Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

[. Absorption, Kumulation, Kombination. 177 
Hieran reiht sich die Frage, ob nicht auch gewisse andere Ver- 
sinbarungen fehlen müssen, damit ein Arbeitsvertrag gegeben sei. 
Und es zeigt sich in der That, dafs für den Arbeitsvertrag das Da- 
sein einer Vereinbarung von Arbeit gegen Entgelt zwar immer not- 
wendig, aber insofern nicht immer genügend ist, als auch noch die Ab- 
wesenheit einer gewissen weiteren Vereinbarung erfordert wird (S. 33). 
Der apriorischen Betrachtung bieten sich für das Recht gegen- 
über Thatbeständen der gedachten Art — dals nämlich gegen Ent- 
zelt neben Arbeit noch eine andere Leistung ausbedungen ist — 
dreierlei Verhaltungsweisen dar. Das Recht kann erstens die zwei 
verschiedenen Leistungen desselben Schuldners als Gegenstände ver- 
schiedener Verträge behandeln, somit statt eines Vertrags zwei Ver- 
träge annehmen, einerlei, ob der Entgelt in der Übereinkunft auf die 
zwei Leistungen repartiert worden ist oder nicht; ob dabei die zwei 
Verträge als gleichgeordnet behandelt werden oder der eine als Neben- 
vertrag des anderen, bildet einen Unterschied zweiten Ranges. Das 
Recht kann zweitens, indem €s die eine von den zwei verschiedenen 
Leistungen nur dreingehen läßt, den Thatbestand als einen Vertrag 
behandeln, und zwar (je nachdem es der Arbeit oder der anderen 
Leistung den Vorrang beimifst) als Arbeitsvertrag oder als einen der 
anderen Leistung entsprechenden Vertrag; der Thatbestand hat hier 
eine einfache Rechtswirkung. Und das Recht kann drittens den zwei 
verschiedenen Leistungen Rechnung tragen, ohne zwei Verträge an- 
zunehmen, indem es den Thatbestand zwar als einen Vertrag be- 
handelt, ihn aber nicht rein mit den‘ Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags 
and auch nicht rein mit denen eines anderen Vertrags ausstattet, Bei 
der ersten Behandlungsweise darf man von Kumulation, bei der 
zweiten von Absorption, bei der dritten von Kombination reden. 
Die dritte kann als Abart der zweiten gelten, weil man es hei beiden 
aur mit einem Vertrage zu thun hat. 
Ebenso kann man a priori erwarten, dafs für die Wahl des Rechts 
unter den drei gedachten Behandlungsweisen das Verhältnis der Arbeit 
zu der anderen, neben ihr ausbedungenen Leistung malsgebend sein 
werde. Das Recht wird sich zuvörderst danach richten, ob ein innerer 
Zusammenhang zwischen den zweierlei Leistungen besteht, indem es 
da, wo nur eine äußere Verknüpfung vorliegt, keinen Anlafs hat, sich 
von der nächstliegenden Annahme zweier Verträge zu entfernen. 
Wo hingegen ein innerer Zusammenhang zwischen den Leistungen 
besteht, der sie gewissermafsen vereinheitlicht, indem die eine die 
andere ermöglicht oder fördert, wird sich das Recht für die Annahme 
aines Vertrages entscheiden. Ob es dann reine Absorption oder 
Latmar. Arbeitavertrag. I- 19
	        
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