Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

164 I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
zusammenfassen, wenngleich in der Nationalökonomie diesen Bezeich- 
nungen ein engerer Sinn beigelegt wird. Von der Unterlassung als 
Vergütung ist nichts besonderes zu sagen, die Arbeit als alleinige 
Vergütung ist im Vorausgehenden besprochen worden, und KErlafs 
wie Anerkennung sind nach dem 5S. 157 Bemerkten nicht beim 
Arbeitsvertrag zu erörtern. Zudem kommt diesen viererlei Leistungen 
nach Maisgabe der Frequenz ihres Vorkommens in Arbeitsverträgen 
nur ein untergeordnetes Interesse zu. Dagegen der übrige, größere 
Teil der Naturalvergütung ist wegen des bedeutenden Umfangs 
seiner praktischen Geltung und wegen gewisser ihn von der Geld- 
vergütung unterscheidender KEigentümlichkeiten einer eingehenderen 
Betrachtung bedürftig, die ihm in der juristischen und ökonomischen 
Litteratur noch nicht zu teil geworden ist. Sie würde in den vor- 
liegenden Zusammenhang nicht passen, und wird daher besonders — 
in Abschnitt V — angestellt werden. 
XI. Nicht weniger wichtig als das unter Nr. X erörterte Was 
oder die Art der Vergütung sind einige andere Bestimmungen der- 
selben, zunächst das Wieviel oder der Umfang der Vergütung. Die 
hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften sind schon in anderem Zu- 
sammenhang angeführt worden (S. 131—35). Was innerhalb der vom 
Recht gezogenen Schranken die Höhe der Vergütung beeinflußt, ge- 
hört nicht mehr dem Recht, sondern der Nationalökonomie an!, Im 
Recht sind die zwei folgenden Unterschiede belangreich: 
ı. Der Betrag der Vergütung kann durch den Vertrag in dem 
ganzen Umfang bestimmt sein, in welchem sie die Gegenleistung der 
vereinbarten Arbeit bilden soll®*. Es kann aber. auch der Betrag der 
Vergütung als Entgelt nur für einen gewissen Betrag der vereinbarten 
Arbeit festgesetzt sein, mag der Umfang der zu leistenden Arbeit zur 
Zeit der Vertragschliefßsung feststehen oder nicht, und einerlei, wonach 
sich der Betrag der Arbeit bemifst, dem der Entgelt angepafst wird. 
In diesem zweiten Fall wird die im Vertrag bestimmte Vergütung in 
ein Entgeltverhältnis nicht zur ganzen vertragsmäfsigen Arbeit gesetzt, 
sondern zu einem Bruchteil derselben®. In solchem Fall erseheint. die 
* Sie spricht von den „Bestimmungsgründen“ des Arbeitslohnes. 
?z. B. für den ganzen Personen- oder Sachtransport von einem Ort 
zum andern, für das Haarschneiden, für die Theatervorstellung, für die vom 
Schiffer zu leitende Reise von Hamburg nach Rio. 
* z. B. Spielhonorar für (je) ein Auftreten während des zweijährigen En- 
gagements, Lohn oder Honorar pro Stunde Maurerarbeit oder Musikunterricht, 
Lohn für das Nähen einer Jacke, deren eine unbestimmte Zahl während der 
Saison vom Arbeitnehmer zu nähen sind.
	        
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