IX. Veräufserung u. Gehrauchsüberlassung neben Arbeit. 179
Promittenten kommt, was das gewöhnliche ist. Die Sachleistung könnte
unentgeltlich zugewandt werden; hier kommen nur die gewöhnlichen
und juristisch interessanteren Fälle zur Sprache, wo die Sachleistung
ontgolten wird, sei es dafs ein besonderer Entgelt für sie festgesetzt
wird neben dem für die Arbeit, sei es dafs nur eine Vergütung ver-
ajinbart wird, welche sowohl die Arbeit als die Sachleistung zu ent-
gelten bestimmt ist.
Halten wir uns an das gewöhnliche Vorkommnis, dafs die Entgelt-
zusage in der Zusage einer Geldleistung besteht, so haben wir die
neben der Arbeit zugesagte Sachleistung, da wo sie Veräufserung ist,
als Verkäuferleistung und da wo sie Gebrauchsüberlassung ist,
als Vermieterleistung anzusprechen. Es stehen danach hier
Thatbestände in Frage, in denen mit einer Leistung, wie sie dem
Arbeitnehmer obliegt, eine Verkäufer- oder eine Vermieterleistung
konkurriert *. Die Sachleistung, wo sie nicht bloß neben, sondern in
innerem Zusammenhang mit der Arbeit steht, kann als Aufwendung
auf die Arbeit, und danach die auf die Aufwendung bezügliche Ver-
gütung als Ersatz einer Aufwendung betrachtet werden (Kap. 3 Nr. VI);
hingegen ist keineswegs jede vom Arbeitnehmer gemachte Aufwendung
eine dem Arbeitgeber gemachte Sachleistung und eine hierherge-
hörige Verkäufer- oder Vermieterleistung *. Dies ergiebt sich aus der
folgenden näheren Bestimmung der letzteren.
Zunächst von Sachleistung als Veräußerung und demgemälßs von
Verkäuferleistung kann nur da die Rede sein, wo eine Sache, d. i. nach
dem BGB. ein körperlicher Gegenstand, zur Hingabe und Übereignung
kommt *®. Dem steht auch, richtig verstanden, $ 651 BGB. nicht ent-
gegen, der eine Konkurrenz von Arbeit und Sachleistung regelt. Frei-
lich spricht $ 651 im Eingang von Herstellung eines Werkes aus
einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe und lehrt $ 631, dafs
die Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer nicht die einer
Sache zu sein braucht, sondern auch Herbeiführung eines anderern
1 Man wird nicht einwenden, dafs doch auch das Verkaufen oder Ver-
mieten. Arbeit sei, ja nicht selten einen Beruf ausmache (S. 90); denn im vor-
liegenden Zusammenhang kommen diese Leistungen nur von seiten ihrer
Rechtswirkung in Betracht. Darin stehen sie neben oder aufser der Arbeit,
Auch das Zahlen ist Arbeit, wie der Kassier zeigt, und doch wird man vom
Arbeitgeber, der Lohn verspricht, nicht sagen, er verspreche Arbeit,
2 z. B. der Heimarbeiter, der die eigene Nähmaschine, der Schauspieler,
der die eigene „moderne Tracht“ benutzt, der Handlungsreisende, der seine
Gasthofrechnung bezahlt.
‚ 3 BGB. 8 90: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegen-
stände.“