XII. Ungültigkeit der Entgeltzusage. 175
ß. Nach der Eisenbahnverkehrsordnung $ 7 erfolgt die Berech-
nung der Transportpreise nach Mafsgabe der zu Recht bestehenden,
gehörig veröffentlichten Tarife. „Jede Preisermäfsigung oder sonstige
Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten und nichtig.“ Nichtig
ist die Ermäfsigung, so dafs der Entgelt im größeren, dem Tarif ent-
sprechenden Umfang geschuldet wird.
y. Die GewO. handelt von Preisen und Taxen, welche von Ver-
waltungsbehörden oder von Privaten festgesetzt werden und letzteren-
falls der Polizeibehörde mitzuteilen sind. Diese Festsetzungen be-
ziehen sich gröfstenteils auf Vergütungen für gewerbliche Arbeiten, die
durch Arbeitsverträge übernommen werden, Und es bestimmt GewO.
$ 79: „Die in den $$ 73—78 genannten Gewerbetreibenden sind be-
rechtigt, die festgestellten Preise und Taxen zu ermäfßsigen.“ Indem
hiermit eine Ermäfsigung für den gegebenen Arbeitsvertrag gestattet
wird, wird eine Erhöhung für unstatthaft erklärt. Die Entgeltverein-
barung ist, soweit sie im gegebenen Fall den taxmäfsigen Betrag über-
schreitet, nichtig.
0. Im VI Abschnitt, der vom Tarifvertrag handelt, soll
gezeigt werden, dafs die in einem Tarifvertrage enthaltenen Fest-
setzungen der Löhne durch Arbeitsverträge von Parteien, die von
jenem Tarifvertrag betroffen werden, nicht geändert werden können,
Eine Erhöhung oder Erniedrigung des Lohnes gegenüber dem tarif-
mälfsigen ist nichtig. Der dem Tarifvertrag entsprechende teilt sich
dem gegebenen Arbeitsvertrag mit, und eine abweichende Verein-
barung kann gegenüber der generellen Festsetzung nicht durch-
Iringen. —
2, Wenn das Gesetz die Entgeltzusage für unverbindlich erklärt,
so kann, auch wenn die Arbeit rechtlich zulässig ist und daher un-
entgeltlich übernommen werden kann, ein Arbeitsvertrag nicht zu stande
kommen. Mit der verbindlichen Vereinbarung des Entgelts fehlt dem
Arbeitsvertrag ein wesentlicher Bestandteil. Hierher gehört BGB.
8 656 Abs. 1 Satz 1: „Durch das Versprechen eines Lohnes für den
Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Ver-
mittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet“ !, — Nach dem Postgesetz $ 1 ist die Beförderung
verschlossener Briefe zwischen mit Postanstalten versehenen Orten an-
ders als durch die Post gegen Bezahlung verboten. Die Verein-
‘ Vgl. Lotmar, Unmoralischer Vertrag S. 75 mit Anm. 235, 236. S. 57/8,
Kohler in Archiv für bürgerl. Recht XII, 317—36. Dernburg, Bürgerl
Recht II 8 339 Anm. 15. 16.