1X. Vergütung muß Vermögenswert haben. 153
IX. Um Vergütung zu sein, muß die Leistung des Arbeitgebers
fähig sein, zu entgelten, mufs sie für den Arbeitnehmer eine Ver-
mögenszuwendung sein (S. 149/50). So verschiedenartig die Ver-
gütung ist (wie noch auszuführen sein wird: Nr. X), so besitzt sie doch
allenthalben die Eigenschaft, Vermögenswert zu haben. Wo immer
der Entgelt für Arbeit sich bei Arbeitsverträgen in den Gesetzen zeigt,
ist auch seine Fähigkeit, sich in Geld veranschlagen zu lassen, an-
zutreffen. Diese Fähigkeit ist darum für eine wesentliche Eigenschaft
jenes Entgelts zu halten. Auch wenn sie als Erfordernis von den
Gesetzen nicht ausdrücklich aufgestellt wird, ist sie doch als solches
daraus zu erkennen, dafs die Gesetze, wo sie von unserer Vergütung
reden oder sie regeln, ihren Vermögenswert voraussetzen oder mit
demselben operieren.
Dieses Verhalten der Gesetze bezeugen die folgenden Vorkomm-
nisse. Wiederholt sprechen die Gesetze bei Arbeitsverträgen von der
Höhe der Vergütung!, was sich nur auf deren Wert und zwar, da
wissenschaftlicher, ethischer oder ästhetischer nicht in Frage kommt,
nur auf den ökonomischen Wert der Vergütung beziehen kann.
Demgemäfß kann die Vergütung taxierbar sein, ein Tarif oder eine
Taxe für sie bestehen und danach eine taxmäfsige Vergütung vor-
kommen?, ist es ferner möglich, dafs auf die Vergütung etwas an-
gerechnet werde, namentlich ein Betrag, ein Wert, Kosten, Erspar-
nisse, Erwerbungen?, und dafs die Vergütung und der auf sie ge-
richtete Anspruch herabgesetzt, gemindert oder geteilt werde,
„Der Vertrag, durch den eine Leibrente zugesichert wird, kann als Gegen-
leistung auch eine Arbeitsthätigkeit, also auch jahrelang zu leistende Dienste
bestimmen.“ Und wenn Eceius „nicht abzusehen vermag, wie man begründen
soll, dafs der Dienstvertrag mit Pensionsabrede durch diese Zusicherung nicht
zugleich ein Leibrentenvertrag wird“, so ist zu erwidern, dafs der Dienst-
vertrag nicht ein Leibrentenvertrag sein, dafs aber mit seiner Eingehung die
Eingehung eines Leibrentenvertrags verbunden werden kann, dafs die Pensions-
abrede im gedachten Fall ein solcher Leibrentenvertrag und zwar eine re-
muneratorische Schenkung ist, „durch die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“ (BGB. $ 534),
dafs daher nur die Pensionszusage einer Beurkundung bedarf,
ı BGB. 88 612. 632. 642. 653. 655 (hoher Mäklerlohn)., HGB. 8 88 (Höhe
der Provision) 8 619. $ 620 (Höhe der Fracht). $ 741 (Vertrag über die Höhe
des Berge- oder Hülfslohnes); vgl. $ 742. BiSchG. $ 63 (Höhe der Fracht).
8 94 (Höhe des Berge- oder Hülfslohnes)., SeemO. (Erhöhung der Heuer).
2? BGB. 88 612. 632. 653. HGB. $ 461. GewO. $$ 752—80. KO. S$ 61
Nr. 4 (taxmäfßige Gebührnisse), EisenbahnVO. 8$ 7. 11. 37.
3 BGB. 88615. 616. 617 Abs. 1 Satz 3. $ 649. HGB. $$ 63. 586 vgl. 584.
588 Abs. 2. GewO. 8 115 (Anrechnung bei der Lohnzahlung).