180 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
Arbeitserfolgs sein kann. Allein, durch den weiteren Inhalt des $ 651
wird deutlich gemacht und außer Zweifel gestellt, dafs zu der im
Eingang des Paragraphen genannten Herstellung des Werkes die Her-
stellung einer Sache gehört, nur diese gemeint ist!. Folgeweise
kann der vom Unternehmer „zu beschaffende Stoff“, aus „dem das
Werk herzustellen“ ist, nur Stoff im materiellen Sinn, seine Ver-
Aufserung an den Besteller nur Sachleistung im angegebenen Sinn
sein. Wo daher z. B. ein Schriftsteller zusagt, eine Novelle oder ein
Drama herzustellen aus einem von ihm selbst zu beschaffenden „Stoffe“,
findet die uns beschäftigende Konkurrenz von Arbeitsleistung und Sach-
leistung nicht statt und kann auch von der Anwendung des $ 651
nicht die Rede sein. Unsere Deutung wird durch Abs. 2 bestätigt.
Es bezieht sich nämlich der ganze $ 651 auf die Herstellung einer
Sache, nicht blofßs Abs. 1, sondern auch Abs. 2. Letzteres ergiebt
sich aus den Wendungen „nur“ und „ausschließlich“ in Abs. 2. Be-
schaffung von „Zuthaten oder sonstigen Nebensachen“ kann
nichts anderes als Sachleistung sein; danach mufs sich Abs. 1 auf
Beschaffung der Hauptsache, somit auf Sachleistung beziehen. Wenn
ferner im Fall von Abs. 2 „ausschliefslich“ die Vorschriften über den
Werkvertrag Anwendung finden, welche anderen Vorschriften sollten
dann ausgeschlossen sein als die vorher genannten Kaufvorschriften,
womit Vertrag auf Herstellung einer Sache vorausgesetzt ist, da an
Herstellung eines Rechts nicht zu denken ist? So folgt denn auch
aus Abs. 2, dafs Abs. 1 Herstellung einer Sache und Veräußerung
einer Sache als Sachleistung im Auge hat,
Wenn dies, wie gezeigt, für Abs. 2 zutrifft, so mufs derselbe un-
anwendbar sein, „wenn es sich um die Beigabe materieller Zuthaten
zu einem in der Hauptsache immateriellen Werke handelt“*, In
solchem Falle konkurrieren zwar Arbeit und Sachleistung, dafs aber
letztere absorbiert wird und nur Arbeitsvertrag gegeben ist, wird
nicht durch $ 651 Abs. 2 vorgeschrieben, sondern ist sonst zu be-
gründen. Im Abs. 2 das Verhältnis von Zuthaten zum Werkvertrag
überhaupt zu behandeln, lag.kein Anlals vor. —
Wo ferner zwar eine Gebrauchseinräumung stattfindet zum Zweck
1 Nach den Worten „die hergestellte Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen“,
? Entgegengesetzter Meinung Riezler, Werkvertrag S. 64 mit dem
Beispiel: „wenn der Anwalt, von dem ein Gutachten gefordert wird, dieses
schriftlich abgiebt und auf ihm gehöriges Papier schreibt“, Ein Gutachten
ist keine Sache im Sinn des BGB. Wie Riezler schon Oertmann, Kom-
mentar zu 8 651.