164 I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
zusammenfassen, wenngleich in der Nationalökonomie diesen Bezeich-
nungen ein engerer Sinn beigelegt wird. Von der Unterlassung als
Vergütung ist nichts besonderes zu sagen, die Arbeit als alleinige
Vergütung ist im Vorausgehenden besprochen worden, und KErlafs
wie Anerkennung sind nach dem 5S. 157 Bemerkten nicht beim
Arbeitsvertrag zu erörtern. Zudem kommt diesen viererlei Leistungen
nach Maisgabe der Frequenz ihres Vorkommens in Arbeitsverträgen
nur ein untergeordnetes Interesse zu. Dagegen der übrige, größere
Teil der Naturalvergütung ist wegen des bedeutenden Umfangs
seiner praktischen Geltung und wegen gewisser ihn von der Geld-
vergütung unterscheidender KEigentümlichkeiten einer eingehenderen
Betrachtung bedürftig, die ihm in der juristischen und ökonomischen
Litteratur noch nicht zu teil geworden ist. Sie würde in den vor-
liegenden Zusammenhang nicht passen, und wird daher besonders —
in Abschnitt V — angestellt werden.
XI. Nicht weniger wichtig als das unter Nr. X erörterte Was
oder die Art der Vergütung sind einige andere Bestimmungen der-
selben, zunächst das Wieviel oder der Umfang der Vergütung. Die
hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften sind schon in anderem Zu-
sammenhang angeführt worden (S. 131—35). Was innerhalb der vom
Recht gezogenen Schranken die Höhe der Vergütung beeinflußt, ge-
hört nicht mehr dem Recht, sondern der Nationalökonomie an!, Im
Recht sind die zwei folgenden Unterschiede belangreich:
ı. Der Betrag der Vergütung kann durch den Vertrag in dem
ganzen Umfang bestimmt sein, in welchem sie die Gegenleistung der
vereinbarten Arbeit bilden soll®*. Es kann aber. auch der Betrag der
Vergütung als Entgelt nur für einen gewissen Betrag der vereinbarten
Arbeit festgesetzt sein, mag der Umfang der zu leistenden Arbeit zur
Zeit der Vertragschliefßsung feststehen oder nicht, und einerlei, wonach
sich der Betrag der Arbeit bemifst, dem der Entgelt angepafst wird.
In diesem zweiten Fall wird die im Vertrag bestimmte Vergütung in
ein Entgeltverhältnis nicht zur ganzen vertragsmäfsigen Arbeit gesetzt,
sondern zu einem Bruchteil derselben®. In solchem Fall erseheint. die
* Sie spricht von den „Bestimmungsgründen“ des Arbeitslohnes.
?z. B. für den ganzen Personen- oder Sachtransport von einem Ort
zum andern, für das Haarschneiden, für die Theatervorstellung, für die vom
Schiffer zu leitende Reise von Hamburg nach Rio.
* z. B. Spielhonorar für (je) ein Auftreten während des zweijährigen En-
gagements, Lohn oder Honorar pro Stunde Maurerarbeit oder Musikunterricht,
Lohn für das Nähen einer Jacke, deren eine unbestimmte Zahl während der
Saison vom Arbeitnehmer zu nähen sind.