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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
tative Verschiedenheit der beiderseitigen Leistungen“ *, kann sich unser
Vertrag hinwegsetzen. Denn wenn ein Bauer dem anderen verspricht,
ibm bei der Heuernte zu helfen, d.h. Arbeit zu leisten, und sich als
Entgelt dafür ausbedingt, dafs ihm selbst bei seiner Heuernte der
andere behülflich sei, so ist dies ein Arbeitsvertrag — nimmermehr
eine Gesellschaft, weil der gemeinsame Zweck fehlt (S. 39) — so gut,
wie wenn sich der Bauer für seine Arbeit einen Geldlohn ausbedungen
hätte.
So weit wie in diesem Falle braucht die Gleichartigkeit der Ar-
beiten nicht zu gehen, wenn Arbeit und Arbeit in einem Arbeitsvertrag
einander gegenübertreten. Annähernd ist es der Fall, wenn (wie man
aus dem Regierungsbezirk Lüneburg berichtet) zwischen Bauern und
Tagelöhnern vereinbart wird, dafs zum Entgelt für die Handarbeit, die
der Tagelöhner dem Bauer verrichtet, letzterer dem Tagelöhner auf
dessen Feld Spanndienste zu leisten habe? Ferner übernimmt nicht
selten ein Schiffskapitän die Beförderung einer mittellosen Person von
einem amerikanischen Hafen nach einem europäischen. Diese Be-
förderung (nebst dem Unterhalt während derselben) soll nicht unent-
geltlich gewährt, sondern von der zu befördernden Person, die anderer
Entgeltmittel entbehrt, dadurch entgolten werden, dafs sie während
der Reise die Dienste eines Schiffsmannes leistet, „sich herüberarbeitet“ 2,
Einen anderen hierhergehörigen Arbeitsvertrag bietet der vom Konzert-
oder Theaterunternehmer mit dem Journalisten (Musik- oder Theater-
referenten) geschlossene, in welchem der erstere dem Schriftsteller, wie
jedem anderen Konzert- oder Theaterbesucher, die Vorführung von
Musik- oder Theaterstücken verspricht, während die Gegenleistung
nicht, wie bei den anderen Konzert- und Theaterbesuchern, in Geld,
sondern in Arbeit besteht, nämlich in der Abfassung des kritischen
Berichts über die Vorstellung, den der Schriftsteller einer Zeitung
liefern soll 4,
Von den in Rede stehenden Arbeitsverträgen mit beiderseitiger
' „Denn ist die Leistung der Gegenpartei qualitativ der unserigen gleich,
so liegt es näher, das Bedürfnis unmittelbar mit der eigenen als es mittelbar
durch die fremde Leistung zu befriedigen.“ Loewenfeld, Zur Lehre von
den sog. entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften S. 28.
? Verhältnisse der Landarbeiter in Deutschland I, 207: „Manchmal ist
einfach auch bestimmt, dafs der Arbeiter für einen Spanntag zwei Hand-
arbeitstage zu leisten hat.“
3 „Herüberarbeiter, d. h. Leute, die, ohne Seeleute zu sein, nur Dienste
nehmen, um freie Überfahrt zu haben.“ Protokolle der Senatskommission für
die Prüfung der Arbeitsverhältnisse im Hamburger Hafen (1898) S. 169.
* Vgl. Opet, Deutsches Theaterrecht 8. 240 al. 2.