung“, „für
die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung“, „seinen Anspruch auf Ge-
alt und Unterhalt“, „das zuletzt von ihm bezogene Gehalt“, „die Provision“,
„Anspruch auf Fortbezug der Heuer“, „die Hälfte der bedungenen Fracht“,
„die volle Fracht“, „der Anspruch auf die vertragsmäfsigen Leistungen des