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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
tung, dafs sie einer einläfslichen Erörterung bedarf. Diese soll nicht
stückweise hier und an anderen Stellen, sondern zusammenhängend
im II. Abschnitt erfolgen. —
Was die Personen anlangt, die beim Entgelt in Frage kommen
für seine Vereinbarung und für deren Vollzug — so stellt das
Recht im allgemeinen nur das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf, und wo die Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist, das Erfordernis der Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters. Dieser Einwilligung bedarf es nicht, wo der Minderjährige
fund seinesgleichen: BGB. 8& 114) „unbeschränkt geschäftsfähig“
geworden ist durch die in BGB. $$ 112. 113 geregelten Ermäch-
tigungen, die wir in Kapitel 6 zu besprechen haben !.
In BGB. 8 113 Abs. 1 sind die Rechtsgeschäfte, welche „die
Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnisse? ergebenden
Verpflichtungen betreffen“, besonders genannt; zu ihnen gehört jeden-
falls der Vollzug der Vergütung, also die Mitwirkung bei demselben,
die Empfangnahme, Nicht genannt sind die Erfüllungsgeschäfte in
$ 113 Abs. 4: „Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung
gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von
Verhältnissen derselben Art“. Es kann jedoch gar nicht fraglich sein,
Jlals sowohl die zweifellos nur für den einzelnen Fall erteilte Ein-
willigung zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, wie
die im Zweifel als (allgemeine) Ermächtigung zur Eingehung der-
artiger Verhältnisse geltende Einwilligung des Vertreters den Minder-
jährigen auch zur Empfangnahme der Vergütung ermächtigt, als zu
einem Rechtsgeschäft, das die Erfüllung der aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis folgenden Verpflichtung betrifft; denn die Ermäch-
tigung „zur Eingehung von Verhältnissen“ ist Ermächtigung, „in
Dienst oder in Arbeit zu treten“ und damit auch zu den Erfüllungs-
geschäften.
Die Regeln des BGB. über die Ergänzung der Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger durch ihre gesetzlichen Vertreter können — soweit es
sich um die Empfangnahme des Arbeitslohnes handelt — durch
statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommu-
nalverbandes nach GewO. $ 119% Abs. 2 Nr. 2 aufßser Kraft gesetzt
werden®. Denn diese Behörden können festsetzen: „dafs der von
1 Dortselbst unter Nr. III überhaupt die Vertretung handlungsunfähiger
Personen bei der Eingehung von Arbeitsverträgen,
* nämlich „Dienst- oder Arbeitsverhältnis der gestatteten Art“, d. h. der
Art, auf die sich die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters bezieht.
3 Die Übertretung eines solchen Statuts ist in GewO. $ 148 Nr. 18 mit
Strafe bedroht.