Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X. Arbeit nicht als Entgelt möglich bei Dienst- u. WerkV. 161 
ausgeschlossen, dals der Dienstberechtigte des BGB., der zur 
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, damit zu 
Dienstleistung verpflichtet sei: beim Dienstvertrag des BGB. kann 
die Vergütung nicht in Arbeit bestehen!. Ebenso ist im Werk- 
vertragsverhältnis des BGB. die Stellung des „Unternehmers“ in vielen 
und wichtigen Punkten von der des „Bestellers“ verschieden, und 
diese Verschiedenheit gehört zum Wesen dieses Verhältnisses. Damit 
ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dafs ein Werkvertrag des BGB. 
vorliege, wo die vereinbarten Leistungen gleichartig sind: beim 
Werkvertrag des BGB. kann die Vergütung nicht in Arbeit be- 
stehen?*. Dem Werkvertrag wie dem Dienstvertrag des BGB. ist 
Verschiedenheit der Parteirollen wesentlich, und anderseits erfordern 
diese Verträge nicht eine bestimmte Art der Arbeit, an der der Ar- 
beitnehmer kenntlich wäre. Wo daher die Unterscheidung der Par- 
teien nicht gemacht werden kann, wo ein Paciscent so gut wie der 
andere als Arbeitgeber und ein Paeciscent so gut wie der andere als 
Arbeitnehmer angesprochen werden kann, ist die für den Dienstvertrag 
wie die für den Werkvertrag vom BGB. gegebene Ordnung unan- 
wendbar und undurchführbar®. 
Wo hingegen ein Arbeitsvertrag so geartet ist, dafs die dem 
Arbeitnehmer obliegende Arbeit nach dem diesen Vertrag regelnden 
Gesetz Arbeit von gewisser Art ist — z. B. im Mäklerver- 
trag — besteht die Möglichkeit, denjenigen Kontrahenten, der die 
Arbeit der gewissen Art, die typische Arbeit zusagt, als den Arbeit- 
nehmer im Arbeitsvertrag des vorliegenden Typus zu erkennen, auch 
ı Wegen der „Arbeit“ des Dienstverpflichteten s. Kapitel 7 Nr. II. 
? Wegen der „Arbeit“ des Unternehmers s. Kapitel 7 Nr. IM. 
3 Nach Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte (1897) S. 142 besteht „kein 
Hindernis, die Vergütung auch in Gegendiensten auszubedingen“, Gewifs 
kann so ein gültiger Arbeitsvertrag zu Stande kommen, aber keiner, der ein 
Dienstvertrag oder ein Werkvertrag des BGB. ist. Düringer und Hachen- 
burg, Kommentar zu HGB. 8 76 erblicken im kaufmännischen Lehrvertrag 
ainen Dienstvertrag mit beiderseitiger Verpflichtung zu Diensten. Ein solcher 
„Dienstvertrag“ ist keiner im Sinn des BGB. Nach Riezler, Werkvertrag 
S, 37 „kann als Vergütung (im Werkvertrag) selbst wieder ein Werk ver- 
sprochen oder eine Verpflichtung zu Dienstleistungen übernommen werden“. 
Ersteres ist nach obigem Text mit dem BGB. unvereinbar. Letzteres würde 
einen Werkdienstvertrag oder Dienstwerkvertrag ergeben — Kentauren, die 
das BGB. ebenfalls nicht kennt. Bleibt nur die Annahme zweier Verträge, 
eines Werk- und eines Dienstvertrags, wobei der Besteller auch Dienstver- 
pflichteter, der Unternehmer auch Dienstberechtigter wäre, jeder gegenüber 
dem anderen. Doch möchten wir für die Realisierbarkeit solcher Personal- 
union nicht einstehen, 
Lotmar. Arbeitsvertrag. I.
	        
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