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L Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
mit dem Buchhalter gezen eine Quartalrente, oder der Vertrag des
Fabrikanten mit dem Werkführer gegen eine Monatsrente. Haben wir
es hier mit Leibrenten zu thun, so gilt BGB. $ 760, womit merk-
würdige Konsequenzen ausgesprochen sind.
Das BGB. steht dieser Annahme insofern nicht im Wege, als es
den Begriff der Leibrente nicht bestimmt. Gangbare Definitionen des
Leibrentenvertrags, wie die von Planck, Cosack, Stobbe, sind mit
dieser Annahme ebenso verträglich *.
Erst wenn man, für den Fall die Leibrente Gegenleistung ist,
eine rentable Leistung an den Rentenschuldner zur Voraus-
setzung der Rentenschuld macht — die Arbeit ist nicht eine ren-
table Leistung —, gelangt man zu einem anderen, einleuchtenden Er-
zebnis. Wenn man das Recht auf die Rente, wo es nicht schenkungs-
weise gewährt wird, unter Lebenden nur durch Kapitalzahlung oder
Übertragung eines Vermögensstückes auf den Rentenschuldner be-
sründet werden lälst, blofs dann ist es möglich, den Arbeitsvertrag
mit periodischer Entgeltleistung vom Rentenvertrag so zu unterscheiden,
dafs sie nicht zusammenfallen können ?. Dann kann der Arbeitsvertrag
niemals Leibrentenvertrag, der Leibrentenvertrag niemals Arbeitsvertrag
sein, weil nämlich im Arbeitsvertrag der Entgelt für Arbeit zugesagt
wird, wogegen die durch BGB. geregelte Leibrente nicht Entgelt für
Arbeit sein kann (vgl. S. 87?)23.
ı Planck a. a. O.: „Man wird als Leibrentenvertrag den Vertrag be-
zeichnen können, durch welchen sich jemand verpflichtet, einem anderen für
Jessen Lebensdauer oder für einen kürzeren, jedoch längstens bis zum Tode
des Berechtigten dauernden Zeitraum periodisch wiederkehrende Leistungen
Renten) zu gewähren.“ Cosack, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I $ 962,
Stobbe a. a. O.: „Geht bei einem auf Geben gerichteten Vertrag die Ver-
pflichtung des Gebers nicht auf eine oder einzelne, sondern auf regelmäfsige,
wiederkehrende, insbesondere regelmäfsige Geldleistungen. so liegt ein Renten-
vertrag vor.“
? Vgl. Beseler, Deutsches Privatrecht 8 129 bei Anm. 21. Endemann,
Lehrbuch d. bürg. Rechts I $ 189 Anm. 2. 3. Der Satz bei Planck a. a. O.:
„Regelmäfsig wird ferner für die Verpflichtung zur Gewährung einer
Rente eine Gegenleistung ausbedungen, die in einer Geldsumme (Renten-
kapital) oder in einem in Geldwert angeschlagenen Gegenstande zu hestehen
pflegt“ — ist zur Unterscheidung nicht hinreichend.
3 Nach Ececius, Der Leibrentenvertrag des BGB., in Gruchots Bei-
trägen z. Erläuterung d. deut. Rechts 45, 13, „wird alle Welt darüber einig
sein, dafs das Versprechen einer periodisch wiederkehrenden Leistung für eine
in demselben Zeitraum zu verrichtende Arbeit ... nicht als Rente bezeichnet
werden kann“. Aber auch wenn die periodischen Leistungen der Vollbringung
der Arbeit nach folgen, also in einen späteren Zeitraum fallen sollen, liegt
kein Rentenversprechen vor. Daher ist nicht zutreffend der Satz (a. a. O0. S. 15):