Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Veräufserung u. Gehrauchsüberlassung neben Arbeit. 179 
Promittenten kommt, was das gewöhnliche ist. Die Sachleistung könnte 
unentgeltlich zugewandt werden; hier kommen nur die gewöhnlichen 
und juristisch interessanteren Fälle zur Sprache, wo die Sachleistung 
ontgolten wird, sei es dafs ein besonderer Entgelt für sie festgesetzt 
wird neben dem für die Arbeit, sei es dafs nur eine Vergütung ver- 
ajinbart wird, welche sowohl die Arbeit als die Sachleistung zu ent- 
gelten bestimmt ist. 
Halten wir uns an das gewöhnliche Vorkommnis, dafs die Entgelt- 
zusage in der Zusage einer Geldleistung besteht, so haben wir die 
neben der Arbeit zugesagte Sachleistung, da wo sie Veräufserung ist, 
als Verkäuferleistung und da wo sie Gebrauchsüberlassung ist, 
als Vermieterleistung anzusprechen. Es stehen danach hier 
Thatbestände in Frage, in denen mit einer Leistung, wie sie dem 
Arbeitnehmer obliegt, eine Verkäufer- oder eine Vermieterleistung 
konkurriert *. Die Sachleistung, wo sie nicht bloß neben, sondern in 
innerem Zusammenhang mit der Arbeit steht, kann als Aufwendung 
auf die Arbeit, und danach die auf die Aufwendung bezügliche Ver- 
gütung als Ersatz einer Aufwendung betrachtet werden (Kap. 3 Nr. VI); 
hingegen ist keineswegs jede vom Arbeitnehmer gemachte Aufwendung 
eine dem Arbeitgeber gemachte Sachleistung und eine hierherge- 
hörige Verkäufer- oder Vermieterleistung *. Dies ergiebt sich aus der 
folgenden näheren Bestimmung der letzteren. 
Zunächst von Sachleistung als Veräußerung und demgemälßs von 
Verkäuferleistung kann nur da die Rede sein, wo eine Sache, d. i. nach 
dem BGB. ein körperlicher Gegenstand, zur Hingabe und Übereignung 
kommt *®. Dem steht auch, richtig verstanden, $ 651 BGB. nicht ent- 
gegen, der eine Konkurrenz von Arbeit und Sachleistung regelt. Frei- 
lich spricht $ 651 im Eingang von Herstellung eines Werkes aus 
einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe und lehrt $ 631, dafs 
die Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer nicht die einer 
Sache zu sein braucht, sondern auch Herbeiführung eines anderern 
1 Man wird nicht einwenden, dafs doch auch das Verkaufen oder Ver- 
mieten. Arbeit sei, ja nicht selten einen Beruf ausmache (S. 90); denn im vor- 
liegenden Zusammenhang kommen diese Leistungen nur von seiten ihrer 
Rechtswirkung in Betracht. Darin stehen sie neben oder aufser der Arbeit, 
Auch das Zahlen ist Arbeit, wie der Kassier zeigt, und doch wird man vom 
Arbeitgeber, der Lohn verspricht, nicht sagen, er verspreche Arbeit, 
2 z. B. der Heimarbeiter, der die eigene Nähmaschine, der Schauspieler, 
der die eigene „moderne Tracht“ benutzt, der Handlungsreisende, der seine 
Gasthofrechnung bezahlt. 
‚ 3 BGB. 8 90: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegen- 
stände.“
	        
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